Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ist dahin auszulegen, dass die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, auch dann als „Nettovergütung“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn dieser Co-Branding-Partner selbst kein „Emittent“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung ist, sofern die Vergütungen, die Bestandteil dieser Summe sind, den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt haben.
2. Die Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung 2015/751 sind dahin auszulegen, dass die Nettovergütung in den Anwendungsbereich des in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Umgehungsverbots fällt.
3. Art. 5 der Verordnung 2015/751 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, nach der die vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, „mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt“ erfolgen muss, die Feststellung erfordert, ob eine Vergütung, die zwischen einem Co-Branding-Partner, der kein Emittent ist, und einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den betreffenden Karten vereinbart wurde, den gleichen Zweck oder aber die gleiche Anreizwirkung wie ein solches Interbankenentgelt hat, was bedeutet, dass der Zweck oder die Wirkung dieser Vergütung auf den Anreiz für den Verbraucher, die Karten zu nutzen, zu berücksichtigen ist.
4. Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 ist dahin auszulegen, dass ein „Händlerentgelt“, das von einem Co-Branding-Partner an ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gezahlt wird, nicht von den Zahlungen, Rabatten und Anreizen abgezogen werden kann, die dieser Partner von diesem Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält.
5. Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, bei der Berechnung der Nettovergütung von der Gesamtsumme, die der Co-Branding-Partner vom Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren erhält, nicht nur die von diesem Partner gezahlten monetären Vergütungen abzuziehen, sondern auch die nicht monetären Leistungen, die dieser Partner an dieses Kartenzahlverfahren erbringt und die unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Werts zu bewerten sind.