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Fixed that for you.
Du verstehst offensichtlich die Wörter "eindeutig" und "rechtswidrig" nicht. Beide kann man nachschlagen.
Fixed that for you.
Was zu beweisen war.... Der Spaß geht ja jetzt weiter: LX hat mir bei zwei Voucher Anträgen geschrieben, dass sie diese nicht verifizieren können. "Freundlicherweise" soll ich innerhalb 7 Tagen die Hotline kontaktieren, um das zu klären.... Geht's eigentlich noch???? 3 Monate Stillschweigen, rechtswidrige Maßnahmen festlegen und jetzt Druck machen....Ich empfehle die aktuelle Print Ausgabe vom Stern. Leider hat Tönnies die geplante Story von der Titelseite gebannt. Sonst wäre Carsten sein Konterfei am Donnerstag vor der aHV noch Bundesweit am Kiosk zu sehen gewesen.
Der Kapitalabfluss wegen refunds wurde ganz gezielt und bewusst Mitte März beendet.
Gerne eine fundierte externe Quelle für Deine These und eine ERklärung was "weitgehend unstrittig" bedeutend soll.
Das ist die neue Cancel Culture.
Alles was ich gerade nicht brauche muss verboten werden.
Zum Thema: Ja von mir aus soll man Inlandsflüge abschaffen. Wenn das für das Klima oder weiß ich wen gut ist. Aber dann soll man doch bitteschön Alternative schaffen. Warum dümpelt die Bahn bis auf wenige Leuchtturmstrecken noch immer vor sich hin, so dass ein Großteil des Landes 4 Stunden und mehr zum nächsten Hub benötigt?
Ich empfehle die aktuelle Print Ausgabe vom Stern. Leider hat Tönnies die geplante Story von der Titelseite gebannt. Sonst wäre Carsten sein Konterfei am Donnerstag vor der aHV noch Bundesweit am Kiosk zu sehen gewesen.
Der Kapitalabfluss wegen refunds wurde ganz gezielt und bewusst Mitte März beendet.
Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.
Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.
Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.
Es liegt nahe, dass bei der LH eine konkrete Insolvenzgefahr bestand und bis zu den Fluss staatlicher Mittel weiterhin besteht. Sicher ist es nicht. Nahe liegend, aber nicht sicher = nicht eindeutig.
Zur rechtlichen Bewertung, ob eine konkrete Insolvenzefahr als Rechtfertigungsgrund ausreicht, muss man die InsO und das COVInsAG bemühen. Zu letzterem bestehen keine Erfahrungen in der Anwendung. Die rechtliche Lage ist daher unklar. Unklar = nicht eindeutig.
Anders als bei LH hat das Management von Ryanair nicht über Insolvenz geredet. Ryanair hat auch frühzeitig Staatshilfe im erheblichen Umfang erhalten. Daher sehe ich - bisher - Ryanair als unstrittig nicht in konkreter Insolvenzgefahr. Ein anderer Rechtfertigungsgrund für den Verstoß gegen EU261 ist mir nicht bekannt. Damit wäre das Verhalten der Ryanair rechtswidrig.
Und das ist illegal ... ?
..., so dass ein Großteil des Landes 4 Stunden und mehr zum nächsten Hub benötigt?
Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.
Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.
Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.
Es liegt nahe, dass bei der LH eine konkrete Insolvenzgefahr bestand und bis zu den Fluss staatlicher Mittel weiterhin besteht. Sicher ist es nicht. Nahe liegend, aber nicht sicher = nicht eindeutig.
Zur rechtlichen Bewertung, ob eine konkrete Insolvenzefahr als Rechtfertigungsgrund ausreicht, muss man die InsO und das COVInsAG bemühen. Zu letzterem bestehen keine Erfahrungen in der Anwendung. Die rechtliche Lage ist daher unklar. Unklar = nicht eindeutig.
Anders als bei LH hat das Management von Ryanair nicht über Insolvenz geredet. Ryanair hat auch frühzeitig Staatshilfe im erheblichen Umfang erhalten. Daher sehe ich - bisher - Ryanair als unstrittig nicht in konkreter Insolvenzgefahr. Ein anderer Rechtfertigungsgrund für den Verstoß gegen EU261 ist mir nicht bekannt. Damit wäre das Verhalten der Ryanair rechtswidrig.
Vor 20 Jahren bin ich dienstlich mal FRA-CGN geflogen und mir gedacht, was für ein Quatsch. Dürfte im Cockpit auch reiner Stress gewesen sein.
Jetzt fährt die Bahn und alles ist gut.
Von Berlin nach München und umgekehrt hat die Bahn mächtig Kunden gewonnen und Die Flieger verloren. MUC als Hub mag da eine fliegende Option sein, München als Ziel ist oft eine Bahnreise wert.
Mein angenehmster Flug bisher war vor etwa 10 Jahren Amsterdam-Bremen. 30 Minuten mit Service auf KLM.
Eigentlich auch Quatsch, diese Strecke, gäbe es ordentliche Alternativen abseits des Mietwagens.
Berlin - MUC = 5h 40 Minuten - das wird dann aber nix mit Flügen vor 14 Uhr!Von Berlin nach München und umgekehrt hat die Bahn mächtig Kunden gewonnen und Die Flieger verloren. MUC als Hub mag da eine fliegende Option sein, München als Ziel ist oft eine Bahnreise wert.
Berlin - MUC = 5h 40 Minuten - das wird dann aber nix mit Flügen vor 14 Uhr!
Berlin-FRA im durchgehenden Zug 4:20, mit Umstieg bis zu 30 min länger.
Hamburg-FRA im günstigsten Fall 4:00.
Beides auch nicht (viel) besser. Von der Stunde Puffer die man wegen der Bahn-Unzuverlässigkeit mindestens braucht mal ganz abgesehen.
Berlin - MUC = 5h 40 Minuten - das wird dann aber nix mit Flügen vor 14 Uhr!
Darum ging's aber gerade nicht... MUC nicht als Umstiegspunkt oder Berlin-MUC als "Zug zum Flug", sondern als Inlandsverbindung Berlin-München. 4h Bahnhof zu Bahnhof mit dem Sprinter, Innenstadt zur Innenstadt. Durchaus konkurrenzfähig im Vergleich zum Flieger TXL-MUC, wenn man noch von MUC zur Innenstadt muss.
Durchaus konkurrenzfähig im Vergleich zum Flieger TXL-MUC, wenn man noch von MUC zur Innenstadt muss.
Ohne Zweifel verstoßen LH und Ryanair gegen EU261 - wie alle anderen mir bekannten Airlines auch.
Das kann rechtswidrig sein, muss es aber nicht.
Es ist nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Dieser Rechtfertigungsgrund kann in einer konkreten Insolvenzgefahr bestehen.
Und das ist illegal angesichts eines Umsatzeinbruchs von knapp 100% mit allen möglichen Konsequenzen inklusive drohender Zahlungsunfähigkeit?
Wenn Du Inkandsfluege fuer Umsteiger weiter anbietest, warum sollte man sie dann nicht auch fuer P2P nutzen. Lieber die Flieger halb gefuellt auf die Reise schicken?
So weit, so richtig. § 227 BGB. Allein, den gegenwaertigen rechtswidrigen Angriff des Glaeubigers, der Zahlung verlangt, vermag ich nicht zu erkennen.
Selbstverstaendlich. "Geld hat man zu haben." Wenn Zahlungsunfaehigkeit von der Zahlungsverpflichtung befreite, brauchte man kein Insolvenzrecht.
Ahem. Bitte § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG iVm § 92 Abs. 2 S. 2 AktG beachten.
Und wenn es diesen Rechtfertigungsgrund gibt, greift er dann nur gegenüber einer Schuldnergruppe (den Kunden), einer anderen (zB. den Mitarbeiter, Drittlieferanten) nicht?
§92 (2) Satz 1 AktG sagt, dass der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten darf, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das stellt einen Rechtfertigungsgrund für das Einstellen von Erstattungen nach EU261 dar. Nach BGH gilt das ab Eintritt der Insolvenzreife, also unabhängig vom Zeitpunkt des Stellens eines Insolvenzantrags. Nach COVInsAG ist die Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.20 unter Voraussetzungen ausgesetzt, die von der LH erfüllt werden. Ebenfals nach COVInsAG sind vom Zahlungsverbot u.a. Zahlungen ausgenommen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen.