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Dann lies mal die Version der EU261 in anderen Sprachen, dann wird klar was "nach Wunsch des Fluggastes" bedeutet: Er darf sich wünschen zu einem späteren Zeitpunkt zu fliegen. Zum Beispiel erst nächstes Jahr den eigentlich geplanten Urlaubsflug machen. Er darf sich nicht ein Routing oder eine Airline wünschen.Das ist natürlich Blödsinn. Es handelt sich nicht um "Sonderwünsche", ein nicht ursprünglich gebuchtes Routing über ein anderes Land nicht zu akzeptieren. Und damit verwirkt man auch nicht den Anspruch auf eine anderweitige Beförderung und muss sich dann mit Erstattung begnügen.
Was ich allerdings auch bereits gesagt habe (wer lesen kann ist auch im Internet klar im Vorteil).
z.B. im Englisch:
at a later date at the passenger's convenience
Und wo steht das nun wieder?Fluggastrechtlich muss die anderweitige Beförderung für den Fluggast zumutbar sein.
Sie ist per Definition ablehnbar (du darfst immer statt der angeboten Ersatzbeförderung dein Geld zurück fordern), aber von zumutbar steht da nichts.
Und davon, dass die Airline von dir selbst gebuchte Alternativen bezahlen muss auch nichts. Was nichts daran ändert, dass sie es aus Kulanz oder um Urteile zu vermeiden doch oft bezahlen.
Das einzige was sie explizit laut EU261 bezahlen müssen wenn du es selbst in die Hand nimmst ist die Beförderung (sprich: meist Taxi) zum anderen Flughafen des Zielorts, falls die Ersatzbeförderung nicht zum ursprünglich vereinbarten geht.
Rerouten sie dich z.B. XXX-FRA-QKL auf XXX-MUC-CGN, müssen sie dein Taxi vom Fluhafen zum Haupfbahnhof bezahlen. Ansonsten müssen sie nur anbieten, nicht bezahlen was du gewählt hast.