Qualifying Points Runs für M&M ab 2024

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f0zzyNUE

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08.03.2009
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tja, die flüge nach kairo via BEY oder AMM wären vermutlich die beste points-run-buchung gewesen. eine umbuchung auf direktflug nach kairo als alternative und original route credit ... :rolleyes:

 
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Peanutbutter

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12.02.2020
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tja, die flüge nach kairo via BEY oder AMM wären vermutlich die beste points-run-buchung gewesen. eine umbuchung auf direktflug nach kairo als alternative und original route credit ... :rolleyes:

Ja muss nun auch entscheiden den Flug wahrscheinlich einfach in August auf ein WE zu schieben (SA-SO) oder so. Ob Entschädigung fällig wird, weiß ich nicht
 

Dönertier

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21.05.2024
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Ja muss nun auch entscheiden den Flug wahrscheinlich einfach in August auf ein WE zu schieben (SA-SO) oder so. Ob Entschädigung fällig wird, weiß ich nicht
Nimm es mir nicht übel aber deine Argumentation ist hier nicht ganz klar - du willst den ursprünglichen Flug verschieben und eine Entschädigung? Das wird nicht funktionieren. Wofür eigentlich? Es handelt sich hier um höhere Gewalt (force majeure). Keiner aus RJ fliegt derzeit AMM an
 

unseen_shores

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30.10.2015
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Trans Balkan Express
Nimm es mir nicht übel aber deine Argumentation ist hier nicht ganz klar - du willst den ursprünglichen Flug verschieben und eine Entschädigung? Das wird nicht funktionieren. Wofür eigentlich? Es handelt sich hier um höhere Gewalt (force majeure). Keiner aus RJ fliegt derzeit AMM an

Zeig mir bitte die Worte "höhere Gewalt" in der Fluggastrechte-Verordnung:

 

Peanutbutter

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12.02.2020
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Nimm es mir nicht übel aber deine Argumentation ist hier nicht ganz klar - du willst den ursprünglichen Flug verschieben und eine Entschädigung? Das wird nicht funktionieren. Wofür eigentlich? Es handelt sich hier um höhere Gewalt (force majeure). Keiner aus RJ fliegt derzeit AMM an
Eigentlich eher Entweder verschieben ODER stornieren und Entschädigung
 
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unseen_shores

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Trans Balkan Express

Dönertier

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21.05.2024
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Wenn ein Flug aufgrund eines Kriegs, bewaffneten Konflikts oder ähnlicher Sicherheitslage gestrichen wird, gilt dies nach EU-Verordnung 261/2004 als „außergewöhnlicher Umstand“. In solchen Fällen ist die Airline nicht verpflichtet, eine Entschädigung gemäß Artikel 7 zu zahlen. Das bedeutet: Es gibt keine pauschale Ausgleichszahlung (z. B. 250–600 Euro) – auch nicht bei kurzfristiger Streichung oder Verspätung.
Unabhängig davon bleibt die Airline verpflichtet, den vollständigen Ticketpreis zu erstatten, wenn keine Ersatzbeförderung angeboten wird oder diese vom Passagier abgelehnt wird (Artikel 8). Die Erstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen – auch bei nicht stornierbaren Tarifen.
 

Kone

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06.09.2022
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MUC
Wenn ein Flug aufgrund eines Kriegs, bewaffneten Konflikts oder ähnlicher Sicherheitslage gestrichen wird, gilt dies nach EU-Verordnung 261/2004 als „außergewöhnlicher Umstand“. In solchen Fällen ist die Airline nicht verpflichtet, eine Entschädigung gemäß Artikel 7 zu zahlen. Das bedeutet: Es gibt keine pauschale Ausgleichszahlung (z. B. 250–600 Euro) – auch nicht bei kurzfristiger Streichung oder Verspätung.
Unabhängig davon bleibt die Airline verpflichtet, den vollständigen Ticketpreis zu erstatten, wenn keine Ersatzbeförderung angeboten wird oder diese vom Passagier abgelehnt wird (Artikel 8). Die Erstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen – auch bei nicht stornierbaren Tarifen.

Artikel 5 der Verordnung, Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
 

unseen_shores

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30.10.2015
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Trans Balkan Express
Wenn ein Flug aufgrund eines Kriegs, bewaffneten Konflikts oder ähnlicher Sicherheitslage gestrichen wird, gilt dies nach EU-Verordnung 261/2004 als „außergewöhnlicher Umstand“. In solchen Fällen ist die Airline nicht verpflichtet, eine Entschädigung gemäß Artikel 7 zu zahlen. Das bedeutet: Es gibt keine pauschale Ausgleichszahlung (z. B. 250–600 Euro) – auch nicht bei kurzfristiger Streichung oder Verspätung.
Unabhängig davon bleibt die Airline verpflichtet, den vollständigen Ticketpreis zu erstatten, wenn keine Ersatzbeförderung angeboten wird oder diese vom Passagier abgelehnt wird (Artikel 8). Die Erstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen – auch bei nicht stornierbaren Tarifen.

Der Text der Verordnung ist bekannt. Deshalb hatte ich Dich gebeten, noch einmal nachzulesen. "Außergewöhnliche Umstände" sind etwas vollkommen anderes als "höhere Gewalt". Nicht pauschal mit falschen Begriffen herum werfen, sondern im Einzelfall genau schauen.
 

Peanutbutter

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12.02.2020
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Ich wurde soeben "automatisch" auf Royal Jordanien gebucht. Aber nur auf Rückflug. Hinflug ist annuliert haha
 
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3LG

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04.07.2019
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Er soll einfach anrufen und auch den Hinflug auf RJ umbuchen lassen, dann kommt er auch ans gewünschte Ziel. 😌
 
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Dönertier

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21.05.2024
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