Dass es diese unterschiedlichen Typen gibt, ist klar. Dennoch widersprechen diese Begriffe dem europäischen Recht, s. diese Verordnung, die auch in DE unmittelbar geltendes Recht ist
Ah, ok, ich verstehe, Du bezogst Dich auf die EU-Terminologie, ich mich auf die des Muenzgesetzes. Insofern hast Du natuerlich auch dahingehend recht, dass das MuenzG Verwirrung stiftet. In der Schaerfe war mir tatsaechlich auch nicht bewusst, dass es diese unterschiedlichen Terminologien gibt, daher danke fuer die Information. Allerdings bin ich nicht der Meinung, dass die Nomenklatur des Muenzgesetzes dem europaeischen Recht widerspricht: Die VO definiert die Begriffe fuer sich (Artikel 1: "Fuer die Zwecke dieser Verordnung"), und das MuenzG waehlt andere Begriffe, ist aber inhaltlich im Einklang.
Um das noch einmal zu rekapitulieren (auch fuer mich, nicht belehrend gedacht):
Fuer die VO gibt es Umlaufmuenzen (1, 2, 5, 10, 20, 50 Cent, 1, 2 Euro, Zahlungsmittel ueberall) und Sammlermuenzen (anderer Nennwert, Zahlungsmittel lokal).
Spezielle 2-Euro-Stuecke heissen Gedenkmuenzen und sind ein Unterfall der Umlaufmuenzen.
Fuer das MuenzG gibt es Euro-Muenzen (1, 2, 5, 10, 20, 50 Cent, 1, 2 Euro, Zahlungsmittel ueberall) und Sammlermuenzen (Nennwert wie Euro-Muenzen, dann Zahlungsmittel ueberall bzw. andere Nennwerte, dann Zahlungsmittel lokal).
Spezielle Euromuenzen (wg. EU-Recht derzeit nur 2 EUR moeglich) heissen Sondermuenzen, Sammlermuenzen mit anderen Nennwerten heissen Gedenkmuenzen; beide sind ein Unterfall der Sammlermuenzen.
Hauptunterschied ist, dass die VO die anlassbezogenen 2-Euro-Stuecke als Umlaufmuenzen betrachtet, das MuenzG aber als Sammlermuenzen. Da muesste man tatsaechlich einmal nachdenken, ob das bewusst ist oder Zufall.
Von der zugegebenermassen verwirrenden unterschiedlichen Nomenklatur abgesehen, behaelt sich das MuenzG also vor, auch Sondermuenzen mit "normalen" Nennwerten herauszugeben - sollte das einmal EU-rechtlich zulaessig werden, muesste das MuenzG nicht geaendert werden.
Weiteres interessantes Titbit ist, dass wir laut VO "alle geeigneten Massnahmen [treffen muessen], damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen [also Gedenkmuenzen im Sinne des MuenzG] als Zahlungsmittel zu verwenden."
Ob da die nur marginale Aufweichung der Annahmepflicht durch den § 3 Abs. 1 MuenzG ausreicht, wage ich zu bezweifeln.
Was in mehreren Euro-Ländern prima funktioniert (Rundung der Endsumme bei Barzahlung), kommt vielleicht irgendwann auch in einem Land, in dem bis Mitte der 1990er Jahre eine Münze mit dem Gegenwert von ca. einem halben Cent milliardenfach geprägt wurde.
Vielleicht nicht auf dem Wege einer gesetzlichen Rahmens. Aber Einzelhändler werden ja für die Bereitstellung von Bargeld selbst zur Kasse gebeten, und vielleicht stellt der eine oder andere ja mal ein Schild mit dem dezenten Hinweis auf, dass derzeit keine 1-Cent-Stücke herausgegeben werden können.
Es steht jedem Einzelhaendler frei, auf den naechsten Fuenfer
abzurunden - dm macht es vor. Aufrunden und/oder kleine Muenzen nicht zu akzeptieren, ist mit der derzeitigen Rechtslage unmoeglich.