Da die meisten AKV eine einfache Subsidiaritätsklausel haben, kannst du es dir aussuchen, bei wem du einreichst, sind alle gleichrangig, im Endeffekt müssen sie die Erstattung dann aufteilen. Solltest du wider erwarten eine Police haben, die eine wirksame qualifizierte Subsidiaritätsklausel hat, so stolpert diese Versicherung zu größter Wahrscheinlichkeit genau darüber. Der BGH sagte, dass Klauseln so auszulegen sind, wie sie ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnise verstehen würde. Ein PingPong der Versicherer ist also nicht zulässig. Das OLG Saarbrücken hat sich auch im speziellen Fall mit zwei AKV beschäftigt, ein VN hatte zwei Verträge und einen teuren Fall, wo eine behauptete, sie hätte die speziellere Subsidiaritätsklausel, und ist genau darüber gestolpert, und musste hälftig zahlen. Einige haben mittlerweile auch eben die Klausel, dass bei mehreren vorhandenen Verträgen, sich die versicherte Person es aussuchen kann, wo sie es einreicht.
Das sind dann die neuen Bedingungen. In den alten, mit der Axa, die mir noch im Kopf herum schwirrten, war eben genau der Passus nicht drin sondern, ebenfalls 1.3:
Und es ist klar, wer bestimmt was "erforderlich ist", der medizinische Leiter der Versicherung. Da war die Schwelle viel höher gesetzt, als es mit "medizinisch sinnvoll" ist. Haben sich die Bedingungen dahingehend gebessert. War mir gar nicht aufgefallen.