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Eine Rechtfertigung im vorgenannten Sinne gibt es nicht im Verhältnis Kunde zu LH. Jeder geprellte Kunde macht seine eigene Rückerstattungsforderung notfalls gerichtlich und per Zwangsvollstreckung gegen LH geltend. Dort hat § 92 AktG nichts zu suchen, diese Vorschrift wäre bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Vorstandes zu beachten, ebenso die korrespondierende Vorschrift im COVInsAG.
So ist es. Eine Norm, die dem Vorstand / GF ein Zahlungsverbot auferlegt, hindert nicht den Schuldner an der Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Vorstand darf unter den dort beschriebenen Voraussetzungen nicht zahlen, der Gläubiger kann sein Geld aber dennoch einfordern, im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder der Gesamtzwangsvollstreckung (sofern es später hierzu kommt). Diesem geht dann auch eine gerichtliche Überprüfung des Anspruchs voraus, im Gegensatz zu der Zahlung durch den Vorstand / GF selbst.
Bisher wurde aber auch noch von niemandem der Beweis erbracht, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist : )
(Rest des Beitrags wegen Fehlerhaftigkeit entfernt)
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