Stellt sich nur noch die Frage, was ein öffentlich bestellter Auktionator eigentlich verkauft
Die Kofferversteigerung am Flughafen ist in dem Sinne ja keine öffentliche Versteigerung, ebay und andere Auktionsportale sowieso nicht, da käme noch der Zoll in Frage und eben die Immobilienversteigerung. In den beiden Fällen macht das sogar Sinn.
Ich würde also wie folgt entscheiden (wenn ich denn müsste):
- willhaben.at ist keine Plattform für eine "öffentliche" Auktion (da kein öffentlich bestellter Auktionator tätig ist)
- dadurch ist der gutgläubige Erwerb nicht möglich
- dadurch bleibt der ursprüngliche Besitzer Besitzer
- der Käufer hat das Recht die Herausgabe des Kaufpreises einzuklagen