Das meinte ich doch in §3 oder so schmeissen die ja Absatz 1 mit den 20 Minuten raus aber 2 a und b gelten immer noch!
Aber wir haben hier doch genug Rechtsleute rumlaufen die das besser sagen können.
Um es etwas im Rechtssinn übersichtlicher darzustellen.
Ab morgen gilt die neue Fahrgastrechteverordnung der EU und ihm Zuge dessen wurde auch die Eisenbahnverkehrsordnung geändert.
Die Bahnlobby hat sich darin durchgesetzt eine Änderung zu erreichen, dass war das Deutschlandticket immer noch eine Zeitkarte ist aber gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 4 der dann gültigen Eisenbahnverkehrsordnung ein sogenanntes "erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt" darstellt.
Ebenfalls im §3 aber Abs. 2 der EVO werden die Konsequenzen geregelt.
Es ermöglich dem Eisenbahnverkehrsunternehmen der für Reisende sehr günstigen Regelung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 der EVO, welche bestimmt, dass in Fällen einer Verspätung von mindestens 20 Minuten einfach ein anderer Zug genutzt werden kann, bzw. wenn ein neues Ticket erworben wird die Erstattung dessen erfolgen muss, nur auf Fahrscheine zu beschränken welche eben kein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt darstellen.
Wie bereits korrekt dargestellt, ist jedoch nur der Ausschluss dieser Möglichkeit zulässig, aber ein Ausschluss der Rechte die dem Reisenden nach §11 Abs. 1 Nr. 2a und 2b unmöglich ist diese stehen auch Nutzern des Deutschlandticketes weiterhin zu.
Die hat zur Folge, dass nach §11 Abs. 1 Nr. 2a EVO folgendes weiterhin gilt:
Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende sonst mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird,
oder eben nach §11 Abs, 1 Nr.2b gilt:
Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreichen kann
Wenn daher eine der beiden Voraussetzungen vorliegen, kann eben auch bei einem DT ein neuer Fahrschein für den Fernverkehr erworben und die Erstattung berechtigt beantragt werden.
Allerdings sollte man beachten, dass hier nach §11 Abs. 2 EVO ein Höchstlimit für die Erstattung in Höhe von 120 Euro besteht, sollte das neue ICE Ticket sagen wir 130 Euro kosten werden nur 120 erstattet und man bleibt auf den restlichen Kosten von 10 Euro "sitzen"
Aber um die Ausgangsfrage wieder auf zu nehmen, gibt es eigentlich Einschränkungen bei der Buchung des Upgrades über die Hotline?
Denn damit die Einlösung solcher Prämien möglich ist müssen auch entsprechende Kontingente verfügbar sein.