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Modhinweis: Keine OT sonst mache ich hier zu.
Das ist gut. Lufthansa schuldet Ihnen jetzt EUR 250 - 600 an Ausgleichsleistung.Bei uns war es eine Mail morgens "Ihr Flugplan hat sich geändert, bitte bestätigen Sie die Änderung innerhalb von 30 Tagen". Am gleichen Tag abends: "Leider mussten wir ihre Flüge stonieren, weil Sie die Änderungen nicht bestätigt haben".
Bitte höre endlich auf, hier ungefragt Rechtsberatung zu erteilen.Das ist gut. Lufthansa schuldet Ihnen jetzt EUR 250 - 600 an Ausgleichsleistung.
Die 14-Tage Frist gilt nicht bei von der Airline stornierten Tickets.
Deine Meinung in allen Ehren ...Bitte höre endlich auf, hier ungefragt Rechtsberatung zu erteilen.
Wir haben die Flüge ja direkt zurückbekommen, daher werde ich nicht versuchen, etwas einzuklagen.
Vielleicht Anspruch an einen Dritten abtreten, der das Geld dann spendet? Schade um's Geld.Wir haben die Flüge ja direkt zurückbekommen, daher werde ich nicht versuchen, etwas einzuklagen.
oder einfach mal sein lassen wenn man zufrieden ist.,.man muss nicht alles einklagenVielleicht Anspruch an einen Dritten abtreten, der das Geld dann spendet? Schade um's Geld.
Da Sie Anwalt sind, würde ich meinen Anspruch gerne für 500€ an Sie abtreten . Ich denke, Sie sind clever genug, die 600€ einzuklagen.Vielleicht Anspruch an einen Dritten abtreten, der das Geld dann spendet? Schade um's Geld.
Vielleicht Anspruch an einen Dritten abtreten, der das Geld dann spendet? Schade um's Geld.
Gleichzeitig dürfen aber Schrottprozesse (vorallem kundenrelevante Prozesse) oder IT Systeme in einem Unternehmen auch so teuer (inkl. aller indirekten Kosten) sein, dass endlich mal der Business Case für eine Prozessverbesserung für das Unternehmen da ist.oder einfach mal sein lassen wenn man zufrieden ist.,.man muss nicht alles einklagen
doc7 und ich verfügen über das Wissen, dass die 14 Tage wumpe sindwo nehmen du und der doc7 überhaupt her, dass der Flug binnen 14 Tage geht?
sogar ein SW-Problem bei der Hansa? Also bitte, das ist ausgeschlossen ....Anscheinend tauchen diese Stornierungen wegen angeblicher Nicht-Rückmeldung in letzter Zeit häufiger auf. Vielleicht handelt es sich letztendlich sogar um ein Software Problem auf Seiten der Hansa.
Es ist egal, wann der Flug gehen sollte. Die 14-Frist gilt nicht.wo nehmen du und der doc7 überhaupt her, dass der Flug binnen 14 Tage geht?
Art. 5 (1)
Dann klär uns doch bitte auf.Ist ja schön, dass Dir Art. 5 was zur Annullierung sagt. Um die gehts hier aber nicht.
(und nein: Mit dem aktuellen Vorabentscheidungsverfahren soll nur die Brieffreundschaft zwischen Frankfurt und Luxemburg gepflegt werden, da zweifelt niemand ernsthaft dran)
Annullierung: Blech am Borden.Dann klär uns doch bitte auf.
Ah. Gilt das denn auch, wenn der Fluggast mit der Hotline spricht und den Flug wieder eingebucht bekommt? Somit liegt doch keine Nichtbeförderung vor?Annullierung: Blech am Borden.
Nichtbeförderung: Fleisch am Boden.
...oder wenn Robert Habeck Bundeskanzler wird?Ah. Gilt das denn auch, wenn der Fluggast mit der Hotline spricht und den Flug wieder eingebucht bekommt? Somit liegt doch keine Nichtbeförderung vor?
Art. 5 (1)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, […]
sagt mir was anderes.
Artikel 4
Nichtbeförderung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.