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Damit forderst Du Laienjuristen wie mich ja geradezu herauswenn das mal nicht nach Hinten losgeht...
Das Flugticket basiert auf einem Werkvertrag. Der Besteller kann das Werk vor Vollendung (Fluggesellschaft führt den Erfolg herbei, dass Du zum Ziel befördert wurdest) jederzeit kündigen. Steht im BGB. Nun hat der Werkunternehmer zwar Anspruch auf seine volle Vergütung mit Ausnahme ersparter Aufwendungen.
Weiß nicht genau, auf welcher Rechtsgrundlage genau der Teilerstattungsanspruch konkret bei Flügen herkommt. Aber jedenfalls ist aus diesem Grundgerüst doch wohl klar: Wenn LH den Tarif neu berechnen will und auf einmal MEHR Geld will. That won't fly! Gerade als Verbraucher wäre so eine Vertragsklausel der Neuberechnung des Tarifs in den AGB bei Kündigung wohl überraschend. Die LH hat's ja einmal versucht, einzuklagen, hat erstinstanzlich auf die Mütze bekommen und dann den Schwanz eingezogen.