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scherzkeks... ich warte dann noch auf die quelle zu deiner aussage...
Ach so. Here we go!
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist hier anzuwenden, da gemäss Artikel 3 Anwendungsbereich folgende Voraussetzungen erfolgt sind:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
und die Buchung auch für Award-Tickets gilt:
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
Im Sinne des Artikel 2 der Verordnung handelt es sich um eine Annullierung des Fluges:
l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Ansprüche bei Annullierung sind in Artikel 5 definiert, hier zutreffend:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten
Allein aus der Annullierung leiten sich in dem speziellen Falle noch keine Ansprüche auf Ausgleichsleistungen ab, was ebenfalls in Artikel 5 Absatz 1 beschrieben ist:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Kommen wir nun zu den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, im speziellen Fall ja die ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen...
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt...
Wie oben beschrieben sind bei Ankunft am Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit [des ursprünglich gebuchten Fluges und nicht der ersatzweise angebotenen Beförderung] keine Ausgleichsleistungen vorgesehen. Bei späterer Ankunft ist die Höhe der Ausgleichsleistungen bei ersatzweiser Beförderung in Artikel 7 festgelegt, bei ersatzweiser Beförderung speziell in Absatz 2:
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
Die Zuständigkeit von OS ergibt sich aus Artikel 3, Absatz 5, wonach ja eine Vertragsbeziehung mit OS besteht und EK "ausführendes Luftfahrtunternehmen [ist], das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht" und es "im Namen der Person [Reisebüro, Airline] handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht".
(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfuellt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
Ich finde das jetzt nicht so kompliziert.