Natürlich haftet hier der Franchisenehmer (Betreiber).
Gegenüber der staatlichen Lebensmittelprüfung haftet stets der Betreiber.
Dazu Folgendes:
"
Differenzierte Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung des Franchisegebers
Aber nicht nur der Franchisenehmer muss wurde verurteilt, sondern gemeinsam mit ihm auch der Franchisegeber, weil er eben den oben ausführlich erläuterten Rechtsschein im Rahmen des Franchise-Systems gesetzt habe.
Das Gericht setzt sich sehr ausführlich mit den verschiedenen Pro- und Contra-Argumenten auseinander und kommt zu der Erkenntnis, dass eine solche Rechtsscheinhaftung bei Franchise-Systemen nahe liegt, aber nicht zwingend in jedem Fall auch durchgreifen muss. Wenn der Franchisegeber nicht für entsprechende Fehler seiner Franchisenehmer haften wolle, müsse er im Rahmen seiner Systemgestaltung darauf dringen, dass trotz gemeinsamem Markenauftritt die Franchisenehmer in deutlicher Weise auf ihre unternehmerische Selbstständigkeit hinweisen müssen, beispielsweise außen am Ladenlokal, auf der Internetseite, oder in werblichen Handreichungen. Wenn dies jedoch nicht für den Kunden deutlich zum Ausdruck komme, greife die entsprechende Rechtsscheinhaftung zulasten des Franchisegebers."
Ich denke mal, gerade bei Hotelbuchungen ist diese Rechtsscheinhaftung gegeben, da der Kunde nicht explizit auf den Franchisenehmer aufmerksam gemacht wird.