Im Fall von LH und AB klingt das nachvollziehbar, da LH dir ja in der Regel ein neues Ticket bei AB kauft, für welches wieder neu die EU-Regeln gelten. Bei der Umbuchung innerhalb von LH wäre ich mir nicht so sicher, da es sich eben um eine Umbuchung handelt und nicht unbedingt um ein neues Ticket.
Ich verstehe deinen Einwand, gebe aber zu bedenken, dass - wie gesagt - die Voraussetzungen für die Anwendung der EU-261/2004 abschließend in Art. 3 geregelt sind, der da (auszugsweise) lautet:
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
An der Anwendung der VO führt daher kein Weg vorbei, alles andere würde ja auch zu sehr kuriosen Ergebnissen führen. Ein Beispiel
Dein Flug wird gestrichen. Du entscheidet dich für eine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und wirst wunschgemäß auf einen anderen Flug umgebucht. Dieser Flug wird ebenfalls gestrichen. Käme die VO für den Ersatzflug nicht zur Anwendung, hätte das ja nicht nur Auswirkungen auf eine mögliche Ausgleichszahlung, sondern insbesondere auch auf die übrigen Ansprüche aus der VO. So hättest du deinen Anspruch auf Erstattung des Flugscheins verloren, da du ja von deinem Wahlrecht bereits Gebrauch gemacht hättest. Auch Betreuungsleistungen könntest du zumindest nicht aus der EU-VO herleiten.
Ein anderes Argument ist, dass der EuGH bereits entschieden hat, dass die EU-VO unter keinen Umständen in einer Weise ausgelegt werden darf, dass die einen Fluggäste anders behandelt werden als andere Fluggäste desselben Fluges. So läge es aber hier: Diejenigen Fluggäste, die originär auf den zweiten Flug gebucht waren, kämen in den Genuss der Rechte aus der VO. Die umgebuchten Fluggäste hingegen nicht.
Zudem: Es besteht auch überhaupt keinen Anlass dazu, entgegen dem Wortlaut die VO nur auf den originären Flug anzuwenden, denn die Airline ist kaum schutzwürdig. Streicht sie nämlich den Flug aus von ihr nicht zu "vertretenden" Umständen, ist sie zumindest von der Ausgleichszahlung befreit. Auch ist es nicht wirklich zu vermitteln, warum diejenige FLuggesellschaft bevorzugt werden sollte, die gleich MEHRERE Flüge streicht.
Schutzwürdig ist hingegen der Fluggast: Jede Annullierung führt für ihn zu einem NEUEN Zeitverlust. Und eben der soll kompensiert werden.