Und deshalb bemessen sich die Fahrgastrechte nach dem alten Fahrplan, der Grundlage des bestehenden Beförderungsvertrages ist, auf den sich die Parteien geeinigt haben.
Kann es sein, dass es deine geistigen Fähigkeiten überfordert, dass das auch niemand bestreitet?
Nur einigen sich die Parteien dann eben auf neue Details des Beförderungsvertrags, indem der Fahrgast eben sich eine neue Verbindung aussucht, das EVU stimmt dem dann konkludent zu indem dann die Beförderung erfolgt.
Daher ist eine Fahrplanänderung sogar deutlich vorteilhafter als eine spontan auftretende Verspätung/Zugausfall während der Reise.
Das wäre aber ein schlechter Amtsrichter. Weshalb man welchen Zug nehmen wollte, ist nicht relevant für die Fahrgastrechte.
Tja und mal wieder die Kernaussage nicht verstanden, willst du es nochmal versuchen?
Natürlich gelten die Fahrgastrechte, das von dir offenbar nicht verstandene Kernproblem ist aber folgendes:
Die Höhe der Erstattung ist auf 25/50/100% des Fahrkartenwerts gedeckelt, dieser steht in keinem Verhältnis zum möglich entstandenen Schaden.
Um das Beispiel von oben zu nehmen wenn der Forumskollege seinen Termin um 12:30 Uhr nicht mehr erreicht und ihm dann ein Gewinn von 3700 Euro entgeht weil die Bahn eben 90 Minuten Verspätung hat, dann bekommt eber eben nur 25 Euro seiner 100 Euro Fahrkarte zurück, das bringt angesichts des Schadens nichts.
Kein Richter wird daher den Schadensersatz von 3700 Euro zuprechen weil der Kollege eben schlecht geplant hat.
Das waren sämtlich Fälle aus dem Pauschalreiserecht, also ohne Referenzwert für reine Eisenbahnbeförderungsverträge.
Falsch, es waren auch Fälle dabei in denen die Fluggesellschaft einfach die Option geboten hat das R&F Ticket zu erwerben.
Wohl kaum eher hast du keinen Praxisbezug, zu der Thematik.
Die Gegenseite in einem Verfahren versucht es gerade mit einem Rechtsmittel gegen ein zweites Versäumnisurteil vor dem Amtsgericht Stuttgart, wegen einer Umleitung gab es eine Verspätung von einer Stunde + X (ich glaube es lagen so 75 Minuten zwischen geplanter Ankunft und Termin müsste es aber zu Hause verifizieren) und die Gegenseite ist nicht rechtzeitig zum mündlichen Termin erschienen.
Bisherige Antwort der Vorsitzenden die Verspätung war schuldhaft denn der Beklagte hat nicht ausreichenden Zeitpuffer eingeplant.
Umgekehrt hat es auch das AG in Hamburg eingesehen, dass die Kosten für eine Übernachtung zu übernehmen sind, wenn bei Anreise der ersten Zugverbindung am gleichen Tag und der Ankunft nur 100 Minuten vor dem Ladungstermin möglich sind.
Ergebnis der Entscheidung die Kosten der Anreise am Vortag und Aufenthalts sind zu übernehmen, um ein rechtzeitiges Erscheinen sicher stellen zu können.