Erstattung nur an OTA?

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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
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"Drei drüber, drei drunter". Passt hier genau. 407 Abs. I.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.709
4.415
Ich habe jetzt den ersten Fall wo sie beide erstattet haben. Und dann auch noch leicht unterschiedliche Beträge. Mal sehen wer sich zuerst regt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.502
3.524
Düsseldorf
www.drboese.de
Zu dem Beispiel für die Annahme einer schuldbefreienden Zahlung an die OTA durch das AG Ddorf: was hat der Klägervertreter dort denn deiner Meinung nach falsch gemacht?

Ich kenne viele OTAs, die AGB nicht bis zum Ende wirksam einbinden, die zudem auch noch inhaltlich wirksam sind. Da hatte ein Kollege wohl einfach keine Lust auf AGB-Recht und das Urteil holt EW dann immer wieder aus der Schatzkiste.
 

Berliner2201

Neues Mitglied
12.09.2020
9
0
Ich kenne viele OTAs, die AGB nicht bis zum Ende wirksam einbinden, die zudem auch noch inhaltlich wirksam sind. Da hatte ein Kollege wohl einfach keine Lust auf AGB-Recht und das Urteil holt EW dann immer wieder aus der Schatzkiste.

@miamitraffic: danke. den habe ich tatsächlich nicht gelesen.ist bei mir aber leider zu spät, da wohl bereits im juli an den vermittler gezahlt wurde.

@kexbox: ok danke - ich fürchte auch, dass ggf. die AGB der OTA i.V.m. den ABB der Fluggesellschaft ein erkennendes Gericht zur Annahme einer Bevollmächtigung/Ermächtigung der OTA für den Empfang der Erstattungszahlung verleiten könnte. Diese lauten in meinem Fall auszugsweise wie folgt:

Bravofly (OTA) (https://www.bravofly.de/vg1/booking/conditionsFlight.action?idBooking=1564481126) :

"2. HAFTUNG

Die Gesellschaft ist als Anbieter eines elektronischen Informations- und Supportservice für die Erstellung und Versendung Ihrer Buchungsanfrage tätig. Aus diesem Grund ist die Gesellschaft in keinster Weise für die Abwicklung und Erbringung des Beförderungsservice oder des angefragten zusätzlichen Service und/oder von Leistungen Dritter verantwortlich, da diese direkt mit der Fluggesellschaft oder mit dem jeweiligen Betreiber abgeschlossen werden. Letztere sind einzig und allein für die Erbringung des zuvor genannten gebuchten Service verantwortlich. Ungeachtet dessen kann die Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn sie fahrlässig gehandelt hat, gegen die geltenden Vorschriften verstoßen oder die vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf ihren Status als Anbieter des Buchungsservice nicht erfüllt hat.
Daher wird bei der Flugbuchung der Vertrag für die Erbringung des Fluges direkt zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft abgeschlossen. Die vorliegenden Vertragsbedingungen stellen den Vertrag zwischen Ihnen und der Gesellschaft ausschließlich in Bezug auf die Nutzung unseres Service dar.
Schließlich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Erfüllung aller Vertragsbedingungen, welche von der Fluggesellschaft und/oder dem Anbieter der erbrachten Leistungen Dritter festgelegt wurde, einschließlich der Fristen für den Check-in oder jedwede andere Verpflichtung, die von der Fluggesellschaft und/oder den Anbietern auferlegt wird, verantwortlich sind.
Über die oben genannten Fälle hinaus, beachtet und akzeptiert der Kunde, dass im Falle einer Stornierung der Buchung durch die Fluggesellschaft oder den Fluganbieter die im Abschnitt 4.4 aufgeführten Bedingungen gelten. Daher verzichtet der Kunde, dem die Vermittlerrolle des Unternehmens bekannt ist, unbeschadet seines Rechts auf die fällige Rückerstattung und die Rückforderung dieser Beträge mittels der Rückbuchung (Chargeback) gegen das Unternehmen.

(...)

3.1 BUCHUNGSBESTÄTIGUNG UND AUSSTELLUNG DER FLUGTICKETS

Die Buchungsanfrage, die Sie, nachdem Sie die vorliegenden Vertragsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Bedingungen der entsprechenden Fluggesellschaft gelesen und angenommen haben, über die Webseite durchführen, gilt solange als Vertragsangebot in Bezug auf das gewählte Flugticket, bis die Anfrage von der Fluggesellschaft akzeptiert oder abgelehnt worden ist.

(...)


4.4 ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER BUCHUNG DURCH DIE FLUGGESELLSCHAFT ODER DEN FLUGBETREIBER


Für den Fall, dass die Fluggesellschaft oder der Flugbetreiber den Flug Ihrer Buchung storniert oder ändert (zum Beispiel die Abflugzeit ändert), können Sie gemäß der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf eine Rückerstattung des Flugticketpreises und/oder eine andere Ausgleichszahlung haben. Weitere Informationen über Ihre Rechte erfahren Sie hier: http://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm. Wir informieren Sie, dass die Durchführung der Rückerstattung oder der Ausgleichszahlung ausschließlich in die Zuständigkeit der Fluggesellschaft fällt und dass die Gesellschaft in keinster Weise für solche Konzepte haftbar zu machen ist.
In diesen Fällen hilft Ihnen die Gesellschaft dabei, den Ihnen zustehenden Betrag des Flugtickets wiederzuerlangen (nicht aber den Betrag der möglichen Ausgleichszahlung, die Sie direkt bei der Fluggesellschaft reklamieren müssen), indem sie alle Abwicklungen mit der Fluggesellschaft in Ihrem Namen vornimmt.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft erhobenen Verwaltungskosten unabhängig vom Preis Ihres Flugtickets sind, wodurch Ihnen in diesem Fall keine Rückerstattung des bezahlten Betrags für dieses Konzept zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage zusteht. Der Grund hierfür ist, dass diese Verwaltungskosten mit dem Buchungsservice übereinstimmen, der von der Gesellschaft erbracht und bereits durch die Betreuung des Kunden während des Vorgangs der Buchungsanfrage über die Web-App ausgeführt wurde.
Die Gesellschaft berechnet eine Servicegebühr (pro Buchung) für ihre Tätigkeit zum Erhalt der Rückerstattung oder Ausgleichszahlung, deren Höhe Sie Klausel 6.4 dieser Vertragsbedingungen entnehmen können."

Ryanair (https://www.ryanair.com/de/de/nutzl...ftsbedingungen/termsandconditionsar_171081692)

"15.2.8 Aufgrund der bei uns geltenden Zahlungsverfahren und vorbehaltlich der Klausel 15.2.2 erfolgen Zahlungen oder Rückzahlungen an die Kreditkarte bzw. sonstige Zahlungskarten, die bei der Buchung verwendet wurden, oder an die Bankverbindung eines Fluggastes aus der Buchung. Wir können Dokumente zum Beleg anfordern, dass der betreffende Fluggast Inhaber der Bankverbindung ist."

Aus meiner Sicht sind die AGBs von Bravofly jedenfalls zunächst so zu verstehen, dass es sich (ausdrücklich) um ein reines Vermittlungsgeschäft handelt. Die Bestimmungen zur Beantragung von Erstattungs- oder Ausgleichszahlungen finde ich widersprüchlich und unklar. Einerseits möchte man für Erstattungen nicht haften und einen Rückbuchungsverzicht vereinbaren, andererseits wird - jedenfalls für Erstattungen (nicht hingegen bei Ausgleichszahlungen) - "Hilfe bei der Abwicklung mit der Fluggesellschaft angeboten. Insgesamt lese ich die AGBs aber so, dass hierfür ein gesonderter, vergütungspflichtiger Auftrag erteilt werden muss, auf deren Erteilung ja auch die Anfrage der OTA zur "Wahl der Rückerstattungsoption" abzielen dürfte. Im Falle einer Klage gegenüber Ryanair rechne ich jedenfalls mit einem Verweis auf Ziffer 15.2.8 der dortigen ABBs. Geht man jedoch davon aus, dass nach den AGBs der OTA keine Empfangsvollmacht erteilt wurde, liefe die Annahme einer schuldbefreienden Zahlung an die OTA gem. der Regelung zu Ziffer 15.2.8 der ABBs von Ryanair ja faktisch auf eine Schuldübernahme ohne Zustimmung des Gläubigers hinaus. Das kann aus meiner Sicht nicht richtig sein.

Würdet Ihr das auch so sehen?



 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Aus meiner Sicht sind die AGBs von Bravofly jedenfalls zunächst so zu verstehen, dass es sich (ausdrücklich) um ein reines Vermittlungsgeschäft handelt.
Das auf jeden Fall.

Die AGB lesen sich auch etwas merkwürdig. Was soll der Verzicht bei 2.? Mit "Unternehmen" ist doch der OTA gemeint. Du verzichtest auf die Rückforderung/Rückerstattung gegen den OTA? Ergibt für mich keinen Sinn. Ziffer 4.4 liest sich auch sehr merkwürdig. Soll damit eine verbindliche Bestimmung getroffen werden oder ist das eher als bloße Information zu verstehen? Wer hat das übersetzt? ...

Geil ist auch:

6.4 ... Wenn Sie kein Reiseschutzpaket abgeschlossen haben und der Rückerstattungswert unter 30 Euro liegt, kann die Erstattung nur in Form eines Gutscheins erfolgen

Und dann sollten eigentlich unter 6.5 die Entgelte für die Bearbeitung stehen, tun sie aber nicht. Auch gut.

6.5. Abschluss eines Zusätzlichen Service
Die Gesellschaft erhebt für jeden Antrag eines Zusätzlichen Service die folgenden Bearbeitungsgebühren:

 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.024
640
.de
Ich habe hier einen Klassiker: nach einem NoShow bei EW Erstattung beantragt und die Kontoverbindung angegeben. EW hat stattdessen kommentarlos an die OTA erstattet. Von der OTA bekam ich freilich - nix.

Ich habe den Fall abgeschrieben, zumal die Tickets bei der OTA 5 € gekostet haben (statt 25 € nativ bei EW). Wo ich aber dieses Thema Thema lese: lässt sich da was machen?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
571
101
Ich habe hier einen Klassiker: nach einem NoShow bei EW Erstattung beantragt und die Kontoverbindung angegeben. EW hat stattdessen kommentarlos an die OTA erstattet. Von der OTA bekam ich freilich - nix.

Ich habe den Fall abgeschrieben, zumal die Tickets bei der OTA 5 € gekostet haben (statt 25 € nativ bei EW). Wo ich aber dieses Thema Thema lese: lässt sich da was machen?
s. hier: https://www.fvw.de/mobilitaet/news/...lt-refunds-direkt-an-reisebuero-kunden-211472
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Mangels Annullierung, Verspätung oder (unfreiwilliger) Nichtbeförderung kommt dir jedenfalls nicht die VO EG 261/2004 zugute.

Fraglich ist (ohnehin) die Gestaltung des ursprünglichen Dreiecksverhältnisses Pax<>OTA<>Airline. Um es mal ganz rudimentär zusammenzufassen, verbietet sich nach BGH beim (Bereicherungs)ausgleich in Mehrpersonenverhältnissen jede schematische Lösung, es kommt auf den Einzelfall an.

I.d.R. wird man nicht von Stellvertretung/Erfüllungsgehilfen, sondern Leistung auf fremde Schuld ausgehen können, meine ich, § 267 BGB. Zwischen Pax und Airline bestünde dann der Beförderungsvertrag, zwischen Pax und OTA der Vermittlungsvertrag und zwischen Airline und OTA ein quasivertragliches Schuldverhältnis.

Je nachdem, ob die AGB der Airline tatsächlich Eingang in den Beförderungsvertrag gefunden haben oder nicht, könnte sich zugunsten des OTA (nur) eine (widerrufliche) Stellvertretung, § 164 ff. BGB, eine Ermächtigung, § 362 II BGB, oder eine Empfangslegitimation kraft Rechtsschein zur Forderung bzw. Entgegennahme von Zahlungen ergeben, wobei man einen etwaigen Rechtsschein bei schnellem Handeln wohl auch vernichten könnte, ebenso eine Vollmacht zur Stellvertretung.

Nachdem man sich über die konkrete Rechtslage VOR Eintritt des bestreffenden Umstandes (Annullierung, NoShow, Stornierung, ...) Gedanken gemacht hat, kann man sich dann an die Abwicklung NACH Eintritt des Umstandes wagen (!). Welchen Anspruch macht man geltend? Vertragliche? Solche aus der VO? Bereicherungsrechtliche? Welche Normen sind abdingbar, welche zwingend? Hier wird es dann komplex. Und erst Recht, wenn noch ausländisches Recht im Spiel ist.

Kurz gesagt: Verkaufe doch deine (etwaige) Forderung an RightNow und weise dabei darauf hin, dass du nichts erhalten hast (das ist m.W.n. alles, wofür sie sich interessieren), aber möglicherweise der OTA was erhalten hat. Die 5€ solltest du damit wieder rausbekommen.
 
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FlyDeltaJets

Reguläres Mitglied
26.09.2015
58
11
Hier mal eine Frage zum Thema Ryanair / gebucht via OTA. Was ist eure Meinung dazu?

Es geht um zwei Buchungen auf Ryanair im Wert von zusammen ca. €200, gebucht über Opodo für ca. €170. Die Flüge sind um einen Tag verschoben worden, ich will eh nicht mehr reisen, also eine willkommene Gelegenheit zum Stornieren.

Ryanair gab mir die üblichen Optionen: Voucher erhalten, umbuchen, oder Erstattung. Natürlich wäre mir Erstattung am liebsten, aber ich sehe jetzt schon wie das irgendwo zwischen Ryanair und Opodo verschollen geht, man Opodo nicht erreichen kann, und wenn ich dann monatelang nachhake oder der Anwalt was verfasst, dann geben dir mir den Refund vielleicht irgendwann weiter - aber sicher abzüglich irgendeiner €50 Bearbeitungsgebühr, sind aber 2 Buchungen mit je 2 Passsagieren - also bleibt nichts.

Nun bietet mir Ryanair den Voucher, den ich angeblich in 12 Monaten "in Bargeld" umwandeln kann - wirklich? Geht das dann wieder genau gleich an die OTA, oder bekomme ich dann tatsächlich Bargeld? Da hat wahrscheinlich noch keiner hier Erfahrungen mit, da die ersten Corona-Stornierungen noch kein Jahr zurück liegen. Zu diesem Thema schreibt Ryanair nichts präzises: https://www.ryanair.com/de/de/nutzliche-infos/refund-voucher

Mal steht in diesem Link, dass man die OTA kontaktieren soll, falls man über eine OTA gebucht hat. Aber an anderer Stelle, fast ganz oben sogar: "Wenn Sie nicht direkt bei Ryanair gebucht und stattdessen über ein Online-Reisebüro gebucht haben, um eine Rückerstattung zu beantragen, klicken sie hier" mit Link auf eine Seite, wo man sich ausweisen soll ("Kundennachweisformular"), vermutlich damit Ryanair bestätigt, dass ich tatsächlich der Kunde bin, den sie nicht selbst im Buchungsvorgang abgewickelt und legitimiert haben - wozu? Bekomme ich dadurch die Gelegenheit, am Ende selbst die Erstattung zu erhalten?
https://onlineform.ryanair.com/de/de/contact-us-ota was genau ist eurer Meinung nach die Funktion von diesem Formular?

In dem dort verlinkten PDF steht dann nämlich:
"Ich bestätige, dass ich berechtigt bin, die Erstattung für diese Buchung im Namen aller Fluggäste auf der Buchung vorzunehmen, und dass Ryanair sich diesbezüglich nicht an das Online-Reisebüro wenden muss. Sollte Ryanair bezüglich dieser Rückerstattung Anfragen von anderen Fluggästen auf dieser Buchung oder vom Online-Reisebüro erhalten, ermächtige ich Ryanair, zu bestätigen, dass ausstehende Erstattungen über mich abgewickelt werden."

Interessanterweise gibt es in den Versionen der oben genannten Seiten für England, Irland und anderen all diese Hinweise nicht. Dort wird nur ein Voucher angeboten, und dass man sich an die OTA wenden soll. Haben hier Deutsche Kunden andere (bessere) Möglichkeiten?

Viele Grüße und danke für Eure Meinung,
FlyDeltaJets
 
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_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.024
640
.de
Kurz gesagt: Verkaufe doch deine (etwaige) Forderung an RightNow und weise dabei darauf hin, dass du nichts erhalten hast (das ist m.W.n. alles, wofür sie sich interessieren), aber möglicherweise der OTA was erhalten hat. Die 5€ solltest du damit wieder rausbekommen.

Geld für Flug hat es nicht abgekauft, weil die herausgefunden haben, dass die Erstattung an die OTA ja schon stattgefunden hat. Mit sowas schlagen sie sich nicht rum.
 
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_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.024
640
.de
Hier mal eine Frage zum Thema Ryanair / gebucht via OTA. Was ist eure Meinung dazu?

Es geht um zwei Buchungen auf Ryanair im Wert von zusammen ca. €200, gebucht über Opodo für ca. €170. Die Flüge sind um einen Tag verschoben worden, ich will eh nicht mehr reisen, also eine willkommene Gelegenheit zum Stornieren.

Ryanair gab mir die üblichen Optionen: Voucher erhalten, umbuchen, oder Erstattung. Natürlich wäre mir Erstattung am liebsten, aber ich sehe jetzt schon wie das irgendwo zwischen Ryanair und Opodo verschollen geht, man Opodo nicht erreichen kann, und wenn ich dann monatelang nachhake oder der Anwalt was verfasst, dann geben dir mir den Refund vielleicht irgendwann weiter - aber sicher abzüglich irgendeiner €50 Bearbeitungsgebühr, sind aber 2 Buchungen mit je 2 Passsagieren - also bleibt nichts.

Nun bietet mir Ryanair den Voucher, den ich angeblich in 12 Monaten "in Bargeld" umwandeln kann - wirklich? Geht das dann wieder genau gleich an die OTA, oder bekomme ich dann tatsächlich Bargeld? Da hat wahrscheinlich noch keiner hier Erfahrungen mit, da die ersten Corona-Stornierungen noch kein Jahr zurück liegen. Zu diesem Thema schreibt Ryanair nichts präzises: https://www.ryanair.com/de/de/nutzliche-infos/refund-voucher

Mal steht in diesem Link, dass man die OTA kontaktieren soll, falls man über eine OTA gebucht hat. Aber an anderer Stelle, fast ganz oben sogar: "Wenn Sie nicht direkt bei Ryanair gebucht und stattdessen über ein Online-Reisebüro gebucht haben, um eine Rückerstattung zu beantragen, klicken sie hier" mit Link auf eine Seite, wo man sich ausweisen soll ("Kundennachweisformular"), vermutlich damit Ryanair bestätigt, dass ich tatsächlich der Kunde bin, den sie nicht selbst im Buchungsvorgang abgewickelt und legitimiert haben - wozu? Bekomme ich dadurch die Gelegenheit, am Ende selbst die Erstattung zu erhalten?
https://onlineform.ryanair.com/de/de/contact-us-ota was genau ist eurer Meinung nach die Funktion von diesem Formular?

In dem dort verlinkten PDF steht dann nämlich:
"Ich bestätige, dass ich berechtigt bin, die Erstattung für diese Buchung im Namen aller Fluggäste auf der Buchung vorzunehmen, und dass Ryanair sich diesbezüglich nicht an das Online-Reisebüro wenden muss. Sollte Ryanair bezüglich dieser Rückerstattung Anfragen von anderen Fluggästen auf dieser Buchung oder vom Online-Reisebüro erhalten, ermächtige ich Ryanair, zu bestätigen, dass ausstehende Erstattungen über mich abgewickelt werden."

Interessanterweise gibt es in den Versionen der oben genannten Seiten für England, Irland und anderen all diese Hinweise nicht. Dort wird nur ein Voucher angeboten, und dass man sich an die OTA wenden soll. Haben hier Deutsche Kunden andere (bessere) Möglichkeiten?

Viele Grüße und danke für Eure Meinung,
FlyDeltaJets

Ich bin derzeit in der identischen Situation und habe nach mit mehreren Chat-Versuchen Folgendes herausgefunden.

Der Voucher wird streng an die in der FR-Buchung hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet. Die Möglichkeit, E-Mail-Adressen in bestehenden Buchungen zu ändern, wurde im Sommer gesperrt, damit OTAs solche Buchungen nicht kapern und sich nicht erstatten lassen können. Das lässt sich auch nicht über den Chat ändern. Zu den Hintergründen siehe
https://www.vielfliegertreff.de/sma...e-ota-rabatte-ueber-vergleichsportale-15.html
Im Video erklärt Eddie was der Sinn der Aktion genau ist.

(Die OTAs sind schon dabei, annullierte Buchungen abzuklopfen, nicht nur bei FR. Opodo hat bei mir versucht, zwei EW-Buchungen vom Juni an sich refundieren zu lassen; wenn ich sie nicht vorher umgebucht hätte, wäre Opodo damit auch durchgekommen; es existiert also generell ein Risiko, wenn man annullierte OTA-Buchungen erst liegen lässt um sie später umzubuchen, dass die OTA sie ungefragt erstatten lässt.)

Zum Auscashen des Vouchers:

Zunächst mal kommt es darauf an, ob die OTA sich in der Buchung einloggen kann. Wenn man schlau war und nach der OTA-Buchung die E-Mail-Adresse in der FR-Buchung geändert hat, kommt die OTA nicht mehr an die Buchung. Damit gewinnt man etwas Zeit für die Verifizierung und Sicherheit, dass während sie bearbeitet wird kein Cent an die OTA fließt.

Es bleibt die Sache mit dem Routing der Gutschrift auf das eigene Zahlungsmittel und nicht an das der OTA, welches als erstes (und evtl. einziges) Zahlungsmittel in der Buchung hinterlegt ist. FR bucht aber streng auf das Zahlungsmittel zurück, von dem der Betrag abgebucht wurde. Das ist ziemlich neu. Noch vor Corona konnte man bei Buchungen, wo ein Zahlungsmittel der OTA und ein eigenes Zahlungsmittel (mit dem man Zusatzleistungen nachträglich direkt gebucht hat) hinterlegt waren, per Chat darum bitten, den gesamten Betrag auf ein bestimmtes Zahlungsmittel gutzuschreiben. Jetzt wird es verweigert, solange man nicht die Verifizierung durchlaufen hat. Ist auch logisch, sonst könnte sich eine OTA für den Passagier ausgeben.

Eine weitere Möglichkeit, an die Erstattung zu kommen, ist abzuwarten bis das OTA-Zahlungsmittel abgelaufen ist. Das ist mein Fall, wobei es mir so nebenbei im Chat mitgeteilt wurde. Heißt: wenn die Karte, mit der die OTA bezahlt hat, abgelaufen ist, dann bekommt der Passagier eine Mail von FR mit der Aufforderung, eine Bankverbindung oder andere Kartendaten mitzuteilen! Das wurde mir zweimal in verschiedenen Chats bestätigt. Wie lange eine OTA-Karte gültig ist, kann man allerdings nirgends sehen, das kann man höchstens über den Chat herausfinden, wenn man geschickt fragt.
 
Zuletzt bearbeitet:

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
571
101
Selbst auf abgelaufene Kreditkarten kannst du immer noch einen Refund tätigen, solange das "Kundenkonto" dahinter noch besteht. Habe ich selber schon erlebt mit einer 3 Jahre alten abgelaufenen Karte, der refund kam trotzdem an.
Was wäre mit dem Weg, Airline auffordern zum refund per Email innerhalb 7 Tage, was zu 99% nicht geschehen wird und dann per Anwalt einfordern? Dann muss es die Airline ja an das Anwaltskonto überweisen
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Was wäre mit dem Weg, Airline auffordern zum refund per Email innerhalb 7 Tage, was zu 99% nicht geschehen wird und dann per Anwalt einfordern? Dann muss es die Airline ja an das Anwaltskonto überweisen

Langsam. Wann eine Zahlung als erfüllt gilt, ergibt sich u.a. aus § 362 BGB. Wenn der OTA ermächtigt zur Entgegennahme sein sollte, Abs. II., tritt auch mit Zahlung an diesen Erfüllung ein., wenn du zusätzlich deinen Anwalt ermächtigst, nicht aber den OTA entmächtigst. Wie weiter oben geschrieben ist daneben noch die Empfangslegitimation kraft Rechtsschein möglich. Dass du Inhaber eines eigenen Anspruches bist, bedeutet nicht, dass durch Zahlung an einen Dritten keine Erfüllung deines Anspruches eintreten kann. Und hier kommt dann @kexbox' Vorschlag ins Spiel, siehe Beiträge #74 und #76 hier.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
571
101
Was wäre denn, wenn man der Airline vorher mitteilt, dass alle Vollmachten Dritter ggü. einem selber ab sofort unwirksam sind, somit denen klar macht, dass die OTA nicht mehr das Recht hat im Namen des Pax zu agieren.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.500
1.073
Die Wahrheit ist wie immer auf dem Platz, nicht an der Taktiktafel.

Ich bzw. (bzw. ich für eine Bekannte) habe es so bei Air France gemacht (ggü. OTA etwaige (Inkasso)vollmachten widerrufen, Airline entsprechend informiert). Mal schauen, wie es weitergeht. Problem ist, dass sie wohl nicht wirklich klagen will, weil sie darauf setzt, dass notfalls irgendwann der OTA schon erstattet....
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.502
3.524
Düsseldorf
www.drboese.de
Die Wahrheit ist wie immer auf dem Platz, nicht an der Taktiktafel.

Ich bzw. (bzw. ich für eine Bekannte) habe es so bei Air France gemacht (ggü. OTA etwaige (Inkasso)vollmachten widerrufen, Airline entsprechend informiert). Mal schauen, wie es weitergeht. Problem ist, dass sie wohl nicht wirklich klagen will, weil sie darauf setzt, dass notfalls irgendwann der OTA schon erstattet....

Dann lass du dir den Anspruch doch abtreten :)
 
A

Anonym70281

Guest
Hallo,
mein Arbeitskollege hat folgende Fall: 4 Tickets (Gesamtvolumen ~3000€) für Tickets DE-JP, geordert bei Seat24, ausgestellt von AY. Flüge hätten Ende März stattfinden sollen, wurden aber von AY storniert.
Finnair sagt: "Wendet euch an Seat24, das geht uns nix an."
Seat24 sagt: "Wir würden ja gerne was tun, aber Finnair zahlt nicht an uns".
Das ganze ist jetzt ein halbes Jahr her. Wäre es da langsam Zeit für einen Anwalt?
 
A

Anonym70281

Guest
Die Frage ist, wie hoch da die Erfolgschancen sind. Das ist ja das grundsätzliche Thema hier ;)
Ansonsten würde ich ihn mal diesbezüglich ansprechen und an einen von euch verwenden. Die ganzen Erfahrungsberichte hier im Forum deuten ja darauf hin, dass ihr euer Handwerk sehr gut versteht :)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.502
3.524
Düsseldorf
www.drboese.de
wer ist ausführende Airline? AY zahlt in der Regel auf Urteile, die Erfolgsaussichten sind bei 100%.
Das wäre übrigens auch ein netter Fall für die Verbraucherzentrale NRW, gerne dort mal eintüten, den Verweis auf Reisevermittler zur Erstattung.... (nur dann, wenn die ausführende Airlines diesen Verweis aussprach)
 
A

Anonym70281

Guest
wer ist ausführende Airline? AY zahlt in der Regel auf Urteile, die Erfolgsaussichten sind bei 100%.
Das wäre übrigens auch ein netter Fall für die Verbraucherzentrale NRW, gerne dort mal eintüten, den Verweis auf Reisevermittler zur Erstattung.... (nur dann, wenn die ausführende Airlines diesen Verweis aussprach)
Der Flugplan bestand aus Hinflug:
Frankfurt - Helsinki (AY) + Helsinki - Tokyo (JL)
und Rückflug:
Osaka - Helsinki (AY) + Helsinki - Frankfurt (AY)

Das Ticket lief aber komplett über AY.

Mein Kollege hat halt keine Rechtsschutzversicherung und ist daher unschlüssig...