Kosten der Ersatzbeförderung werden abgelehnt......

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Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
1.159
511
LEJ
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Andere Airlines buchen aber in solchen Situationen (kurzfristige Flugstreichung und selber keine verfügbaren zeitnahen Alternativen) auch auf andere Airlines um, und nicht nur auf den nächsten eigenen Flug fast 1 Woche später….

Insofern ja – als einzige Alternative einen Flug 6 Tage später anzubieten, ist eine Frechheit. Zumal da es ja sogar am gleichen Tag noch eine Alternative gab (dass die dann auch gestrichen wurde, ist ein anderes Thema)
Eigentlich sollte man so einen Fall mal ordentlich eskalieren. Ryanair verweigert zeitnahe Umbuchung, die gemäß EU-FGR-VO zu gewähren wäre. Angebot von Ryanair ein eigener Flug 6 Tage später. Als Fluggast noch einmal auf sofortige/zeitnahe Ersatzbeförderung durch Ryanair bestehen und sonst ankündigen, dass Hotelkosten und ggf. Verdienstaudfall geltend gemacht werden wird, da man nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurück kommt.
Ich wäre gespannt, was da raus kommt.
 

Salex75

Aktives Mitglied
26.03.2012
229
15
Blick auf TXL
Heute haben wir auf unsere Impressummail folgende Antwort erhalten.

Warum wir das Formular erneut ausfüllen sollen ist mir unklar aber wahrscheinlich will man nochmal Zeit schinden......

Sehr geehrte Frau Sandra,

Sie erhalten diese E-Mail von uns, weil Sie das falsche Formular zum Protokollieren Ihrer Anfrage verwendet haben. Bitte senden Sie Ihre Anfrage über den folgenden Link erneut:

- Einen Entschädigungsanspruch für einen annullierten oder mehr als 3 Stunden verspäteten Flug gemäß EU261-Verordnung Antragsformular Eröffnen

Dieses Ticket wurde nun geschlossen und kann nicht beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Ryanair-Kundendienst.
XXX
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.496
1.493
Heute haben wir auf unsere Impressummail folgende Antwort erhalten.

Warum wir das Formular erneut ausfüllen sollen ist mir unklar aber wahrscheinlich will man nochmal Zeit schinden......

Sehr geehrte Frau Sandra,

Sie erhalten diese E-Mail von uns, weil Sie das falsche Formular zum Protokollieren Ihrer Anfrage verwendet haben. Bitte senden Sie Ihre Anfrage über den folgenden Link erneut:

- Einen Entschädigungsanspruch für einen annullierten oder mehr als 3 Stunden verspäteten Flug gemäß EU261-Verordnung Antragsformular Eröffnen

Dieses Ticket wurde nun geschlossen und kann nicht beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Ryanair-Kundendienst.
XXX
Kannst du machen, wenn du eine Brieffreundschaft mit FR anfagen willst. Sie dürfen aber nicht verlagen, dass du ein bestimmtes Formular oder eine bestimmt Form verwendest.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.180
Warum wir das Formular erneut ausfüllen sollen ist mir unklar aber wahrscheinlich will man nochmal Zeit schinden......
So kommt man bei Ryanair nicht weiter. Mit dem "richtigen" Formular erhält man nach ein paar Wochen sowieso wieder eine dumme Antwort von Ryanair.

Hier hilft nur eine Klage.
 

Salex75

Aktives Mitglied
26.03.2012
229
15
Blick auf TXL
Unser bisheriger Sachbearbeiter hat uns auch gerade nochmal geantwortet :


XXX (Ryanair)
9. Nov. 2022, 10:52 GMT
Dear Mrs. XXX

I refer to your correspondence dated 03/11/2022.

Whilst we have noted your continued dissatisfaction, we regret that our position remains unaltered, as per our previous correspondence.

I wish to advise you that a voucher for the amount of 279.18 EUR has been created for your cancelled flight in reservation AC56JZ. The voucher will be available in your Ryanair Wallet within a few days.

You can find out more about the Ryanair Wallet on the following link:

https://www.ryanair.com/me/en/refundfaqs/Ryanair-wallet

https://help.ryanair.com/hc/en-ie/articles/4409289325841

If you would like to opt for a cash refund instead of the refund voucher, please use the below link:

https://onlineform.ryanair.com/ie/en/cash-refund
Kind Regards,
XXX
Ryanair Customer Services
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Mit dem "richtigen" Formular erhält man nach ein paar Wochen sowieso wieder eine dumme Antwort von Ryanair.
Ja davon würden wir auch ausgehen.
 

hippo72

Erfahrenes Mitglied
11.03.2009
11.643
4.212
Paralleluniversum
Andere Airlines buchen aber in solchen Situationen (kurzfristige Flugstreichung und selber keine verfügbaren zeitnahen Alternativen) auch auf andere Airlines um, und nicht nur auf den nächsten eigenen Flug fast 1 Woche später….

Insofern ja – als einzige Alternative einen Flug 6 Tage später anzubieten, ist eine Frechheit. Zumal da es ja sogar am gleichen Tag noch eine Alternative gab (dass die dann auch gestrichen wurde, ist ein anderes Thema)
Ich war an dem 16.09. auch unterwegs auf FRA-MAD mit IB.
Rückflug war Sonntagnachmittag und Zweck der Reise Konzertbesuch am Samstag,
IB hat den Flug gestrichen, jegliche Umbuchung am Freitag verweigert und außschließlich den Samstagabend Flug angeboten.
LH gebucht, Klage läuft
 
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Salex75

Aktives Mitglied
26.03.2012
229
15
Blick auf TXL
Ich war an dem 16.09. auch unterwegs auf FRA-MAD mit IB.
Rückflug war Sonntagnachmittag und Zweck der Reise Konzertbesuch am Samstag,
IB hat den Flug gestrichen, jegliche Umbuchung am Freitag verweigert und außschließlich den Samstagabend Flug angeboten.
LH gebucht, Klage läuft
Gehts bei Dir voran ?
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
10.335
7.820
Also bist du erst am 18.09. zurück geflogen? Eigentlich muss ganz strikt die nächstmögliche Beförderung gebucht werden, also ab 5 Minuten später, hoffentlich können sie euch daraus keinen Strick drehen.
Also die EU261 sagt das anders...
Du hast die drei Optionen:
Artikel 8a : Binnen 7 Tagen zu erstattende vollständige Erstattung der Flugscheinkosten
Artikel 8b:: anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
Artikel 8c: anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes,
(wobei die Englische Version klarer macht, dass "der Wunsch des Fluggastes" nur ist, später zu fliegen, nicht ein Flug mit der Wunschairline des Gastes bezahlt werden muss)

Die wohl berechtigte Frage ist: sind Billigairline und Netzwerkairline "vergleichbaren Reisebedingungen".
Da dürfte man aber mit einem LH Flug auf der sicheren Seite sein, deren Service ist mit FR absolut vergleichbar ;)

Wie immer natürlich der Knackpunkt:
Relativ schnell erreichten wir jemanden bei Ryanair.
Am Telefon wurde natürlich mit keiner Silbe erwähnt das die Kosten die gleichen bleiben müssen
Am Telefon sieht es mit Nachweisen immer ganz schlecht aus, da stehen dann ganz schnell die Aussage einer Millionenschweren Firma gegen die Aussage eines einzelnen Passagiers, da hat man dann ganz schnell den Mitarbeiter fasch verstanden...
Es ist eine Unverschämtheit wie heute fast alle Airlines einen da im Regen stehen lassen. Ich bin ja noch froh um jede, die mir immerhin einen Weblink oder eine App anbietet von dem man Screenshots machen kann.

Krass die Aussage mit einem vergleichbaren Preis.
In einer Welt mit fairer Preisgestaltung sollten "vergleichbaren Reisebedingungen" und "vergleichbaren Preis" eigentlich nicht krass verschieden sein...

Die Verordnung ist da natürlich auch weltfremd formuliert, wenn ein Flug gestrichen wird und man kurzfristig one-way einen Ersatzflug buchen muss, ist der natürlich nie zu auch nur annähernd "vergleichbaren Reisebedingungen", ganz sicher andere Buchungsklasse und krass höherer Preis.
Dann ist natürlich die Frage berechtigt, warum FR dir einen vollflexiblen LH Flug bezahlen soll. Aber der Kunde kann natürlich auch nichts daran ändern, dass es kurzfristig natürlich keine one-way Flüge in nicht-stornierbar/nicht-umbuchbar gibt.
Aus gutem Grund erwähnt daher die EU261 ja die Option "selber buchen und in Rechnung stellen" nicht, sondern sagt klar, dass die Airline es anbieten muss, und der Kunde nur zu wählen hat. Wenn FR sagt "das Ryanair selber keine Ersatzbeförderung für uns buchen würde sondern wir selber einen Flug buchen sollten und die Kosten später einreichen sollen." verlassen sie bereits die EU261, sie lehnen ab wozu sie verpflichtet sind und brechen Recht.

Dann bist du ziemlich zwangsläufig im Bereich Anwalt/Gericht. Und damit wie auf hoher See in Gottes Hand.

Die Verordnung sieht natürlich auch nicht vor, dass ein Streik sämtliche Flüge lahmlegt, und damit die Verfügbarkeit von Ersatzbeförderung extrem eingeschränkt, und für alle Parteien zum entscheidenen Zeitpunkt nicht absehbar ist. Die geht davon aus, das ein Flug gestrichen wird, und es reichlich Alternativen gibt. In dem Fall konnte Ryanair vermutlich zum Zeitpunkt der Streichung tatsächlich und schuldlos keinerlei Ersatzbeförderung anbieten.

Nur zu seiemem Wort muss man natürlich immer stehen... Wenn man daraufhin sagt, "suchen sie sich selbst was und stellen sie es uns in Rechnung", dann muss man das auch hinterher bezahlen. In dem Fall dann wohl plus Anwalts- und Gerichtskosten... Viel Erfolg.

Bei Ryanair geht in 100% der Fälle (bei Ersatzbuchung) nur über einen Anwalt.
Falls du damit "bei Ersatzbuchung durch den Kunden" meinst, dann ist das sogar korrekt so, denn dann bist du bereits ausserhalb der EU261.
Nichtsdestotrotz wünscht man sich als Kunde natürlich eine kulantere Regelung.
Ob und welche Airlines sich da besser verhalten kann ich nicht sagen, den Fall hatte ich zum Glück noch nicht, ich habe mich bisher immer schon am Anfang mit der Airline auf eine von ihnen organisierte Ersatzbeförderung einigen können.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.180
In welchem Artikel ?

Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO

Diese Frage ist auf LG-Ebene bereits gerichtlich geklärt wurden.

Eine Beschränkung auf eigene Flugdienste lässt sich schließlich auch mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO nicht in Einklang bringen, welcher gerade keine solche Beschränkung vorsieht. Da die Kläger somit nach wie vor einen vertraglichen Erfüllungsanspruch haben, welcher sich auch auf andere als den gebuchten Flug bezieht, haben sie nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO erst Recht einen Anspruch auf den begehrten Ersatzflug, der sich aufgrund der Zwischenlandung und der späteren Ankunft am Zielort in Stuttgart im Vergleich zu der ursprünglich gebuchten Verbindung als nachteilhaft darstellt.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
10.335
7.820
Es ist geklärt worden, dass die Airline dir diesen Flug anbieten muss, nicht dass du ihn selbst buchen und ihn dann in Rechnung stellen darfst.

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(Artikel 8 ist "Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung")
Die anderweitige Beförderung muss angeboten werden, alles was darüberhinaus geht ist nicht mehr EU261, sondern sich aus dem geschlossenen Vertrag ergebende andere Rechte (z.B. der für das von dir zitierte Urteil explizit erwähnte §631 BGB). Und die must du einklagen, die setzt keine "nationale Durchsetzungsstelle" für dich durch (OK, macht das LBA hier sowieso nicht, aber z.B. die CAA in Großbritanien, als es noch EU war)

Das Urteil spricht ausdrücklich von "Die Pflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens dafür zu sorgen, dass der Fluggast mit so geringer Verspätung wie möglich sein Endziel erreicht" und nicht dem Recht des Fluggastes, selbst dafür zu sorgen. Eigeninitiative bei Flügen ist in der EU261 nicht vorgesehen.
 

hippo72

Erfahrenes Mitglied
11.03.2009
11.643
4.212
Paralleluniversum
Es ist geklärt worden, dass die Airline dir diesen Flug anbieten muss, nicht dass du ihn selbst buchen und ihn dann in Rechnung stellen darfst.


(Artikel 8 ist "Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung")
Die anderweitige Beförderung muss angeboten werden, alles was darüberhinaus geht ist nicht mehr EU261, sondern sich aus dem geschlossenen Vertrag ergebende andere Rechte (z.B. der für das von dir zitierte Urteil explizit erwähnte §631 BGB). Und die must du einklagen, die setzt keine "nationale Durchsetzungsstelle" für dich durch (OK, macht das LBA hier sowieso nicht, aber z.B. die CAA in Großbritanien, als es noch EU war)

Das Urteil spricht ausdrücklich von "Die Pflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens dafür zu sorgen, dass der Fluggast mit so geringer Verspätung wie möglich sein Endziel erreicht" und nicht dem Recht des Fluggastes, selbst dafür zu sorgen. Eigeninitiative bei Flügen ist in der EU261 nicht vorgesehen.
Nun ja. Leitest Du daraus also ab, dass der Fluggast einfach Pech gehabt hat und auf seine Reise verzichten soll, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eben nicht eine Ersatzbeförderung anbietet? Das ist ja der Standard mittlerweile, dass es eben NICHT angeboten wird.
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.178
8.639
BRU
Es ist geklärt worden, dass die Airline dir diesen Flug anbieten muss, nicht dass du ihn selbst buchen und ihn dann in Rechnung stellen darfst.


(...)

Das Urteil spricht ausdrücklich von "Die Pflicht des ausführenden Luftfahrtunternehmens dafür zu sorgen, dass der Fluggast mit so geringer Verspätung wie möglich sein Endziel erreicht" und nicht dem Recht des Fluggastes, selbst dafür zu sorgen. Eigeninitiative bei Flügen ist in der EU261 nicht vorgesehen.
Also das heißt für mich nur, dass ich der Airline die Möglichkeit geben muss, mir eine Ersatzbeförderung anzubieten (bzw. ist die nicht dazu verpflichtet, diese zusammen mit der Nachricht von der Streichung anzubieten?). Und nicht einfach so buchen kann, was ich will. Also etwa 3 Tage später mir LH, obwohl mir FR eine Ersatzbeförderung 2 Tage später anbietet.

Nur wenn die Airline ihrer Pflicht nicht nachkommt oder ein Angebot macht, dass gegen die EU-VO verstößt (also eben den frühestmöglichen eigenen Flug 4 Tage später, obwohl es frühere Alternativen gibt), dann muss ich als Kunde doch die Möglichkeit haben, mich dagegen zu wehren. Sprich: Mich selber drum kümmern und mir danach die Kosten erstatten lassen.
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
10.335
7.820
ist die nicht dazu verpflichtet, diese zusammen mit der Nachricht von der Streichung anzubieten?
Das steht nicht explizit drin, aber implizit verstehe ich das exakt so.

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen...
"Bei Annulierung" kann man kausal oder zeitlich verstehen. Sinn macht aber eigentlich nur zeitlich, denn wählen kann der Fluggast erst wenn die Airline ihm die Optionen mitgeteilt hat,

Und genau so hat es z.B. KLM bei mir im Mai gemacht, Mitteilung über Annulierung kam per mail, die enthielt einen Link zum Umbuchen auf zwei angebotene Optionen.
In dem Fall haben sie mir beide nicht zugesagt (am nächsten Tag), und ich habe von der Flying Blue Platinum Hotline eine bessere (auch KLM, ähnliche Zeit, anderer Abflughafen, 67km entfernt) bekommen. Ankunft am Zielort war damit wie geplant, und eigentlich alles in Butter.
Die 67 Kilometer konnte ich mit einem Kollegen mitfahren. Ob KLM das Taxi bezahlt hätte, wäre ein interessanter Versuch gewesen (sie haben mir ja auch einen Flug ab dem gebuchten Flughafen angeboten).

Aber wie schon gesagt, im Spezialfall von externem Streik war ja niemanden klar, wann welche Flüge möglich sein würden, FR hatte wenig Chancen etwas sinnvolles anzubieten. Wenn sie es am Ende einfach bezahlt hätten, war die Option "buchen sie einfach selbst was, wir zahlen dann" für mich auch völlig in Ordnung.
So ist es natürlich inakzeptabel.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.706
7.872
Nun ja. Leitest Du daraus also ab, dass der Fluggast einfach Pech gehabt hat und auf seine Reise verzichten soll, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eben nicht eine Ersatzbeförderung anbietet? Das ist ja der Standard mittlerweile, dass es eben NICHT angeboten wird.
Natürlich nicht, du musst die Airline aber auffordern dies zu tun, idealerweise schriftlich mit Nachweis und Frist (diese Frist kann auch sehr sehr kurz sein, wenn es anders nicht geht), und erst wenn die Airline ablehnt oder die Frist verstreichen lässt kannst du selber buchen und ihr die Kosten in Rechnung stellen.

Ist ja bei Nachbesserungen ähnlich.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
10.335
7.820
Natürlich nicht, du musst die Airline aber auffordern dies zu tun, idealerweise schriftlich mit Nachweis und Frist
Natürlich überhaupt nicht.
Die EU261 sagt ganz explizit "die Airline" nicht "der Kunde" muss. Die Airline muss unaufgefordert ein Angebot machen.
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden
Viel klarer kann man es nicht mehr ausdrücken, dass die Fluggesellschaft sogar schriftlich dem Fluggast mitteilen muss, dass sie ihm eine Ersatzbeförderung anbieten muss. Nix Kontaktformular, nix Telefonhotline. Schriftlich aushändigen. Persönlich in die Hand drücken.

Und eine Rechtsgrundlage für eine Frist gibt es auch keine.

Ist ja bei Nachbesserungen ähnlich.
Im Gegenteil, bei Nachbesserung ist es explizit so in den Gesetzen beschrieben, eine Fristsetzung explizit erwähnt. In der EU261 nicht.
Übrigens auch nicht umgekehrt, binnen welcher Frist du Entschädigungsansprüche anmelden musst.