Keine Crew da !!!!

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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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PIX, BER, ZRH
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scherzkeks... ich warte dann noch auf die quelle zu deiner aussage... :sleep:

Ach so. Here we go!

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist hier anzuwenden, da gemäss Artikel 3 Anwendungsbereich folgende Voraussetzungen erfolgt sind:

(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

und die Buchung auch für Award-Tickets gilt:

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

Im Sinne des Artikel 2 der Verordnung handelt es sich um eine Annullierung des Fluges:

l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Ansprüche bei Annullierung sind in Artikel 5 definiert, hier zutreffend:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten

Allein aus der Annullierung leiten sich in dem speziellen Falle noch keine Ansprüche auf Ausgleichsleistungen ab, was ebenfalls in Artikel 5 Absatz 1 beschrieben ist:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Kommen wir nun zu den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, im speziellen Fall ja die ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen...
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt...

Wie oben beschrieben sind bei Ankunft am Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit [des ursprünglich gebuchten Fluges und nicht der ersatzweise angebotenen Beförderung] keine Ausgleichsleistungen vorgesehen. Bei späterer Ankunft ist die Höhe der Ausgleichsleistungen bei ersatzweiser Beförderung in Artikel 7 festgelegt, bei ersatzweiser Beförderung speziell in Absatz 2:

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

Die Zuständigkeit von OS ergibt sich aus Artikel 3, Absatz 5, wonach ja eine Vertragsbeziehung mit OS besteht und EK "ausführendes Luftfahrtunternehmen [ist], das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht" und es "im Namen der Person [Reisebüro, Airline] handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht".

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfuellt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

Ich finde das jetzt nicht so kompliziert.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Dann hat es sich ja eh erledigt.
Aber mal angenommen EK hat dann Verspätung. Welche Zeit zählt dann? Wohl nicht die geplante Zeit, oder?
Und Zählt dann Time of Arrival oder On-Block?

Die annullierende Airline muss dir nur einen Flug ANBIETEN, der es dir bei planmäßiger Durchfühung erlaubt, innerhalb der Fristen anzukommen. Wenn sich dieser verzögert, hat das keinen Einfluss auf die Ausleichszahlung. Im Fallbeispiel also keine Zahlung, egal wann der EK-Flug ankommt.
 
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aerodynamik

vormals xanth
14.04.2009
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MUC
Bekommt ein "Upgrade" von "CEco+" bei OS auf ein ordentliches Produkt bei EK und möchte auch noch Geld dafür :sick:
Vielleicht sind meine scwäbischen Wurzeln doch nicht so ausgeprägt, wie ich dachte, aber ich an der Stelle des OP würde mich freuen und das rechtliche einfach Mal grade sein lassen :)
 

AUA772

Erfahrenes Mitglied
10.08.2011
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Es scheint ja so zu sein, dass die OS Crews zur Zeit oft und gerne Krankfeiern.
Wie kommst du bitte darauf?

Neben DXB ist heute auch DEL ausgefallen. Ich würde eher darauf tippen, dass dies mit der 772 (PC) zusammenhing, die am Dienstag beim Beladen beschädigt wurde und dadurch bis (vor)gestern außer Dienst war.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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PIX, BER, ZRH
Die annullierende Airline muss dir nur einen Flug ANBIETEN, der es dir bei planmäßiger Durchfühung erlaubt, innerhalb der Fristen anzukommen. Wenn sich dieser verzögert, hat das keinen Einfluss auf die Ausleichszahlung. Im Fallbeispiel also keine Zahlung, egal wann der EK-Flug ankommt.

Da hatte ich nicht richtig gelesen. Aber da hast Du natürlich recht. Es handelt sich scheinbar doch um die geplante Ankunftszeit und nicht die tatsächliche aufgrund folgender Feinheit:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
 

Rambuster

Guru
09.03.2009
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239
Point Place, Wisconsin
Wie kommst du bitte darauf?

Neben DXB ist heute auch DEL ausgefallen. Ich würde eher darauf tippen, dass dies mit der 772 (PC) zusammenhing, die am Dienstag beim Beladen beschädigt wurde und dadurch bis (vor)gestern außer Dienst war.

Die Stories/Gerüchte über "Sick-Outs" beim Personal sind aber recht hartnäckig.
Ob's stimmt kann ich nicht beurteilen.
 
E

embraer

Guest
Diese Austrian Airlines ist wohl bald am Ende. Schade, ich hatte sie als gute Gesellschaft in Erinnerung.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
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VIE
Da hatte ich nicht richtig gelesen. Aber da hast Du natürlich recht. Es handelt sich scheinbar doch um die geplante Ankunftszeit und nicht die tatsächliche aufgrund folgender Feinheit:

wenigstens haben wir nun die quelle gefunden, dafür dass deine einschätzung doch nicht so ganz richtig war... ;)

fand ich jetzt auch nicht so kompliziert. :p
 
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Stefan_Steiger

Erfahrenes Mitglied
26.09.2010
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Hallo zusammen,

wir sind gerade auf dem Weg von Berlin nach Dubai, gebucht mit LH M&M Prämienticket in Bizz.
In Wien angekommen, erfahren wir, dass der AUA-Flug gecancelt wurde, weil keine Crew zur Verfügung steht !!
Wir sind umgebucht worden auf Emirates in Bizz, die 2:10 Stunden später fliegt.
Frage: Können wir wg. der Verspätung von 2:10 Std. eine Compensation beanspruchen??
Lt. Auskunft der AUA haben wir keinen Anspruch...
Vielen Dank für hilfreiche Antworten....
Hallo!

Mir hat vorgestern eine Dame bei Check-in in Wien erzählt, dass mittlerweile eine Reihen von Flügen aufgrund von fehlenden Crews gecancelt wurden (Sie sagte mir auch, dass die Leute im Krankenstand sind).

LG

Stefan
 
E

embraer

Guest
Ich buche nicht mehr Austrian im Moment, soviel ist sicher!
 

on_tour

Erfahrenes Mitglied
01.08.2010
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Aussage eines Redners (aus AT) bei der LH Hauptversammlung: "Krankenstand bei der AUA 15%, eine Form von Streik."

Nur mal kurz zum Hintergrund, Piloten und Crew werden von AUA zu VO übergeleitet, nachdem die Kollektivvertragsänderungen wg. ungeklärter steuerlichen Situation nicht termingerecht durchging.

Ein Teil der Piloten hat das nicht mitgemacht und ist gegangen. LH Position: "Macht nix" (alo macht nix, wenn man stehen bleibt weil keine Crew).

Die Situation ist für eine solche Veränderung nicht überraschend, insbesondere, wenn der Prozess nicht richtig begleitet wird. Und die Kommunikationskompetenz haben wir in den letzten Monaten ja kennenlernen dürfen.



wird u.A. auch an anderer Stelle im VFT diskutiert
http://www.vielfliegertreff.de/swis...gen-schicksalstag-fuer-aua-17.html#post732459
 
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