Nein, kein Diskussionsbedarf. Es geht im Beispiel um eine angekündigte Fahrplanänderung. Da hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Fahrpreis erstatten zu lassen oder eine andere Verbindung zu wählen (Aufhebung der Zugbindung). Im letzteren Fall kann er aber, wenn diese fahrplanmäßig ankommt, nicht von einer Verspätung sprechen und dafür Erstattung verlangen.hier dürfte Diskussionsbedarf bestehen?!
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Streit über Fahrgastrechte: 60 Minuten länger unterwegs – aber die Bahn zahlt nicht
Kunden erhalten keine Entschädigung, wenn sie wegen Zugausfalls eine frühere Verbindung nehmen müssen, die länger dauert als gebucht. Ist das gerecht?taz.de
Die Bahn schafftes ja nicht einmal, das Rauchverbot auf ihren Bahnhöfen durchzusetzen (auch ablesbar an den vielen weggeworfenen Zigarettenstummeln; zumindest manche Raucher sind offenbar rücksichtslose Schweine).Die Gebete wurden erhört.
Na ja großer Meister kommt halt drauf an was derjenige gemacht hat nicht für alles womit man Ärger auslöst sorgt auch gleich für ne Haftung.So ein komplette Volltrottel hat heute eine Streckensperrung verursacht. Könnte man dem deswegen eigentlich Schadensersatz abnehmen?
Das Betrügerpack haftet in so einem Fall ja mal zurecht nicht.
Die Cops haben ja den Namen von demjenigen.
Hm ok, bei mir war die Fahrt innerdeutsch…. Mainz-München mit Nachtzug und Vorlauf RE nach Mainz. Hat über die DB Website aber auch nicht immer gefunzt.Ja, hier geht es um einen ÖBB-Nachtzug von München nach Italien und den Vorlauf in D.
Wie lange sind denn jetzt die Fahrkarten Gültig?Sorry, falls es schon mal hier behandelt wurde. Lässt sich in Verbindung mit einem Nachtzug tatsächlich keine durchgehende Buchung mit Vor- und/oder Nachlauf tätigen?
Das stimmt aber wohl nicht.Die Fahrkarte gilt an dem auf der Fahrkarte vermerkten Geltungstag bis 3 Uhr des Folgetags.
Bei über 100km doch 10:00 ab übernächste statt nächste Tag, oder?Anhang anzeigen 283373
Stimmt bei Sparpreis. Und wie ist es beim Flex?
10h geht nicht.Bei über 100km doch 10:00 ab übernächste statt nächste Tag, oder?
Nein, wenn die Fahrkarte schon gültig ist gibt es kein Sofortstorno mehr.auch Flex (für den aktuellen Tag), kostenlos storniert werden können?
bei der SBB kann man's online in einer Buchung kaufen für insgesamt 61 CHF pro Person. Werden allerdings auch zwei Tickets seinIn meinem Beispiel aber überteuert und trotzdem zwei Tickets:
Anhang anzeigen 283371
Wenn ich das getrennt kaufe, kostes es 60,- pro Person.
bei der SBB kann man's online in einer Buchung kaufen für insgesamt 61 CHF pro Person. Werden allerdings auch zwei Tickets sein
edit: die DB sollte dir das allerdings auch genau so am Schalter verkaufen können.
Es geht im Beispiel um eine angekündigte Fahrplanänderung. Da hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Fahrpreis erstatten zu lassen oder eine andere Verbindung zu wählen (Aufhebung der Zugbindung). Im letzteren Fall kann er aber, wenn diese fahrplanmäßig ankommt, nicht von einer Verspätung sprechen und dafür Erstattung verlangen.
Sorry, das ist juristisch ein kompletter Holzweg. Es gibt keine "angekündigten Fahrplanänderungen" bei gekauften Fahrkarten. Für die gilt der Fahrplan zum Kaufzeitpunkt, alles andere ist eine Leistungsstörung, vulgo Verspätung. Man kann nicht einfach einseitig den Vertrag ändern/die Fahrtzeiten "anpassen".
Zunächst gibt es natürlich eine angekündigte Fahrplanänderung, aber ebenso natürlich stellt diese keine einseitige Vertragsänderung dar.
Was geschieht, ist dass die Bahn ihren Kunden über die Fahrplanänderung in Kenntnis setzt und ihm anbietet, zu einem anderen Zeitpunkt zu fahren. Das ist ein Angebot, das der Kunde annehmen kann, aber nicht muss.
Der Kollege verbreitet gerne heiße Luft ohne diese zu begründen, wenn man dann eine Begründung fordert kommen sinnwidrige Ausreden.Ich verstehe die Bemerkung, dies sei Erpressung, nicht.
Als juristischer Laie und Bahnfahrer:Ich verstehe die Bemerkung, dies sei Erpressung, nicht.
Bewusst um "rechtswidrig" gekürzt, ob Rechtmäßigkeit oder nicht maße ich mir nicht an zu entscheiden.Wer einen Menschen (...) durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt.
Wer (die Bahn) einen Menschen (dich) durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel (den Zugausfall) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (Annahme der geänderten Fahrzeiten oder Selbstorganisation einer alternativen Verbindung) nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten (dir) einen Nachteil zufügt (zusätzliche Kosten oder Zeitaufwand für eine alternative Verbindung), macht sich strafbar.
Dann wird dir aber ein Amtsrichter deine bescheidene Zeitplanung vorhalten, weil eben ein gewisses Ausmaß an Verspätungen eingeplant werden muss.Ich buche bei der Bahn die Verbindung Berlin Hbf-Hamburg Hbf mit Abfahrt um 10:00 Uhr und Ankunft um 12:00 Uhr. Grund für die Wahl der Uhrzeiten: Ich habe bis 09:30 Uhr einen Termin in Termin und um 12:30 Uhr den nächsten Termin in Hamburg.