Lufthansa prüft Insolvenz in Eigenverwaltung

ANZEIGE
Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich über die Funktion "Inhalt melden" an die Moderatoren wenden.

geminy007

Erfahrenes Mitglied
30.12.2019
579
995
41
Ich empfehle die aktuelle Print Ausgabe vom Stern. Leider hat Tönnies die geplante Story von der Titelseite gebannt. Sonst wäre Carsten sein Konterfei am Donnerstag vor der aHV noch Bundesweit am Kiosk zu sehen gewesen.

Der Kapitalabfluss wegen refunds wurde ganz gezielt und bewusst Mitte März beendet.
Was zu beweisen war.... Der Spaß geht ja jetzt weiter: LX hat mir bei zwei Voucher Anträgen geschrieben, dass sie diese nicht verifizieren können. "Freundlicherweise" soll ich innerhalb 7 Tagen die Hotline kontaktieren, um das zu klären.... Geht's eigentlich noch???? 3 Monate Stillschweigen, rechtswidrige Maßnahmen festlegen und jetzt Druck machen....
 
  • Like
Reaktionen: BonnSixtynine

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Gerne eine fundierte externe Quelle für Deine These und eine ERklärung was "weitgehend unstrittig" bedeutend soll.

Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.

Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.

Es liegt nahe, dass bei der LH eine konkrete Insolvenzgefahr bestand und bis zu den Fluss staatlicher Mittel weiterhin besteht. Sicher ist es nicht. Nahe liegend, aber nicht sicher = nicht eindeutig.

Zur rechtlichen Bewertung, ob eine konkrete Insolvenzefahr als Rechtfertigungsgrund ausreicht, muss man die InsO und das COVInsAG bemühen. Zu letzterem bestehen keine Erfahrungen in der Anwendung. Die rechtliche Lage ist daher unklar. Unklar = nicht eindeutig.

Anders als bei LH hat das Management von Ryanair nicht über Insolvenz geredet. Ryanair hat auch frühzeitig Staatshilfe im erheblichen Umfang erhalten. Daher sehe ich - bisher - Ryanair als unstrittig nicht in konkreter Insolvenzgefahr. Ein anderer Rechtfertigungsgrund für den Verstoß gegen EU261 ist mir nicht bekannt. Damit wäre das Verhalten der Ryanair rechtswidrig.
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.177
516
Das ist die neue Cancel Culture.

Alles was ich gerade nicht brauche muss verboten werden.

Wie Recht Du hast! Vollkommen irre, aber so ist es.

Zum Thema: Ja von mir aus soll man Inlandsflüge abschaffen. Wenn das für das Klima oder weiß ich wen gut ist. Aber dann soll man doch bitteschön Alternative schaffen. Warum dümpelt die Bahn bis auf wenige Leuchtturmstrecken noch immer vor sich hin, so dass ein Großteil des Landes 4 Stunden und mehr zum nächsten Hub benötigt?

Zeit ist ein wichtiger Faktor.

Komfort ein weiterer. Was einem die Deutsche Bahn - selbst in der ähem "Ersten" Klasse" - heute noch anbietet, ist eine Zumutung.
Zugige, im Winter eisig kalte Bahnsteige, ohne Sitzmöglichkeit, gerne auch mal länger, wenn der Zug mal wieder Verspätung hat, insbesondere in Kopfbahnhöfen ewig lange Wege, unbequeme Sitze, Erstattungen auf dem Post(!)weg, um nur ein paar zu nennen.
 
  • Like
Reaktionen: jsm1955

Threy

Erfahrenes Mitglied
05.05.2020
2.712
1.002
Ich empfehle die aktuelle Print Ausgabe vom Stern. Leider hat Tönnies die geplante Story von der Titelseite gebannt. Sonst wäre Carsten sein Konterfei am Donnerstag vor der aHV noch Bundesweit am Kiosk zu sehen gewesen.

Der Kapitalabfluss wegen refunds wurde ganz gezielt und bewusst Mitte März beendet.

Und das ist illegal angesichts eines Umsatzeinbruchs von knapp 100% mit allen möglichen Konsequenzen inklusive drohender Zahlungsunfähigkeit?
 
  • Like
Reaktionen: DFW_SEN

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.534
1.134
Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.

Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.

Es liegt nahe, dass bei der LH eine konkrete Insolvenzgefahr bestand und bis zu den Fluss staatlicher Mittel weiterhin besteht. Sicher ist es nicht. Nahe liegend, aber nicht sicher = nicht eindeutig.

Zur rechtlichen Bewertung, ob eine konkrete Insolvenzefahr als Rechtfertigungsgrund ausreicht, muss man die InsO und das COVInsAG bemühen. Zu letzterem bestehen keine Erfahrungen in der Anwendung. Die rechtliche Lage ist daher unklar. Unklar = nicht eindeutig.

Anders als bei LH hat das Management von Ryanair nicht über Insolvenz geredet. Ryanair hat auch frühzeitig Staatshilfe im erheblichen Umfang erhalten. Daher sehe ich - bisher - Ryanair als unstrittig nicht in konkreter Insolvenzgefahr. Ein anderer Rechtfertigungsgrund für den Verstoß gegen EU261 ist mir nicht bekannt. Damit wäre das Verhalten der Ryanair rechtswidrig.

Kann es sein, dass Du hier Rechtsgebiete durcheinander wirfst...? Oder seit wann ist die Nichterfüllung zivilrechtlicher Ansprüche durch einen Schuldner "gerechtfertigt"? Falls Du dazu eine zivilrechtliche Norm hast, wäre ich interessiert.

Und wenn es diesen Rechtfertigungsgrund gibt, greift er dann nur gegenüber einer Schuldnergruppe (den Kunden), einer anderen (zB. den Mitarbeiter, Drittlieferanten) nicht? Oder was genau ist da das Tool in Deiner Rechtfertigungsdogmatik, wen die Hunde beißen dürfen?

Mir scheint ja, dass Du den interessanten Ansatz verfolgst, dass Zahlungsunfähigkeit im Jahr 2020 nicht mehr zu Insolvenz führt, sondern zu einer Art übergesetzlicher Schuldenbereinigung, indem der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit durch die Willensbetätigung beseitigen kann, Schulden nicht mehr bedienen zu wollen und ergo auch nicht mehr zu müssen. So dass es in Deiner Welt dann folgerichtig ja auch keine Insolvenzen mehr geben kann, richtig?
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.508
693
CGN
Und das ist illegal ... ?

Dieser Frage dürfen (und sollten) gerne geeignete Personen nachgehen. Ich warte ja bereits auf den Tag wo es beim LAC "klopf klopf" macht. Es ist ein leichtes nachzuvollziehen, ob bereits 1 Mrd zurück gezahlt worden, in wie weit und in welchem Umfang Anstrengungen unternommen worden, die Erstattungen so schnell wie möglich durchzuführen und wie viel Wahrheitsgehalt die Aussage "gegen die LH sind erst 119 Klagen eingegangen" hat.

Offene (und ehrliche!) Kommunikation hätte in dieser Krise viel mehr Verständnis bei den Kunden hervorgerufen, aber stattdessen einfach nur Schweigen oder Lügen
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.177
516
Diese ganze Diskussion ob man denn nun Inlandsflüge braucht oder nicht, ist doch vollkommen verquer. Offensichtlich braucht man sie, denn sonst gäbe es sie nicht und würden sie nicht gebucht.

Alle verzweifelten Versuche, das Gegenteil zu beweisen, entspringen offenkundig der - wie jsm1955 es nannte - "cancel culture". "ICH brauche es nicht, also hat es auch kein anderer zu brauchen."

Es ist aber schon bezeichnend, daß immer nur über diese Schiene argumentiert wird, und nicht über den CO2-Aspekt. Würde man das tun, dann müßte man nämlich der unangenehmen Wahrheit in's Auge schauen, daß es kein free lunch ist ("braucht eh keiner, also weg"), sondern eine Güterabwägung. Und diese Güterabwägung hat naturgemäß immer Gewinner und Verlierer. Und diese muß man benennen.

Autoverkehr? Kostet Menschenleben, also weg damit (verschweigend, daß man selbst in der Großstadt wohnt und eine solche Forderung natürlich billig ist - für einen selber).
 

insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.160
689
jwd
Vor 20 Jahren bin ich dienstlich mal FRA-CGN geflogen und mir gedacht, was für ein Quatsch. Dürfte im Cockpit auch reiner Stress gewesen sein.
Jetzt fährt die Bahn und alles ist gut.

Von Berlin nach München und umgekehrt hat die Bahn mächtig Kunden gewonnen und Die Flieger verloren. MUC als Hub mag da eine fliegende Option sein, München als Ziel ist oft eine Bahnreise wert.

Mein angenehmster Flug bisher war vor etwa 10 Jahren Amsterdam-Bremen. 30 Minuten mit Service auf KLM.
Eigentlich auch Quatsch, diese Strecke, gäbe es ordentliche Alternativen abseits des Mietwagens.
 

bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
989
466
Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.

Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.

Es liegt nahe, dass bei der LH eine konkrete Insolvenzgefahr bestand und bis zu den Fluss staatlicher Mittel weiterhin besteht. Sicher ist es nicht. Nahe liegend, aber nicht sicher = nicht eindeutig.

Zur rechtlichen Bewertung, ob eine konkrete Insolvenzefahr als Rechtfertigungsgrund ausreicht, muss man die InsO und das COVInsAG bemühen. Zu letzterem bestehen keine Erfahrungen in der Anwendung. Die rechtliche Lage ist daher unklar. Unklar = nicht eindeutig.

Anders als bei LH hat das Management von Ryanair nicht über Insolvenz geredet. Ryanair hat auch frühzeitig Staatshilfe im erheblichen Umfang erhalten. Daher sehe ich - bisher - Ryanair als unstrittig nicht in konkreter Insolvenzgefahr. Ein anderer Rechtfertigungsgrund für den Verstoß gegen EU261 ist mir nicht bekannt. Damit wäre das Verhalten der Ryanair rechtswidrig.


Puh, da musst du dich ja ganz schön winden, um deine ganz offensichtlich falsche These auch nur halbwegs zu rechtfertigen. Es ist dir trotzdem nicht gelungen.
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
15.651
13.855
IAH & HAM
Vor 20 Jahren bin ich dienstlich mal FRA-CGN geflogen und mir gedacht, was für ein Quatsch. Dürfte im Cockpit auch reiner Stress gewesen sein.
Jetzt fährt die Bahn und alles ist gut.

Von Berlin nach München und umgekehrt hat die Bahn mächtig Kunden gewonnen und Die Flieger verloren. MUC als Hub mag da eine fliegende Option sein, München als Ziel ist oft eine Bahnreise wert.

Mein angenehmster Flug bisher war vor etwa 10 Jahren Amsterdam-Bremen. 30 Minuten mit Service auf KLM.
Eigentlich auch Quatsch, diese Strecke, gäbe es ordentliche Alternativen abseits des Mietwagens.

What is your point?
 
  • Like
Reaktionen: GoldenEye
J

jsm1955

Guest
Von Berlin nach München und umgekehrt hat die Bahn mächtig Kunden gewonnen und Die Flieger verloren. MUC als Hub mag da eine fliegende Option sein, München als Ziel ist oft eine Bahnreise wert.
Berlin - MUC = 5h 40 Minuten - das wird dann aber nix mit Flügen vor 14 Uhr!
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
6.258
4.194
Berlin - MUC = 5h 40 Minuten - das wird dann aber nix mit Flügen vor 14 Uhr!

Berlin-FRA im durchgehenden Zug 4:20, mit Umstieg bis zu 30 min länger.

Hamburg-FRA im günstigsten Fall 4:00.


Beides auch nicht (viel) besser. Von der Stunde Puffer die man wegen der Bahn-Unzuverlässigkeit mindestens braucht mal ganz abgesehen.
 
  • Like
Reaktionen: jsm1955

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
15.651
13.855
IAH & HAM
Berlin-FRA im durchgehenden Zug 4:20, mit Umstieg bis zu 30 min länger.

Hamburg-FRA im günstigsten Fall 4:00.


Beides auch nicht (viel) besser. Von der Stunde Puffer die man wegen der Bahn-Unzuverlässigkeit mindestens braucht mal ganz abgesehen.

Ich muesste am Hamburger HBF um 3:30 morgens in den Zug steigen um meinen FRA IAH Flug zu bekomen (anstatt um 7:00 in den Flieger).....
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.388
632
Berlin - MUC = 5h 40 Minuten - das wird dann aber nix mit Flügen vor 14 Uhr!

Darum ging's aber gerade nicht... MUC nicht als Umstiegspunkt oder Berlin-MUC als "Zug zum Flug", sondern als Inlandsverbindung Berlin-München. 4h Bahnhof zu Bahnhof mit dem Sprinter, Innenstadt zur Innenstadt. Durchaus konkurrenzfähig im Vergleich zum Flieger TXL-MUC, wenn man noch von MUC zur Innenstadt muss.
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
15.651
13.855
IAH & HAM
Darum ging's aber gerade nicht... MUC nicht als Umstiegspunkt oder Berlin-MUC als "Zug zum Flug", sondern als Inlandsverbindung Berlin-München. 4h Bahnhof zu Bahnhof mit dem Sprinter, Innenstadt zur Innenstadt. Durchaus konkurrenzfähig im Vergleich zum Flieger TXL-MUC, wenn man noch von MUC zur Innenstadt muss.

Wenn Du Inkandsfluege fuer Umsteiger weiter anbietest, warum sollte man sie dann nicht auch fuer P2P nutzen. Lieber die Flieger halb gefuellt auf die Reise schicken?
 
  • Like
Reaktionen: chrigu81

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.508
693
CGN
Durchaus konkurrenzfähig im Vergleich zum Flieger TXL-MUC, wenn man noch von MUC zur Innenstadt muss.

Wenn das Wörtchen wenn nicht wär. Dieser Vergleich wurde schon so oft skizziert. Völlig zutreffend wenn man aus Berlin Zentrum nach München Zentrum möchte. Würde ich auch lieber entspannt im Sprinter fahren. Dürfte zeitlich ziemlich gleich ausgehen. Aber a) wohnt nicht jeder in Prenzlau und b) muss nicht jeder in den Bayrischen Hof wenn er im Flieger nach MUC sitzt. Der Vergleich wird also auch nach 100 x wiederholen nicht passender
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.864
1.328
MUC, BSL
Ist ein wenig trügerisch weil oft gerne Fahrzeiten bei der Bahn mit Gesamtreisedauer beim Flugzeug verglichen wird (reine Flugzeit ist ja auch Quatsch): man braucht auch bei der Bahn etwas Puffer und es wohnt/arbeitet im Regelfall ja auch niemand im Bahnhof.

Um mich da selbst als Beispiel zu nehmen: ich wohne recht zentral in München, zum Hauptbahnhof benötige ich mit U- und/oder S-Bahn 10-15 Minuten, dazu noch 5 Minuten Fußweg zum U-Bahnhof. Natürlich muss ich auch mindestens 10 Minuten vor Abfahrt am Hauptbahnhof sein, eine U-Bahnchaosreserve von weiteren 10 Minuten halte ich auch nicht für übertrieben. Kurzum, meine Wohnung muss ich auch mindestens 45 Minuten vor Abfahrt verlassen und wenn auch nur eine Kleinigkeit schief geht wirds dann schon manchmal knapp.

Zum MUC brauche ich ebenfalls in etwa 45 Minuten zzgl. 15 Minuten Puffer. Selbst wenn ich entspannt eine Stunde vor Abflug am Flughafen eintreffe, stehe ich drei Stunden nach Verlassen meiner Wohnung am TXL, da ist selbst der Sprinter noch fast zwei weitere Stunden unterwegs.

Selbst mit der stark verbesserungswürdigen Anbindung des Münchner Flughafens stellt die Bahn realistisch betrachtet eigentlich erst ab drei Stunden Fahrzeit eine wirkliche Alternative dar, wenn es rein um die Reisezeiten geht.

Gewiss, es gibt natürlich Extremfälle in die eine wie die andere Richtung und manch einer nimmt eine moderate Fahrzeitverlängerung in Kauf weil ihm die Bahn besser gefällt, andere steigen auf der Strecke München - Berlin lieber vorher in Zürich um als sich die Kackophonie von Dauertelefonierern, besoffenem Kegelclub und Kleinkindern mit unerzogenen Eltern vier Stunden anzutun.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.814
15.800
Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.

Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

So weit, so richtig. § 227 BGB. Allein, den gegenwaertigen rechtswidrigen Angriff des Glaeubigers, der Zahlung verlangt, vermag ich nicht zu erkennen.

Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.

Nein, s.u.:


Und das ist illegal angesichts eines Umsatzeinbruchs von knapp 100% mit allen möglichen Konsequenzen inklusive drohender Zahlungsunfähigkeit?

Selbstverstaendlich. "Geld hat man zu haben." Wenn Zahlungsunfaehigkeit von der Zahlungsverpflichtung befreite, brauchte man kein Insolvenzrecht.

Wenn Du Inkandsfluege fuer Umsteiger weiter anbietest, warum sollte man sie dann nicht auch fuer P2P nutzen. Lieber die Flieger halb gefuellt auf die Reise schicken?
 
  • Like
Reaktionen: mayday und salmorejo

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
So weit, so richtig. § 227 BGB. Allein, den gegenwaertigen rechtswidrigen Angriff des Glaeubigers, der Zahlung verlangt, vermag ich nicht zu erkennen.

Selbstverstaendlich. "Geld hat man zu haben." Wenn Zahlungsunfaehigkeit von der Zahlungsverpflichtung befreite, brauchte man kein Insolvenzrecht.

§92 (2) Satz 1 AktG sagt, dass der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten darf, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das stellt einen Rechtfertigungsgrund für das Einstellen von Erstattungen nach EU261 dar. Nach BGH gilt das ab Eintritt der Insolvenzreife, also unabhängig vom Zeitpunkt des Stellens eines Insolvenzantrags. Nach COVInsAG ist die Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.20 unter Voraussetzungen ausgesetzt, die von der LH erfüllt werden. Ebenfals nach COVInsAG sind vom Zahlungsverbot u.a. Zahlungen ausgenommen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen.
 
Zuletzt bearbeitet:

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Ahem. Bitte § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG iVm § 92 Abs. 2 S. 2 AktG beachten.

Habe ich beachtet. Deshalb liegt wideroe mit seinem Beitrag falsch.

Und wenn es diesen Rechtfertigungsgrund gibt, greift er dann nur gegenüber einer Schuldnergruppe (den Kunden), einer anderen (zB. den Mitarbeiter, Drittlieferanten) nicht?

Aber wo hilft das bei Deiner Argumentation? Ausnahmen, bei denen man zahlen darf, bedeuten nicht, dass das Zahlungsverbot als Rechtfertigungsgrund entfällt.
 

salmorejo

Reguläres Mitglied
13.01.2016
37
1
CGN
§92 (2) Satz 1 AktG sagt, dass der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten darf, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das stellt einen Rechtfertigungsgrund für das Einstellen von Erstattungen nach EU261 dar. Nach BGH gilt das ab Eintritt der Insolvenzreife, also unabhängig vom Zeitpunkt des Stellens eines Insolvenzantrags. Nach COVInsAG ist die Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.20 unter Voraussetzungen ausgesetzt, die von der LH erfüllt werden. Ebenfals nach COVInsAG sind vom Zahlungsverbot u.a. Zahlungen ausgenommen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen.

Eine Rechtfertigung im vorgenannten Sinne gibt es nicht im Verhältnis Kunde zu LH. Jeder geprellte Kunde macht seine eigene Rückerstattungsforderung notfalls gerichtlich und per Zwangsvollstreckung gegen LH geltend. Dort hat § 92 AktG nichts zu suchen, diese Vorschrift wäre bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Vorstandes zu beachten, ebenso die korrespondierende Vorschrift im COVInsAG.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.814
15.800
ANZEIGE
300x250
§ 92 Abs. 2 S. 2 AktG sagt, dass S. 1 gerade kein "Rechtfertigungsgrund" dafuer ist "ordentliche" Zahlungen nicht zu taetigen. Und § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG verdeutlicht, welche Zahlungen gemeint sind.
 
Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich über die Funktion "Inhalt melden" an die Moderatoren wenden.