Lufthansa prüft Insolvenz in Eigenverwaltung

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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
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Eine Rechtfertigung im vorgenannten Sinne gibt es nicht im Verhältnis Kunde zu LH. Jeder geprellte Kunde macht seine eigene Rückerstattungsforderung notfalls gerichtlich und per Zwangsvollstreckung gegen LH geltend. Dort hat § 92 AktG nichts zu suchen, diese Vorschrift wäre bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Vorstandes zu beachten, ebenso die korrespondierende Vorschrift im COVInsAG.

So ist es. Eine Norm, die dem Vorstand / GF ein Zahlungsverbot auferlegt, hindert nicht den Schuldner an der Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Vorstand darf unter den dort beschriebenen Voraussetzungen nicht zahlen, der Gläubiger kann sein Geld aber dennoch einfordern, im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder der Gesamtzwangsvollstreckung (sofern es später hierzu kommt). Diesem geht dann auch eine gerichtliche Überprüfung des Anspruchs voraus, im Gegensatz zu der Zahlung durch den Vorstand / GF selbst.

Bisher wurde aber auch noch von niemandem der Beweis erbracht, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist : )

(Rest des Beitrags wegen Fehlerhaftigkeit entfernt)
 
Zuletzt bearbeitet:

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.499
1.073
Habe ich beachtet. Deshalb liegt wideroe mit seinem Beitrag falsch.

Womit genau?

Dir muss doch klar sein, dass das:

Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.
nun wirklich die Rechtslage auf den Kopf stellt. Es heißt nämlich übersetzt: "Die Nichtbedienung von Ansprüchen der Gläubiger ist gerechtfertigt, wenn die Zahlung zur Insolvenz führen würde."

Was auf Deutsch heißt, dass es in Deutschland nie eine Insolvenz geben würde, weil man bei drohender Insolvenzgefahr prinzipiell nicht mehr zahlen müsste.

Im übrigen bist Du mit Deinem Thema "Rechtfertigung" gedanklich einfach auf dem falschen Dampfer unterwegs. Es geht hier ja nicht um die Frage der Vermeidung einer Schadensersatzpflicht der Lufthansa wegen schuldhafter Verletzung von Rechtsgütern des Kunden bei Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs dieser Kunden.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.710
15.578
aber die Zahlungen, die weiterhin erbracht werden dürfen, wurden von der Rechtsprechung bisher als eher eng ausgelegt. Einfach gewöhnlich eintrudelnde Forderungen / Rechnungen zu bezahlen, läuft nicht.

Jetzt, mit dem COVInsAG aber schon - da reicht es, wenn die Zahlungen im ordnungsgemaessen Geschaeftsgang erfolgen.


Bisher wurde aber auch noch von niemandem der Beweis erbracht, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist : )

Naja, was heisst Beweis - ich hatte threadaufwaerts schon einmal vertreten, dass Zahlungsunfaehigkeit und damit Insolvenz eingetreten sind.


Im Ergebnis kann ich Erstattungen von Kundengeldern nicht mit @Airsicknessbag unter § 92 II AktG subsumieren, sehe auf der anderen Seite mit @thbe auch nicht die Voraussetzung für eine Einstellung der Erstattungen nach §92 I AktG, da die Zahlungsunfähigkeit fraglich ist.

Aber da musst Du Dich doch entscheiden: Entweder, LH ist insolvent, dann greift § 92 AktG mit der Folge, dass zunaechst eine Pflichtenkollision entsteht. Die kann der Vorstand (nur) loesen, indem er Insolvenz anmeldet. Dank des COVInsAG besteht die Pflichtenkollision aber eh nicht mehr, da dieses in den rettenden § 92 Abs. 2 S. 2 AktG fuehrt.
Oder aber LH ist nicht insolvent, und dann besteht die Zahlungspflicht ganz ohne Klimmzuege.
 

BonnSixtynine

Erfahrenes Mitglied
26.07.2012
462
277
CGN
"...und manch einer nimmt eine moderate Fahrzeitverlängerung in Kauf weil ihm die Bahn besser gefällt, andere steigen auf der Strecke München - Berlin lieber vorher in Zürich um als sich die Kackophonie von Dauertelefonierern, besoffenem Kegelclub und Kleinkindern mit unerzogenen Eltern vier Stunden anzutun."

Wenn es das nur wäre - wer mal abends in einer westdeutschen Kreisstadt in Köln-Nähe aus einer S-Bahn ausgestiegen ist, weiß was im Bahnhofsumfeld noch viel lustiger als unerzogene Kinder im Zug ist. Mehr sage ich hier lieber nicht. Nönönö - Bahn ist für mich niemals eine Alternative. Flugzeug und Auto. Sonst gibts für mich nix. Bin ja nicht lebensmüde.
 

BonnSixtynine

Erfahrenes Mitglied
26.07.2012
462
277
CGN
Was zu beweisen war.... Der Spaß geht ja jetzt weiter: LX hat mir bei zwei Voucher Anträgen geschrieben, dass sie diese nicht verifizieren können. "Freundlicherweise" soll ich innerhalb 7 Tagen die Hotline kontaktieren, um das zu klären.... Geht's eigentlich noch???? 3 Monate Stillschweigen, rechtswidrige Maßnahmen festlegen und jetzt Druck machen....

Haben sie bei mir auch versucht. Ich habe ihnen so freundlich es ging das Amtsgericht Euskirchen in Aussicht gestellt, sollte binnen 14 Tagen mein Geld nicht auf meiner KK gutgeschrieben sein.

Und so geschah ein kurzes Wunder und binnen 48 Stunden war mein Geld gutgeschrieben.
 
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Threy

Erfahrenes Mitglied
05.05.2020
2.712
1.002
Haben sie bei mir auch versucht. Ich habe ihnen so freundlich es ging das Amtsgericht Euskirchen in Aussicht gestellt, sollte binnen 14 Tagen mein Geld nicht auf meiner KK gutgeschrieben sein.

Und so geschah ein kurzes Wunder und binnen 48 Stunden war mein Geld gutgeschrieben.

Die Geschichte wirkt ebenso glaubwürdig wie die Kinder vom Bahnhof Zoo in Westdeutschland angesichts der üblichen aktuellen Bearbeitungszeit der Airlines...
 

Threy

Erfahrenes Mitglied
05.05.2020
2.712
1.002
Dieser Frage dürfen (und sollten) gerne geeignete Personen nachgehen. Ich warte ja bereits auf den Tag wo es beim LAC "klopf klopf" macht. Es ist ein leichtes nachzuvollziehen, ob bereits 1 Mrd zurück gezahlt worden, in wie weit und in welchem Umfang Anstrengungen unternommen worden, die Erstattungen so schnell wie möglich durchzuführen und wie viel Wahrheitsgehalt die Aussage "gegen die LH sind erst 119 Klagen eingegangen" hat.

Offene (und ehrliche!) Kommunikation hätte in dieser Krise viel mehr Verständnis bei den Kunden hervorgerufen, aber stattdessen einfach nur Schweigen oder Lügen

Du unterstellst also dem Vorstand der LH am Dotag die Unwahrheit gesagt zu haben?

Auch nicht schlecht und aus meiner Sicht deutlich illegaler als diverse andere „Straftaten“, welche einige Foristi hier anprangern.

Der überwiegende Großteil der Kunden scheint zufrieden mit dem Angebot der Hansa, TUI etc. zu sein!
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.606
4.918
München
Die einfachste "Anstrengung", die die Airlines der Lufthansa Group unternehmen müssten/könnten, um die Erstattungen schneller zu leisten, wäre eine Reaktivierung der Refunds in den GDS für die Reisebüros.
 

bonkers

Erfahrenes Mitglied
19.03.2011
1.528
647
Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.

Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.

Es liegt nahe, dass bei der LH eine konkrete Insolvenzgefahr bestand und bis zu den Fluss staatlicher Mittel weiterhin besteht. Sicher ist es nicht. Nahe liegend, aber nicht sicher = nicht eindeutig.

Zur rechtlichen Bewertung, ob eine konkrete Insolvenzefahr als Rechtfertigungsgrund ausreicht, muss man die InsO und das COVInsAG bemühen. Zu letzterem bestehen keine Erfahrungen in der Anwendung. Die rechtliche Lage ist daher unklar. Unklar = nicht eindeutig.

Anders als bei LH hat das Management von Ryanair nicht über Insolvenz geredet. Ryanair hat auch frühzeitig Staatshilfe im erheblichen Umfang erhalten. Daher sehe ich - bisher - Ryanair als unstrittig nicht in konkreter Insolvenzgefahr. Ein anderer Rechtfertigungsgrund für den Verstoß gegen EU261 ist mir nicht bekannt. Damit wäre das Verhalten der Ryanair rechtswidrig.

Aha, eine Insolvenzgefahr seit März 2020, die man aber ohne staatliche Hilfe mind. 3 Monate abwenden konnte. Man mag ja gerne einmal recherchieren, hinsichtlich der Aussagen zu liquiden Mitteln
4.4 Mrd € zum 31.03. https://investor-relations.lufthans...ibt-ausblick-zur-liquiditaetsentwicklung.html
Rückerstattungsansprüche 2 Mrd. € https://www.zeit.de/wirtschaft/unte...lle-erstattung-corona-krise-michael-niggemann
Verzehr bestätigt von Herrn Spohr 1 Mio €/h, wollen wir rechnen? Vermögensgegenstände und wie 9 Mrd € reichen, wenn ein Unternehmen eigentlich insolvent ist. Kann natürlich auch sein, dass der Vorstand von LH hier lügt...zumindest hätte er sich bei Insolvenzgefahr fahrlässig viel Zeit genommen, um das Angebot des Staates vorbehaltlich Aktionärsvotum anzunehmen.

PS: eine Spekulation sowohl hinsichtlich LH als auch gegenüber FR würde ich nicht als Quelle bezeichnen
 
Zuletzt bearbeitet:

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.875
Was auf Deutsch heißt, dass es in Deutschland nie eine Insolvenz geben würde, weil man bei drohender Insolvenzgefahr prinzipiell nicht mehr zahlen müsste.

Das hieße es, wenn das COVInsAG ewig gelten würde. Da das COVInsAG nicht ewig gilt, liegst Du erneut falsch. Für den Zeitraum bis Ende September hast Du allerdings eine Wirkung des COVInsAG richtig wiedergegeben.

Im übrigen bist Du mit Deinem Thema "Rechtfertigung" gedanklich einfach auf dem falschen Dampfer unterwegs. Es geht hier ja nicht um die Frage der Vermeidung einer Schadensersatzpflicht der Lufthansa wegen schuldhafter Verletzung von Rechtsgütern des Kunden bei Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs dieser Kunden.

Für Dich steht der Begriff Rechtfertigungsgrund anscheinend im zwingenden Zusammenhang mit §227 BGB. Auch in dieser Annahme liegst Du falsch.

Wenn man nach AktG nicht zahlen darf oder zahlen muss, dann ist das Nichtzahlen nicht rechtswidrig.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.875
Aha, eine Insolvenzgefahr seit März 2020, die man aber ohne staatliche Hilfe mind. 3 Monate abwenden konnte. Man mag ja gerne einmal recherchieren, hinsichtlich der Aussagen zu liquiden Mitteln
4.4 Mrd € zum 31.03. https://investor-relations.lufthans...ibt-ausblick-zur-liquiditaetsentwicklung.html
Rückerstattungsansprüche 2 Mrd. € https://www.zeit.de/wirtschaft/unte...lle-erstattung-corona-krise-michael-niggemann
Verzehr bestätigt von Herrn Spohr 1 Mio €/h, wollen wir rechnen? Vermögensgegenstände und wie 9 Mrd € reichen, wenn ein Unternehmen eigentlich insolvent ist. Kann natürlich auch sein, dass der Vorstand von LH hier lügt...zumindest hätte er sich bei Insolvenzgefahr fahrlässig viel Zeit genommen, um das Angebot des Staates vorbehaltlich Aktionärsvotum anzunehmen.

PS: eine Spekulation sowohl hinsichtlich LH als auch gegenüber FR würde ich nicht als Quelle bezeichnen

Der Lufthansavorstand hat nach eigener Auskunft mindestens bereits im April angefangen, Maßnahmen zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahren umzusetzen.

Deine Rechenbeispiele sind irrelevant. Es lässt sich nicht daraus schließen, dass die LH eindeutig nicht in Insolvenzgefahr war.
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.176
513
...zumindest hätte er sich bei Insolvenzgefahr fahrlässig viel Zeit genommen, um das Angebot des Staates vorbehaltlich Aktionärsvotum anzunehmen.

...

Das Aktionärsvotum war ja nicht die Idee der LH, sondern des gierigen Finanzministeriums, das Bedingungen diktierte, die nunmal zwingend das Aktionärsvotum erfordern.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.875
§ 92 Abs. 2 S. 2 AktG sagt, dass S. 1 gerade kein "Rechtfertigungsgrund" dafuer ist "ordentliche" Zahlungen nicht zu taetigen. Und § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG verdeutlicht, welche Zahlungen gemeint sind.

Nach AktG besteht ein Zahlungsverbot zu dem Ausnahmen vorgenommen werden können. Bei den Ausnahmen hat der Vorstand die Wahl, ob er Zahlungen verbietet oder nicht. Das COVInsAG verringert hier das Haftungsrisko des Vorstands (und ggf. AR) zusätzlich.

Beides sagt nicht, dass der Vorstand Ausnahmen zum Zahlungsverbot vornehmen muss. Wenn der Vorstand sich entscheidet, nach AktG Zahlungen zu verbieten, dann ist das nicht rechtswidrig, sofern eine Insolvenzgefahr besteht.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.710
15.578
Aber wie (in drei Spohrs Namen :D) bekommst Du die Subsumption hin, dass die Zahlung auf eine unstreitig bestehende faellige Forderung nicht "im ordnungsgemaessen Geschaeftsgang" erfolge?

Ich schaffe das nicht.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.875
Aber wie (in drei Spohrs Namen :D) bekommst Du die Subsumption hin, dass die Zahlung auf eine unstreitig bestehende faellige Forderung nicht "im ordnungsgemaessen Geschaeftsgang" erfolge?

Ich schaffe das nicht.

Da geht es um Haftung des Vorstands/AR und nicht um den Schutz einzelner Gläubiger. Spohr muss nicht für Rückzahlungen haften, wenn diese vorgenommen wurden oder worden wären. Das bedeutet nicht, dass Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht durch den Vorstand verboten werden können. Es bedeutet nur, dass er sie nicht verbieten muss.

Grundsätzlich kann ich verstehen, dass das COVInsAG und dessen Wirkungen als problematisch gesehen werden. Ohne das COVInsAG hätte der LH-Vorstand vom Feststellen einer Insolvenzgefahr bis zum Insolvenzantrag nur maximal drei Wochen Zeit gehabt, Zahlungen an Gläubiger rechtskonform zu verbieten. Aufgrund des COVInsAG hatte/hat der Vorstand Zeit bis zum 30.09.20 und bekommt gleichzeitig sein Haftungsrisiko erheblich reduziert.

Genau das war/ist die von der Politik beabsichtigte Wirkung des COVInsAG. Man wollte/will Zeit gewinnen, um Insolvenzen abzuwenden. Bei der LH hat das wohl funktioniert. Im September/Oktober wird die Welle der Insolvenzen von Unternehmen kommen, wo das nicht gelungen ist - und daraus resultierend weitere Insolvenzen von Gläubigern, die durch die deutlich verlängerte Frist des COVInsAG benachteiligt wurden.

Man kann auch durchaus der Meinung sein dass die LH nicht in Insolvenzgefahr war. Entspricht nicht meiner Meinung, aber ist nicht auszuschließen. Wer allerdings meint, dies sei eindeutig nicht der Fall gewesen, der liegt m.E. falsch. Man kann anhand der Umstände und Kommunikation nicht ausschließen, dass bei der LH Insolvenzgefahr bestand. Zumal es da durchaus Spielräume bei der Bewertung gibt.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Aber wie (in drei Spohrs Namen :D) bekommst Du die Subsumption hin, dass die Zahlung auf eine unstreitig bestehende faellige Forderung nicht "im ordnungsgemaessen Geschaeftsgang" erfolge?

Daher kommt @thbe gar nicht, weil er die Ansicht vertritt, der Vorstand habe in dieser Situation ein Wahlrecht: Er meint, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, darf der Vorstand nach § 92 II 1 AktG die Zahlung verweigern, unabhängig, ob ihm § 92 II 2 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG die Zahlung ausnahmsweise erlauben würde. Daher käme es bei Zahlungsunfähigkeit gar nicht mehr auf die ausnahmsweise Erlaubnis (und mithin den ordentlichen Geschäftsgang an), die Zahlung vorzunehmen an, da bei Zahlungsunfähigkeit ohnehin verweigert werden dürfe, Erlaubnis hin oder her.

Dem würde ich zustimmen, wenn es etwa um die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geht, nicht aber, wenn es um die Begleichung bereits vorhandener geht. Aber selbst wenn man über diese Ansicht hinweg sieht:

Beides sagt nicht, dass der Vorstand Ausnahmen zum Zahlungsverbot vornehmen muss.
Das bedeutet nicht, dass Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht durch den Vorstand verboten werden können. Es bedeutet nur, dass er sie nicht verbieten muss.

Genau, das Recht zur Verweigerung begründet keine Pflicht zur Vornahme. Wohl aber die anderen Regelungen, mit denen ein Vorstand so konfrontiert ist. Da wäre z.B. § 93 AktG (zum Wohle der Gesellschaft handeln) oder die auch hierunter fallende allgemeine Legalitätspflicht, die Zitat "zu den Kardinalpflichten des Vorstands gehört" und außerhalb aller Einstiegsliteratur zum AG-Recht z.B. im Deutschen Corporate Governance Kodex niedergelegt ist:

Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der internen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung im Unternehmen hin (Compliance).
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.710
15.578
Daher kommt @thbe gar nicht, weil er die Ansicht vertritt, der Vorstand habe in dieser Situation ein Wahlrecht: Er meint, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, darf der Vorstand nach § 92 II 1 AktG die Zahlung verweigern, unabhängig, ob ihm § 92 II 2 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG die Zahlung ausnahmsweise erlauben würde.

Nur stimmt das halt nicht. Normalfall ist, dass faellige Forderungen zu bedienen sind. Das ist gesetzlich vorgeschrieben, der Verstoss dagegen ist rechtswidrig. Die Ausnahme davon ist gemaess § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, dass bei Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung keine Zahlungen mehr erfolgen duerfen. Das ist besagte Pflichtenkollision, die der Vorstand im Normalfall durch Stellung des Insolvenzantrages zu loesen hat. (Womit wir wieder bei dem Grundsaetz "Geld hat man zu haben" waeren.) Und da kommt dann thbes Denkfehler: Das Verbot aus § 92 Abs. 1 S. 1 AktG gilt fuer Zahlungen, die "mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters vereinbar sind" gar nicht erst. § 92 Abs. 2 S. 2 AktG bildet keine "ausnahmsweise Erlaubnis", sondern die ausnahmsweise Rueckkehr zum Normalfall, naemlich dass Zahlungen zu leisten sind.

§ 92 Abs. 2 S. 2 AktG konstituiert kein Wahlrecht. Der Vorstand kann auch nicht aussuchen, welche Zahlungen "mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters vereinbar sind". Dies ist vielmehr objektiv festzustellen. Und im Moment sind die Zahlungen, die "mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters vereinbar sind" durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG sogar noch weiter gefasst und umfassen all diejenigen, "die im ordnungsgemaessen Geschaeftsgang erfolgen".

Ein Verweigerungsrecht (oder gar eine Verweigerungspflicht) oder irgendeinen sonstigen Rechtfertigungsgrund gibt es nicht. Die Zahlungspflicht besteht zivilrechtlich weiter, und zusaetzlich halte ich die rechtswidrige Einbehaltung mindestens der treuhaenderisch vereinnahmten Steuern und Gebuehren auch fuer strafrechtlich relevant.
 

bonkers

Erfahrenes Mitglied
19.03.2011
1.528
647
Der Lufthansavorstand hat nach eigener Auskunft mindestens bereits im April angefangen, Maßnahmen zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahren umzusetzen.

Deine Rechenbeispiele sind irrelevant. Es lässt sich nicht daraus schließen, dass die LH eindeutig nicht in Insolvenzgefahr war.

Kommen wir zum Ausgangspunkt zurück. Die wenigstens Vorstände reden vorher über Insolvenzgefahr, daraus zu schließen, dass einem Unternehmen, dem Du massive staatliche Unterstützung zurechnest wie Ryanair, dadurch nicht in Insolvenzgefahr ist, weil der Vorstand darüber nicht redet, ist keine Quelle.

Darüber hinaus beleg doch Deine These, dass LH in Insolvenzgefahr war:
- Einer der größten Aktionäre mit Innenkenntnis war öffentlich noch im Juni der Meinung, dass andere als staatliche Rettungsmaßnahmen möglich gewesen wären, um das Unternehmen zu erhalten
- Die Banken haben LH im April 900 Mio € Kredite gewährt, wohl nicht weil das Unternehmen eigentlich insolvent ist oder in dieser Gefahr schwebt
Selbst auf Grundlage Deiner widerlegten Behauptung darf man attestieren, dass es dann bewußte Unternehmsentscheidungen waren Erstattungsansprüche an Kunden nicht zu bedienen, aber Lieferanten weiter zu bezahlen - z.b. die Kosten der nicht abgenommen Treibstoffkontigente. Die Frühzahlung u.a. der Juni Vorstandsvergütungen - bei seit März drohender Insolvenzgefahr - lassen wir dann mal außen vor. Die Aussage des Vorstandsvorsitzender in FAS man sei lediglich überfordert mit der Menge der Rückerstattung wird nur deshalb nicht zur Lüge, weil man diese Situationmit der Abschaltung der automatischen Rückerstattung selber herbeigeführt hat. Die dokumentierten Sachverhalte machen es für LH nicht besser und der Stellenwert des zwangsvorauszahlenden Kunden in diesem Unternehmen sei hinreichend dargelegt.
 
Zuletzt bearbeitet:

bonkers

Erfahrenes Mitglied
19.03.2011
1.528
647
Das Aktionärsvotum war ja nicht die Idee der LH, sondern des gierigen Finanzministeriums, das Bedingungen diktierte, die nunmal zwingend das Aktionärsvotum erfordern.

Vom Konstrukt der Bedingungen wird bereits Ende April berichtet, es dauert bis Ende Mai und selbst am 27.05. weist der Aufsichtsrat den Rettungsvorschlag zurück.
 

Vollzeiturlauber

Erfahrenes Mitglied
27.11.2012
10.786
3.451
Corona-Land
Viel wichtiger wäre eine "Umsteigegarantie" bei versäumten (Flug-) Anschlüssen. :doh:

Und als zweites: Die Möglichkeit beim Business-/First-Class-Ticket einen zweiten Koffer (Traglast/legal) mitzunehmen.

Neben Handgepäck dürfen Sie ein Stück Traglast mit sich führen. Tragelasten sind größere Gepäckstücke oder Gegenstände, die von einer Person alleine getragen werden können.

Quelle: bahn.de
 
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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.499
1.073
Das hieße es, wenn das COVInsAG ewig gelten würde. Da das COVInsAG nicht ewig gilt, liegst Du erneut falsch. Für den Zeitraum bis Ende September hast Du allerdings eine Wirkung des COVInsAG richtig wiedergegeben.



Für Dich steht der Begriff Rechtfertigungsgrund anscheinend im zwingenden Zusammenhang mit §227 BGB. Auch in dieser Annahme liegst Du falsch.

Wenn man nach AktG nicht zahlen darf oder zahlen muss, dann ist das Nichtzahlen nicht rechtswidrig.

Vielleicht reden wir auch einfach aneinander vorbei oder ich verstehe nicht, worauf Du hinaus willst.

Fakt ist doch: Zahlungsansprüche aus Ticketrückerstattungen der Kunden werden von Gerichten im Falle einer Klage unproblematisch zugesprochen und ausgeurteilt (bzw. mittlerweile zahlt Lufthansa auch ohne Urteil nach Klageeingang). Das verträgt sich ja mit Deinem Argument, dass die Nichtzahlung gerechtfertigt wäre, nicht, denn wenn es so wäre, dürften die Gerichte ja nicht zusprechen, weil die Nichtzahlung nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig wäre. Oder ist Dein Punkt, dass diese ganzen Zivilrichter, die Lufthansa zur Zahlung verurteilen, ihre Examen im Lotto gewonnen und keine Ahnung von Jura haben?
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.176
513
Vom Konstrukt der Bedingungen wird bereits Ende April berichtet, es dauert bis Ende Mai und selbst am 27.05. weist der Aufsichtsrat den Rettungsvorschlag zurück.

Was ja nicht nur sein Recht sondern sogar seine Pflicht ist, wenn er der Ansicht ist, daß dieses Angebot die Eigentümer über Gebühr benachteiligt.
Daß er damit nicht übertrieben hat, sieht man daran, daß es ja durchaus Aktionäre gibt, die der Ansicht sind, er hätte es nicht ausreichend getan.
 

salmorejo

Reguläres Mitglied
13.01.2016
37
1
CGN
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300x250
Vielleicht reden wir auch einfach aneinander vorbei oder ich verstehe nicht, worauf Du hinaus willst.

Fakt ist doch: Zahlungsansprüche aus Ticketrückerstattungen der Kunden werden von Gerichten im Falle einer Klage unproblematisch zugesprochen und ausgeurteilt (bzw. mittlerweile zahlt Lufthansa auch ohne Urteil nach Klageeingang). Das verträgt sich ja mit Deinem Argument, dass die Nichtzahlung gerechtfertigt wäre, nicht, denn wenn es so wäre, dürften die Gerichte ja nicht zusprechen, weil die Nichtzahlung nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig wäre. Oder ist Dein Punkt, dass diese ganzen Zivilrichter, die Lufthansa zur Zahlung verurteilen, ihre Examen im Lotto gewonnen und keine Ahnung von Jura haben?


Vielleicht möchten sich manche das Verhalten der LH in Bezug auf Rückerstattungen schönreden. Wenn eine Vielzahl von Kunden erfolgreich auf Rückerstattung klagt und dann noch Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, schädigt sich die LH letztendlich selbst. Die Rechtslage ist eindeutig gegen die Position der LH. Offenbar sind dies aber "Peanuts" im Vergleich zu den anderen Ausgaben, die der Vorstand in den letzten Monaten vorgenommen hat.
 
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Reaktionen: TorstenMUC
Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich über die Funktion "Inhalt melden" an die Moderatoren wenden.