Keine Crew da !!!!

ANZEIGE

GlobetrotterVIE

Erfahrenes Mitglied
14.11.2011
512
0
VIE
ANZEIGE
Also wenn das so kommuniziert worden ist, dann wird wohl manch Stehengelassener AUA/LH(!?!!) stehenlassen.

Und was dann machen? Glaubst andere Fluglinien warten sehnsüchtigst auf die AUA Piloten um sie mit dem alten AUA Gehalt und ihren alt-KV Privilegien anzustellen?

Sie haben wohl etwas zu hoch gepokert und sich für unersetzbar gehalten - gut für junge Piloten die man jetzt wohl mit offenen Armen bei AUA/Tyrolian empfangen wird.
 
A

Anonym29307

Guest
Frage: Können wir wg. der Verspätung von 2:10 Std. eine Compensation beanspruchen??

Antwort: Nein

Lösung:

Die Verspätung ist insbesondere in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Über den Wortlaut dieser Norm hinaus ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro zu zahlen. Im Einzelnen gibt es die folgenden Ansprüche:

- Der Flug VIE-DXB geht über eine Entfernung von 2622 Meilen oder 4220 Kilometer
- bei Flügen, die entweder innerhalb des EWR (Anmerkung: Europäische Wirtschaftsraum) beginnen ODER dort enden ab3501 KM
- um mind. 4 Stunden verspätet

Fazit:
Es ist absolut unangenehm bei einem Flug Probleme zu haben. Keine Frage. Angesichts der massiven Umstrukturierungen und Probleme rund um die AUA ist hier aber offensichtlich rasch und kundenorientiert gehandelt worden. Somit würde ich eine Lob-Mail an das Bodenpersonal viel angebrachter finden als die Frage nach einer Entschädigung.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Antwort: Nein

Lösung:

Die Verspätung ist insbesondere in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Über den Wortlaut dieser Norm hinaus ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro zu zahlen. Im Einzelnen gibt es die folgenden Ansprüche:

- Der Flug VIE-DXB geht über eine Entfernung von 2622 Meilen oder 4220 Kilometer
- bei Flügen, die entweder innerhalb des EWR (Anmerkung: Europäische Wirtschaftsraum) beginnen ODER dort enden ab3501 KM
- um mind. 4 Stunden verspätet

Fazit:
Es ist absolut unangenehm bei einem Flug Probleme zu haben. Keine Frage. Angesichts der massiven Umstrukturierungen und Probleme rund um die AUA ist hier aber offensichtlich rasch und kundenorientiert gehandelt worden. Somit würde ich eine Lob-Mail an das Bodenpersonal viel angebrachter finden als die Frage nach einer Entschädigung.


Ergebnis richtig, aber aus anderen Gründen (siehe letzte Seiten).

Im Ausgangsfall ist der Flug gestrichen worden. Anzuwenden ist daher Art. 5, nicht aber Art. 6. Dass der Frederöffner von einer "Verspätung" spricht, ändert daran nichts. :)
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Da wäre ich mir nicht so sicher, dass es keine Ansprüche gibt. Es hat ja kein Ersatzangebot gegeben, dass es dem Kunden ermöglichte innerhalb von 2 Std. nach planmäßiger Ankunft anzukommen, da der Ersatzflug Verspätung hatte. Leider finde ich aber gerade das Urteil zu diesem Thema nicht, welches ich dazu mal gelesen hatte.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das ist ja der Punkt, dass es auf die Pünktlichkeit des Ersatzfluges nicht ankommen KANN. Das ist spiegelbildlich dem Umstand geschuldet, dass sich aus dem Ersatzflug ein eigener Ausgleichsanspruch ergeben kann. Beispiel: Flug A wird gestrichen, Fluggast auf Ersatzflug B umgebucht. Flug B verspätet sich um fünf Stunden. Folge: zwei Ausgleichszahlungen. Hatten wir weiter oben auch schon diskutiert.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Das ist ja der Punkt, dass es auf die Pünktlichkeit des Ersatzfluges nicht ankommen KANN. Das ist spiegelbildlich dem Umstand geschuldet, dass sich aus dem Ersatzflug ein eigener Ausgleichsanspruch ergeben kann. Beispiel: Flug A wird gestrichen, Fluggast auf Ersatzflug B umgebucht. Flug B verspätet sich um fünf Stunden. Folge: zwei Ausgleichszahlungen. Hatten wir weiter oben auch schon diskutiert.
Zwei Ausgleichszahlungen kann sich schon deswegen nicht ergeben, weil die Fluggesellschaft, mit der man den Beförderungsvertrag haftbar gemacht werden muss. Bei der Gesellschaft hat man genau ein Ticket und kann entsprechend für den einen Abschnitt nur einmalig kassieren. Außerdem bin ich mir ziemlich sicher, dass ich mal ein Urteil genau zu einer solchen Situation gelesen habe, wo die tatsächliche Ankunftszeit des Ersatzflugs und nicht die Soll-Zeit als Maßstab genommen wurde.
 
A

Anonym29307

Guest
Ergebnis richtig, aber aus anderen Gründen (siehe letzte Seiten).

Im Ausgangsfall ist der Flug gestrichen worden. Anzuwenden ist daher Art. 5, nicht aber Art. 6. Dass der Frederöffner von einer "Verspätung" spricht, ändert daran nichts. :)

Das das Ergebnis richtig ist, freut mich. :)

Ich habe mir jetzt den Sachverhalt ganz genau durchgelesen. Du hast bestimmt recht. Der eigentlich gebuchte Flug wurde storniert. Die Folgen daraus sind rechtlich sehr interessant.

Trotz allem bleibe ich dabei, dass kundenorientiert gehandelt wurde und dem Bodenpersonal (immerhin ein eigener KV) eine Mail gebührt. Geschimpft wird ohnehin zu schnell und zu oft - gelobt leider nur sehr selten. Aber das gilt in allen Bereichen. :)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Zwei Ausgleichszahlungen kann sich schon deswegen nicht ergeben, weil die Fluggesellschaft, mit der man den Beförderungsvertrag haftbar gemacht werden muss. Bei der Gesellschaft hat man genau ein Ticket und kann entsprechend für den einen Abschnitt nur einmalig kassieren. Außerdem bin ich mir ziemlich sicher, dass ich mal ein Urteil genau zu einer solchen Situation gelesen habe, wo die tatsächliche Ankunftszeit des Ersatzflugs und nicht die Soll-Zeit als Maßstab genommen wurde.

Du findest jede Menge kurioser Urteile speziell zum Fluggastrecht. Die Inkompetenz diverser Zivilabteilungen, bisweilen ganzer Gerichte speziell in diesem Rechtsbereich ist schier grenzenlos.

Aber zum Thema: Die Voraussetzungen, unter denen die EU-VO 261/2004 zur Anwendung kommt und entsprechend auch Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sind in Art. 3 der VO abschließend geregelt. Was du brauchst, ist insbesondere eine bestätigte Buchung. Was du NICHT brauchst, ist ein Ticket speziell für diesen Flug.

Um mal ein Beispiel zu geben: Dein Flug mit LH von A nach B wird annulliert. Du wirst auf einen AB-Flug nach B umgebucht. Auch der AB-Flug fällt aus. Du hast einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die LH UND gegen AB.

Gleiches gilt aber auch, wenn LH dich auf einen alternativen LH-Flug umbucht. Beide Flüge haben nichts miteinander gemein. Das mag an folgender Abwandlung deutlich werden:

LH annulliert deinen Flug von A nach B. Du entscheidest dich für eine Ersatzbeförderung ein halbes Jahr später. Nach sechs Monaten stehst du erneut am Flughafen und wartest vergeblich auf deinen ebenfalls annullierten Flug. Es liegt auf der Hand, dass du einen völlig neuen Zeitverlust erleidest, der selbstverständlich mit der Ausgleichszahlung zu kompensieren ist.
 
  • Like
Reaktionen: Gulliver

THUMB

Erfahrenes Mitglied
03.11.2010
2.188
11
Du findest jede Menge kurioser Urteile speziell zum Fluggastrecht. Die Inkompetenz diverser Zivilabteilungen, bisweilen ganzer Gerichte speziell in diesem Rechtsbereich ist schier grenzenlos.

Aber zum Thema: Die Voraussetzungen, unter denen die EU-VO 261/2004 zur Anwendung kommt und entsprechend auch Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sind in Art. 3 der VO abschließend geregelt. Was du brauchst, ist insbesondere eine bestätigte Buchung. Was du NICHT brauchst, ist ein Ticket speziell für diesen Flug.

Um mal ein Beispiel zu geben: Dein Flug mit LH von A nach B wird annulliert. Du wirst auf einen AB-Flug nach B umgebucht. Auch der AB-Flug fällt aus. Du hast einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die LH UND gegen AB.

Gleiches gilt aber auch, wenn LH dich auf einen alternativen LH-Flug umbucht. Beide Flüge haben nichts miteinander gemein. Das mag an folgender Abwandlung deutlich werden:

LH annulliert deinen Flug von A nach B. Du entscheidest dich für eine Ersatzbeförderung ein halbes Jahr später. Nach sechs Monaten stehst du erneut am Flughafen und wartest vergeblich auf deinen ebenfalls annullierten Flug. Es liegt auf der Hand, dass du einen völlig neuen Zeitverlust erleidest, der selbstverständlich mit der Ausgleichszahlung zu kompensieren ist.

Im Fall von LH und AB klingt das nachvollziehbar, da LH dir ja in der Regel ein neues Ticket bei AB kauft, für welches wieder neu die EU-Regeln gelten. Bei der Umbuchung innerhalb von LH wäre ich mir nicht so sicher, da es sich eben um eine Umbuchung handelt und nicht unbedingt um ein neues Ticket.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Im Fall von LH und AB klingt das nachvollziehbar, da LH dir ja in der Regel ein neues Ticket bei AB kauft, für welches wieder neu die EU-Regeln gelten. Bei der Umbuchung innerhalb von LH wäre ich mir nicht so sicher, da es sich eben um eine Umbuchung handelt und nicht unbedingt um ein neues Ticket.

Ich verstehe deinen Einwand, gebe aber zu bedenken, dass - wie gesagt - die Voraussetzungen für die Anwendung der EU-261/2004 abschließend in Art. 3 geregelt sind, der da (auszugsweise) lautet:

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste


a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.


(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

An der Anwendung der VO führt daher kein Weg vorbei, alles andere würde ja auch zu sehr kuriosen Ergebnissen führen. Ein Beispiel

Dein Flug wird gestrichen. Du entscheidet dich für eine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und wirst wunschgemäß auf einen anderen Flug umgebucht. Dieser Flug wird ebenfalls gestrichen. Käme die VO für den Ersatzflug nicht zur Anwendung, hätte das ja nicht nur Auswirkungen auf eine mögliche Ausgleichszahlung, sondern insbesondere auch auf die übrigen Ansprüche aus der VO. So hättest du deinen Anspruch auf Erstattung des Flugscheins verloren, da du ja von deinem Wahlrecht bereits Gebrauch gemacht hättest. Auch Betreuungsleistungen könntest du zumindest nicht aus der EU-VO herleiten.

Ein anderes Argument ist, dass der EuGH bereits entschieden hat, dass die EU-VO unter keinen Umständen in einer Weise ausgelegt werden darf, dass die einen Fluggäste anders behandelt werden als andere Fluggäste desselben Fluges. So läge es aber hier: Diejenigen Fluggäste, die originär auf den zweiten Flug gebucht waren, kämen in den Genuss der Rechte aus der VO. Die umgebuchten Fluggäste hingegen nicht.

Zudem: Es besteht auch überhaupt keinen Anlass dazu, entgegen dem Wortlaut die VO nur auf den originären Flug anzuwenden, denn die Airline ist kaum schutzwürdig. Streicht sie nämlich den Flug aus von ihr nicht zu "vertretenden" Umständen, ist sie zumindest von der Ausgleichszahlung befreit. Auch ist es nicht wirklich zu vermitteln, warum diejenige FLuggesellschaft bevorzugt werden sollte, die gleich MEHRERE Flüge streicht.

Schutzwürdig ist hingegen der Fluggast: Jede Annullierung führt für ihn zu einem NEUEN Zeitverlust. Und eben der soll kompensiert werden.
 
  • Like
Reaktionen: THUMB

dagosack

Aktives Mitglied
06.09.2010
158
1
TXL
hallo zusammen,

nachdem ich diesen thread begonnen habe, nun meine Erfahrungen:

Wir sind mit EK nach DXB in Bizz geflogen in 777-300ER.

Der Service, das Essen und die IFE waren einfach super. Da kann man mal sehen, was in Bezug auf die Verpflegung und den Service möglich ist, überhaupt kein Vergleich mit LH.
In DXB angekommen haben wir den Limousinen-Service genutzt und uns zum Hotel ( Grand Hyatt = tolles Hotel ) fahren lassen.
Letztendlich haben wir sogar eine Meilengutschrift von EK über die Meilen in Bizz von VIE nach DXB erhalten.
Dies alles mit einem Meilenticket, gebucht über M&M!
Eine Compensation, wie ursprünglich angefragt werden wir nicht anstreben..
Vielen Dank für die schnellen Antworten am 12.05.12.
 

dagosack

Aktives Mitglied
06.09.2010
158
1
TXL
Ach ja, noch ein Nachtrag.
Durch die Umbuchung auf EK beim Hinflug hat irgendjemand bei AUA meine Frau und mich in zwei verschiedene Buchungscodes eingebucht.
Dies hatte zur Folge, dass ich beim Rückflug mit LX ab BKK nicht mehr in der Buchung mit dem ursprünglichen Buchungscode zu finden war.
Ich habe dies einen Tag vor Abflug in BKK beim checken der Rückflüge bei checkmytrip gesehen und war natürlich sehr verwundert, dass ich nicht mehr gebucht war. Habe dann bei M&M in Deutschland angerufen und die Sache klären lassen. Ein sehr netter und kompetenter MA hat sich die Buchungshistorie angesehen und die Aufteilung auf zwei verschiedene Buchungscodes festgestellt. Er hat mich dann in die LX gebucht und alles war wieder o.k. Habe dann per mail fünf Minuten später eine Bestätigung über die Änderung erhalten.
Scheinbar hat dieses Durcheinander auch dazu geführt, dass ich beim CI in BKK dann immer noch Probleme hatte. Man konnte mich zunächst auch mit dem neuen Buchungscode nicht finden. Letztendlich habe ich meinen Baggagetag erst kurz vorm Boarding am Ausgang zum Flieger erhalten.
Kurze Erfahrung daraus: Immer nochmal alle Buchungen checken, oftmals gibt es Änderungen, die einem nicht mitgeteilt werden....
Dies ist uns jetzt bereits schon 3x passiert, dass es während einer durchgeführten Reise mit mehreren Flugabschnitten zu Flugänderungen kam, von denen wir von Seiten der Airline keine Benachrichtigung erhalten haben, obwohl sowohl mail als auch Handy im Profil hinterlegt sind.
Besonders übel war dies mal in SYD, wo ein Weiterflug mit NZ um zwei Tage verschoben wurde, ohne Info an uns...( besonders nett, wenn man entsprechende Hotelreservierungen hat )...