Aber ganz strenggenommen wird in der Verordnung nur die Unterkunft verpflichtet, den Gast darauf hinzuweisen, daß er die App installieren muß. Ich finde keine Stelle, in der der Gast zur Installation der App direkt verpflichtet wird.
Möglicherweise ist das natürlich eine Haarspalterei. Keine Ahnung, wie sowas in der juristischen Praxis gehandhabt wird.
PS: Der Hinweis muß übrigens per Anschlag in mindestens fünf EU-Sprachen erfolgen. Man könnte etwa Griechisch, Ungarisch, Lettisch, Litauisch und Maltesisch wählen...