Gestrandet in Baku mit DE2363, weitere Vorgehensweise?

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hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
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Das ist eine interessante Frage. Keine Ahnung wie das rechtlich aussieht. Alle Passagiere hätten sie sicherlich nicht mehr auf TK Flüge bekommen. Wenn man dann eh selbst ein Flugzeug schicken muss, halte ich es rechtlich für schwierig, die Airline dazu zu zwingen einen Teil der Passagiere auf eine fremde Airline umzubuchen und dann mit einem halb leeren eigenen Flugzeug zu fliegen.
Das interessiert das Gericht rein gar nicht, was der Airline genehm ist oder wie die Sache global aussieht. Die Rechte stehen ziemlich eindeutig in der VO drin und nur danach wird so ein Fall als Einzelfall beurteilt. Wenn es dem einen Passagier gelingt, sich selber einen deutlich früheren Ersatzflug zu buchen, nachdem die Airline es nicht tut, dann hat die Airline ihre Verpflichtung nach der VO nicht erfüllt und zahlt.

Ich wollte nicht implizieren, dass Condor im Recht ist, sondern lediglich dass es vermutlich nicht do einfach ist an die Entschädigung zu kommen.
Wenn dt. Gerichtsstand wie hier gegeben ist, dann ist es relativ einfach. Wir haben diesbezüglich hier ja ein Schlaraffenland: Gerichts und Anwaltskosten sind relativ moderat und von jedem Vielreisenden recht problemlos vorzustrecken. Und müssen dann von der Airline voll übernommen werden bei eher niedrigem Klagerisiko.
Mußte man das in Baku einklagen, wäre das sicher ziemlich schwierig und kaum lohnenswert. Und da bräuchte man nicht bis Baku zu gehen, um da im Regen zu stehen rechtlicherweise. Aber in Deutschland ist das eher easy.