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Ich würde mich beteiligen, wenn sich noch 1-2 andere Mitautoren finden.
3 Juristen - 5 Meinungen ...
Ich würde mich beteiligen, wenn sich noch 1-2 andere Mitautoren finden.
Das ist nun eine eher zweifelhafte Einschränkung, die sich m.E. nur dann halten lässt, wenn das Luftfahrtunternehmen solche Über-Übergewichtigen von vornherein von der Beförderung auf einem einzigen, dem Fluggast offensichtlich nicht mehr gewachsenen Sitz ablehnt.
Das ist nun eine eher zweifelhafte Einschränkung, die sich m.E. nur dann halten lässt, wenn das Luftfahrtunternehmen solche Über-Übergewichtigen von vornherein von der Beförderung auf einem einzigen, dem Fluggast offensichtlich nicht mehr gewachsenen Sitz ablehnt.
Sehe ich auch so, ein Reisemangel ist ein Reisemangel, ich habe einen Vertrag mit der Fluglinie und nicht mit irgendwelchen Mitreisenden.
Es ist Aufgabe der Fluglinie, mich so ans Ziel zu bringen wie es dem verkauften Produkt und daher Preis entspricht.
sehe ich auch so, ein Reisemangel ist ein Reisemangel, ich habe einen Vertrag mit der Fluglinie und nicht mit irgendwelchen Mitreisenden.
Es ist Aufgabe der Fluglinie, mich so ans Ziel zu bringen wie es dem verkauften Produkt und daher Preis entspricht.
An dieser Stelle sei nochmal erinnert das im Urteil bereits eine 50% Erstattung des Reisepreises für diese Strecke steht. Passt auch so zu den vorherigen Urteilen des Frankufter Gerichts, siehe z.B. die ADAC Tabelle:
/www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf
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Von ihr profitiert jeder Fluggast, nicht nur der Pauschalreisetourist.
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YMMV. Das kann man so und so sehen. Irgendjemand bezahlt den ganzen Spaß ja am Ende.
Mit diesem Argument könnte man das gesamte Schadensersatzrecht abschaffen. Wird ja alles nur umgelegt.
Aus den Mühlen der Luftfahrt-Justiz ein schöner Fall für sonntägliche Diskussionen:
Das AG Frankfurt hat mit Urteil vom 18. 3. 2015 – 31 C 4210/14 (17), RRa 2016, 32 entschieden, dass ein Passagier Minderung des Flugpreises wegen einer unzureichenden Sitzplatzgestaltung verlangen kann.
Der Fluggast hatte für sich und sein angetrautes Weib einen Langstreckenflug in der Premium Economy Class gebucht, sah sich aber in seinen 2.187,96 € teuren Vorstellungen von Komfort enttäuscht, als ein übergewichtiger Passagier vor ihm Platz nahm. Dies nämlich führte dazu, dass sich die Rückenlehne des Vordermannes – unstreitig – um 5 bis 10 cm nach hinten bog und den Freiraum des Klägers entsprechend verkürzte.
Das Leid des Fluggastes vergrößerte sich noch dadurch, dass sein Versuch, die eigene Rückenlehne nach hinten zu kippen, von seinem Hintermann erfolgreich abgewehrt wurde: Der PE-Reisende eingepfercht zwischen Fettkloß und Asi – auf LHs Werbephotos sieht das immer anders aus.
Interessante Geschichte:
Selber klagen, weil der Freiraum verkleinert wird, aber selber den Freiraum des Hintermannes (durch zurücklehnen) verkürzen wollen.
Das wurde doch schon diskutiert.... Das Urteil ist fast ein Jahr alt...Aus den Mühlen der Luftfahrt-Justiz ein schöner Fall für sonntägliche Diskussionen:
Das AG Frankfurt hat mit Urteil vom 18. 3. 2015 – 31 C 4210/14 (17), RRa 2016, 32 entschieden, dass ein Passagier Minderung des Flugpreises wegen einer unzureichenden Sitzplatzgestaltung verlangen kann.
Das wurde doch schon diskutiert.... Das Urteil ist fast ein Jahr alt...
Wo denn? Die Veröffentlichung ist von letzter Woche.
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