Wo genau steht das bzw wo nicht?
Art. 3 Nr. 9 FahrgastrechteVO: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Durchgangsfahrkarte' eine Durchgangsfahrkarte im Sinne des Artikels 3 Nummer 35 der Richtlinie 2012/34/EU". Dort heißt es: "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 'Durchgangsfahrschein' ein oder mehrere Fahrscheine, die einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Eisenbahnverkehrsdienste belegen".
D.h., das wird erst einmal nicht eingeschränkt, wenn die Beförderungen direkt aufeinanderfolgen, ist die ihnen zugrundeliegende Fahrkarte eine Durchgangsfahrkarte. Dann kommt in Art. 11 Abs. 1 FahrgastrechteVO der klare Auftrag, Durchgangsfahrkarten anzubieten: "Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter bieten Fahrkarten und, soweit verfügbar, Durchgangsfahrkarten und Buchungen an", der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 konkretisiert wird: "Wenn Schienenpersonenverkehrsdienste des Fernverkehrs oder Schienenpersonenverkehrsdienste des Regionalverkehrs von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben werden, bietet dieses Unternehmen für diese Dienste Durchgangsfahrkarten an. Bei anderen Schienenpersonenverkehrsdiensten unternehmen Eisenbahnunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um Durchgangsfahrkarten anzubieten, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen."
Also "alle zumutbaren Anstrengungen", das ist schon ein Brett, weil die Unzumutbarkeitsschwelle schon ziemlich hoch liegt.
Entsprechend wird dann in Abs. 3 auch folgerichtig konkretisiert:
"Für Reisen mit einem oder mehreren Anschlüssen gilt bzw. gelten eine Fahrkarte oder mehrere Fahrkarten, die im
Rahmen einer einzigen geschäftlichen Transaktion bei einem Eisenbahnunternehmen erworben wird bzw. werden, als
Durchgangsfahrkarte, und das Eisenbahnunternehmen haftet nach den Artikeln 18, 19 und 20, wenn der Fahrgast einen
oder mehrere Anschlüsse verpasst."
Aha, also bedeutet ein einheitlicher Buchungsvorgang, dass dabei eine einheitliche (= Durchgangs-)Fahrkarte herauskommt.
Aber warum ist dann implizit in EG 24 und in Art. 12 Abs. 2 die Rede davon, dass Fahrkarten, obwohl sie im Rahmen einer einzigen geschäflichen Transaktion gekauft wurden, auch nicht unbedingt Durchgangsfahrkarten sein müssen? Das ist widersinnig. Es ist mir unklar, ob der Gesetzgeber will, dass zusammen gekaufte Fahrkarten für eine einheitliche Reise Durchgangsfahrkarten mit entsprechendem Schutzniveau sind, oder nicht. Und, falls nicht, weshalb nicht.
Derweil lachen sich die Airlines kaputt, welche Steine die Bahnen dem Kunden nach wie vor in den Weg legen, wenn er ausnahmsweise mal international fahren will.
interessant, gibt es hier schon Fallentscheidungen?
Nicht dass ich wüsste. Ich kenne ehrlich gesagt überhaupt keine Judikatur zu Fahrgastrechten.