Ich würde sagen Ankunft aus USA.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468 schreibt
"Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die
lediglich durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,"
Also wenn man nicht mal der Anmeldepflicht unterliegt, wird man auch keiner Quarantänepflicht unterliegen.
Anderseits steht dort auch:
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
"Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen, die
lediglich durch ein Hochrisikogebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,"
Virusvariantengebiete sind also Ausnahmen von der Ausnahme von der Quarantänepflicht und damit sollte ein Durchreisen auch eine Quarantänepflicht begründen.
Fragt sich, ob ein Umstieg in LHR unter Durchreisen fällt.
unter
https://www.bundesgesundheitsminist...os-reisende/faq-tests-einreisende.html#c20222 (also BMG) steht:
"Die einzelnen Ausnahmen:
Personen, die lediglich durch ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten sind von der Einreisequarantänepflicht ausgenommen."
damit wären Durchreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen (und für reinen Transit sollte das mindestens auch gelten). Es steht auch explizit "Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt."
Damit sollte ein Umstieg in LHR oder sonstwo vollkommen irrelevant sein.