Um´s mal von der rechtlichen Seite zu betrachten: ABB, die einen Verfall aller anderen Segmente vorsehen, wenn die gebuchten Segmente nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abgeflogen werden, sind unwirksam. Das einzige, was eine Airline vereinbaren darf, ist, dass in dem Fall ggf. ein Aufschlag fällig wird. Der Klassiker ist, dass das Return-Ticket günstiger ist als das für den entsprechenden Tag des Rückflugs günstigste One-Way-Ticket. Dann kann die Fluggesellschaft verlangen, dass die Differenz zu dem Preis fällig wird, der zum Zeitpunkt der Buchung der allein genutzte Rückflug gekostet hätte.
Wenn nun, wie zumeist bei AB, die Kosten des Gesamtfluges schlicht die Summe des Hin- und Rückflugs ist, hat der Fluggast ja definitiv bereits mehr gezahlt als er gezahlt hätte, wenn er ausschließlich den Rückflug gebucht hätte. Er hat also Anspruch auf Beförderung UND auf Erstattung der Steuern und Gebühren. Eine Nichtbeförderung hätte dann fluggastrechtliche Konsequenzen > Ausgleichszahlung etc.