Nach § 1 Absatz 1 des PersAuswG ist jeder Deutsche mit Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und diesen auf Verlangen einer dafür befugten Person vorzuzeigen. Unterlässt die Person das Vorlegen des Ausweises, so kann er durch diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bestraft werden. Die Ausweispflicht verpflichtet die Person jedoch lediglich zum Besitz und nicht zum Mitführen des Personalausweises. Wird dieser unter bestimmten Situationen jedoch benötigt (bei dringender Feststellung der Identität), so sind Polizei und Ordnungsbehörden befugt die Person festzuhalten und zur Dienststelle zu bringen.
und wenn man ihn nicht vorlegen kann, begeht man eine Ordnungswidrigkeit in D.
gut dass wir das gemeinsam erörtert haben.
im Thread gehts aber auch ums Ausweisen im Schengen-Raum
Im gesamten Schengen-Gebiet -*und somit auch in Österreich*- muss man jedoch „seine Identität der Behörde durch geeignete Dokumente nachweisen können“.
Das Personalausweisgesetz liest sich dann doch etwas anders:
Paragraph1:
"(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden."
Man muss also Pass oder Perso besitzen.
Und dann Paragraph 5:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
2.
es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
3.
gegen das Verbot
a)
der Verwendung der Seriennummern gemäß Â§ 4 Abs. 2 oder
b)
der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß Â§ 4 Abs. 3 oder
c)
der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß Â§ 4 Abs. 3
verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."
D.h. ordnungswidrig ist nur, wenn man keinen Ausweis besitzt oder in auf Verlangen einer BEHÖRDE nicht vorlegt, d.h. bei einer Kontrolle kann verlangt werden ihn hinterher der Polizeibehörde vorzulegen (hatten Bekannte schon den Fall) - bei der Kontrolle musst Du ihn aber nicht dabei haben!