EU-Fluggastrechte / Flugverschiebung "früher"

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Zurich Flyer

Guest
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Die Lage bei einer Flugverschiebung ist ja relativ klar. Weiss jemand wie es funktioniert, wenn ein Flug verschoben wird und früher geht?

Konkret habe ich für den 30.10.2012 einen Flug von Wien nach Rom. Dieser wurde nun um vier Stunden verschoben - nicht vier Stunden später, sondern vier Stunden früher. Ich wurde heute vom Reisebüro (ebookers.at) darüber informiert.


  1. Besteht hier auch ein Anspruch auf die (250 EUR) Entschädigung?
  2. Besteht der Anspruch auch, wenn ich auf den Flug verzichte und ihn vollständig erstatten lasse?
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Oh cool, dann werde ich den Flug erstatten lassen und mit der Bahn zurückreisen und mir 250 € auszahlen lassen.

Gibt es diesbezüglich irgendwo ein Urteil oder Literatur? Ich kann immer nur von Flug-Nachverschiebungen aber nirgendwo von Flug-Vorverschiebungen lesen.
 

bearer

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
601
88
MUC
Mein Flug mit AB wurde vor ca. 1,5 Monaten komplett gecancelt (Gepäckwagen an den Flieger gefahren). Wurde umgebucht auf den ersten Flug am nächsten Morgen. Hotel etc. wurde alles nicht gestellt. Meine E-Mails bzgl. Entschädigung blieben unbeantwortet (bis auf die initale Empfangsbestätigung).

Ich glaub die hocken das jetzt einfach aus.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.965
2.959
CGN
Macht AB wohl immer so. Ich hab auch noch ein ZRH-HAM offen bei dem mich AB immer noch nicht über die Streichung informiert hat. Da wird die 14 Tage Grenze auch demnächst überschritten :D
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
929
507
CGN
Die Lage bei einer Flugverschiebung ist ja relativ klar. Weiss jemand wie es funktioniert, wenn ein Flug verschoben wird und früher geht?

Konkret habe ich für den 30.10.2012 einen Flug von Wien nach Rom. Dieser wurde nun um vier Stunden verschoben - nicht vier Stunden später, sondern vier Stunden früher. Ich wurde heute vom Reisebüro (ebookers.at) darüber informiert.


  1. Besteht hier auch ein Anspruch auf die (250 EUR) Entschädigung?
  2. Besteht der Anspruch auch, wenn ich auf den Flug verzichte und ihn vollständig erstatten lasse?

Hmmm, ich denke eine Verschiebung im Vorhinein kommt einer Annulierung gleich und in dem Fall gibt es

Der Passagier hat Anspruch wahlweise auf:
Erstattung des Ticketpreises
kostenlosen Rückflug zum Abflugort
anderweitige Beförderung zum Zielort

Vollständige Erstattung... was soll denn dann noch zusätzlich entschädigt werden?!?
Irgendwo gab es da auch noch eine Frist "Information bis 14 Tage vor Abflug"

Bin aber auch gespannt, wer sich jetzt hier genau auskennt.
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Hmmm, ich denke eine Verschiebung im Vorhinein kommt einer Annulierung gleich und in dem Fall gibt es

Vollständige Erstattung... was soll denn dann noch zusätzlich entschädigt werden?!?
Irgendwo gab es da auch noch eine Frist "Information bis 14 Tage vor Abflug"

Bin aber auch gespannt, wer sich jetzt hier genau auskennt.
.

Entschädigt soll vor allem die Gebühr für die mehr als dreistündige Verspätung, resp. in diesem Fall Verfrühunung werden, somit 250 € für den vorliegenden Fall von Wien nach Rom.

Warum bin ich der Meinung, dass es noch 250 € geben sollte? Wegen dieses Texts: "...Bei großen Verspätungen haben Sie gegebenenfalls ein Recht auf Unterstützung und auf Ausgleichsleistungen (je nach Verspätungsdauer und Flugstrecke)..." Quelle: Netz der Europäischen Verbraucherzentren

Und ja, hab ja geschrieben, dass die Meldung am 24.10. für den Flug vom 30.10.2012 kam, somit weniger als 14 Tage vor Abflug.
 
Moderiert:
Z

Zurich Flyer

Guest
Also Erstattung Flugticket PLUS 250 € wegen kurzfristiger Mitteilung - egal ob ich den Flug nun wahrnehme oder nicht? Aber eben, der user TXLLover sieht das anders... Was mach ich nun?
 

Ostschneiser

Erfahrenes Mitglied
06.08.2012
2.877
0
ZRH
Warum fliegst Du nicht einfach 4 Stunden früher? Genug Zeit scheinst Du ja zu haben, wenn Du dir alternativ eine Zugfahrt vom Rom nach Wien antust :D
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Warum fliegst Du nicht einfach 4 Stunden früher? Genug Zeit scheinst Du ja zu haben, wenn Du dir alternativ eine Zugfahrt vom Rom nach Wien antust :D

Weil ich am Morgen Termine habe. Aber das tut ja nichts zur Sache.

Tatsache scheint zu sein, dass hier niemand schlüssig den Sachverhalt beurteilen kann und dass es offenbar weder in der Lehre noch in der Rechtssprechung entsprechende Quellen zur Flugverschiebung "nach vorne" gibt.
 

Ostschneiser

Erfahrenes Mitglied
06.08.2012
2.877
0
ZRH
Weil ich am Morgen Termine habe. Aber das tut ja nichts zur Sache.

Tatsache scheint zu sein, dass hier niemand schlüssig den Sachverhalt beurteilen kann und dass es offenbar weder in der Lehre noch in der Rechtssprechung entsprechende Quellen zur Flugverschiebung "nach vorne" gibt.

Was meinen denn die AGB's der Airline dazu?
Mal angefragt, ob man dich auf einen späteren Flug umbuchen kann?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Tatsache scheint zu sein, dass hier niemand schlüssig den Sachverhalt beurteilen kann und dass es offenbar weder in der Lehre noch in der Rechtssprechung entsprechende Quellen zur Flugverschiebung "nach vorne" gibt.

Tatsache scheint zu sein, dass du nicht beurteilen kannst, ob und wer den Sachverhalt hier schlüssig beurteilen kann.

Dein Problem läuft unter dem Stichwort "Flugzeitenänderung". "Quellen" in der Rechtsprechung, sprich: Urteile, wirst du dazu in der Tat wenig finden. Gleichwohl ist die Frage längt geklärt, wenn sie denn je ungeklärt war. Der EuGH hat hier einige Arbeit geleistet.

Die Annullierung wird in Art. 2l der 261/2004 definiert als: "Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war". Der EuGH hat hierzu klargestellt, dass entscheidend der ursprüngliche FLUGPLAN ist. Solange am ursprünglichen Flugplan festgehalten wird, kann ein Flug nicht als annulliert gelten. Hauptbeispiel ist die Verspätung. Die liegt nämlich vor, wenn die Airline am Flugplan festhält, sich der Abflug aber aus TATSÄCHLICHEN Gründen verzögert. Der Flugplan wiederum definiert sich laut EuGH aus der geplanten FLUGROUTE und der planmäßigen ABFLUGS- und ANKUNFTSZEIT.

Deswegen ist eine Flugzeitenänderung ebenso wie eine Änderung des Abflugs- und Ankunftsortes stets eine Annullierung, weil nicht der ursprünglich GEPLANTE Flug, sondern ein neugeplanter Flug durchgeführt wird.

Hoffe, Lösungsweg ist klar geworden. Dass man dies einem Richter bisweilen noch erklären muss, ist allerdings auch richtig. Es soll Richter geben, die eine Flugzeitenänderung als in der EU-VO nicht geregelten Sonderfall gewertet haben. Bisweilen passiert es auch, dass Richter Verlegungen nach hinten (also Abflug später als ursprünglich geplant) als Verspätung behandeln. Ein wenig Aufklärungsarbeit tut also not.
 

segmentix

Erfahrenes Mitglied
22.10.2012
1.176
0
DUS & VIE
Deswegen ist eine Flugzeitenänderung ebenso wie eine Änderung des Abflugs- und Ankunftsortes stets eine Annullierung, weil nicht der ursprünglich GEPLANTE Flug, sondern ein neugeplanter Flug durchgeführt wird.

Kleine Zusatzfrage meinerseits: Nach dieser Definition wäre dann auch ein Flug, der wg. Nachflug- bzw. Landeverbot nicht am urspr. Airport ankommt, sondern umgeleitet wird, selbst bei mittlerer Verspätung eine Annulierung mit entspr. umfangreichen Ausgleichsrechten, da ja der Ankunftsort ein anderer ist bzw. geändert wird, verstehe ich dies richtig ?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Völlig richtig. Wenn wg. des Nachtflugverbots nicht in DUS, sondern in CGN gelandet wird, ist es ein anderer Flug als der ursprünglich geplante.

Das klingt aber nur auf dem ersten Blick übertrieben, denn:

Daraus folgt zunächst ja nur, dass der Fluggast Anspruch darauf hat, insbesondere ersatzweise an sein Endziel befördert zu werden. Das muss nicht auf dem Luftwege geschehen. Aber es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass eine Airline ihre Paxe nicht in A lässt, wenn sie sich verpflichtet hatte, sie nach B zu befördern.

Es kann auch bedeuten, dass der Fluggast seine Ticketkosten erstattet erhält und auf Kosten der Airline an sein Ausgangsziel zurückbefördert wird. Das mag kurios anmuten, wenn man beispielsweise nach einem Kontinentalflug nur wenige hundert oder gar weniger als hundert Kilometer vom Bestimmungsort ankommt. Nur hilft es jemandem mit einem Termin eben nicht, in der Nähe des Ortes zu sein, an dem er zu einem bestimmten Zeitpunkt verabredet ist.

Was die Ausgleichszahlung anbelangt, ist es so: Wenn die Fluggelsellschfaft dem Pax eine Ersatzbeförderung anbietet, die es ihm erlaubt sein Endziel nur wenig verspätet zu erreichen, braucht sie nicht zu zahlen. Konnte sie es nicht vermeiden, auf dem alternativen Flughafen zu landen, muss sie ebenfalls nicht zahlen. Die gesamten Fälle, in denen Wegen Unwetter, Nebels etc. Flüge "umgeleitet" werden, fallen damit schon mal raus. Ebenso die, bei denen infolge eines medizinischen Notfalls zwischen oder ersatzgelandet werden muss. Unterm Strich bleiben die Fälle, in denen eine Airline aus betrieblichen Gründen, z.B. weil eine Maschine in B statt in A gebraucht wird, oder wegen eines technischen Defekts an einem anderen als dem geplanten Ort landet. Dann gibt es keinen Grund, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu verweigern.
 
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Zurich Flyer

Guest
Mit Verspätungen scheint es relativ klar zu sein. Mit "Verfrühungen" jedoch nicht. Habe bei meinem lokalen AZ Office vorgesprochen (siehe konkreten Fall oben). Die meinen sie würden nur bei Verspätung mehr als drei Stunden zahlen müssen, nicht jedoch bei "Flugvorverschiebung". Habe nun ein Schreiben ans Head Office geschickt. Ist aber sehr unangenehm diese Sache.
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
12.100
2.276
Mit Verspätungen scheint es relativ klar zu sein. Mit "Verfrühungen" jedoch nicht. Habe bei meinem lokalen AZ Office vorgesprochen (siehe konkreten Fall oben). Die meinen sie würden nur bei Verspätung mehr als drei Stunden zahlen müssen, nicht jedoch bei "Flugvorverschiebung". Habe nun ein Schreiben ans Head Office geschickt. Ist aber sehr unangenehm diese Sache.

Da kann ich nur sagen: :doh::LOL:
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Weil es keine "Verfrühungen" gibt. Wie schon oben geschrieben, liegt ja nur eine Verspätung vor, wenn und solange am ursprünglichen Flugplan festgehalten wird, sich aber (ohne Änderung des Flugplans) die Abflugzeit verzögert. Das wäre bei einer "Verfrühung" nur um wenige Minuten überhaupt denkbar, im Sinne von: Boarding vorzeitig abgeschlossen und Flugfreigabe für geplanten Flug erhalten. Hat die Airline jedoch gar nicht mehr vor, wie ursprünglich geplant, um 12 Uhr zu fliegen, sondern um 9 Uhr oder 15 Uhr ist das ein geänderter Flugplan und eben keine "Verfrühung" oder Verspätung. Gerichte drücken sich bei Abflügen, die zeitlich nach der vorgesehenen Zeit erfolgen, gerne um diese Abgrenzung, weil sie zumindest in Bezug auf die Ausgleichszahlung wegen der EuGH-Rechtsprechung entbehrlich ist.

Von einem Airline-Mitarbeiter darf man zu so einer Frage nun wirklich keine korrekte Antwort erwarten.
 

coolalzi

Erfahrenes Mitglied
01.02.2010
403
0
Du musst dir nur klar machen, dass das was dir zusteht und das, was du in absehbarer Zeit siehst, 2 unterschiedliche Sachen sind.
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Völlig korrekt. Da bin ich als Kunde wohl einmal mehr der Idiot. Kennt jemand eine Möglichkeit wie ich meine Rechte gegen Alitalia durchsetzen kann? All die mir bekannten Anbieter in Deutschland übernehmen den Fall nciht, weil kein deutsches Recht.
 

rueeggch

Neues Mitglied
02.01.2013
2
0
Hallo Zusammen
ich bin neu hier und über Google auf diesen Thread gestossen. Ich habe eine Frage, wleche eine ähnliches Thema betrifft.
Ich habe einen Flug von ZRH nach Marsa Alam gebucht. Ich habe nun ca. einen Monat vor dem Flug eine Meldung erhalten, dass ich auf einen neuen Flug umbegucht wurde. Dieser geht nun am Abend davor und fliegt via Wien, wo ich nun "zwangsweise" eine Übernachtung bezahlen muss.
Die Fluggesellschaft hat bisher eine Übernahme der Kosten abgelehnt, und mir nur eine kostenfreie Stornierung des Flugs angeboten.
Wie ich in diesem Thread gelesen habe, gilt eine solche Fluplanänderung als Annulierung des Flugs, und ich gehe dessahlb davon aus, dass wenn ich "freiwillig" den neuen Flug nehme, rechtlich gesehen auch selber für die Übernachtung bezahlen muss (obwohl diese auch meiner Sicht natürlich durch eine Verschulden der Fluggesellschaft notwendig wird.)
Kann mir das Jemand so bestätigen?

Gruss Chris
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Akzeptiere auf keinen Fall, dass du anders fliegen musst und dann noch selbst die Kosten für Hotel trägst! Bei Annulation oder grosser Verspätung hast Du gewisse Rechte. In Deinem Fall kannst DU (nicht die Airline!) frei wählen zwischen voller Rückerstattung oder anderweitiger Beförderung zu ähnlichen Bedingungen wie der gebuchte Flug! An Deiner Stelle würde ich auf letzterem bestehen oder den neuen Flug akzeptieren unter der Bedingung, dass Du Hotel kostenlos bekommst. Siehe hierzu auch die Fluggastrechte der EU!

Siehe hierzu auch die folgende Situation:

Frage von Martin Molinari, Winterthur: Guten Abend. Ich bin ein von EasyJet geprellter Kunde. Mein Flug wurde von Luton England wegen eines Systemausfalles bei Easyjet annuliert. Der Flug wurde mir umgebucht jedoch dieÜbernachtungskosten wollen Sie nicht übernehmen. Ist das rechtens?
21:38:19 Antwort von Reto Ineichen, Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht an der Hochschule Luzern: Bei einer solchen Verspätung muss die Fluggesellschaft nach der EU Fluggastrechte-Verordnung Betreuungsleistungen erbringen, einschliesslich einer allfälligen Hotelübernachtung. Wie in der Sendung erwähnt, müssen Sie also ziemlich sicher genügend lang penetrant per Mail bei EasyJet nachhaken, bis auch das Hotel bezahlt wird.

Quelle: www.sf.tv
 
Moderiert: