Screenshot mit den vergleichbaren Angeboten der Konkurrenz (gleiche Reiseklasse, gleiche Reisetage, ähnliche Anzahl Zwischenstopps) machen.
Is klar, aber wenn diese Screenshots zeigen, dass du jetzt deutlich teurer reist, was berechtigt dich jetzt auch mehr zu fordern ?
Wenn LH einen Screenshot zeigen kann, dass du auch signifikant billiger hättest reisen können, bist du wieder genau da wo du auch ohne Schreenshot wärst.
Wenn klar ist, das KLM nicht teurer ist, klar. Buchen, LH davon unterrichten, dass du mangels Angebot zur Ersatzbeförderung von deinem Recht zur Stornierung gebrauch machst und dein Geld binnen 7 Tagen zurückforderst, und dann den KLM Flug davon bezahlen. Und von der Differenz in AMS ein Grolsch auf das Wohl von LH trinken.
LH hat gestrichen und muss nun mit den Konsequenzen leben.
mit den gesetzlich klar geregelten Konsequenzen.
Wenn LH gestrichen hat, kannst du nicht plötzlich deine eigenen Regeln aufstellen.
Was immer LH gemacht hat, es befreit dich nicht von der Mitwirkungspflicht, du must helfen den entstandenen Schaden gering zu halten, für den du Ersatz forderst.
Ob eine Ersatzbeförderung über die USA ohne zwingende Gründe ausgeschlagen werden kann (wenn z.B. ein Visum benötigt würde, was nicht auf die Schnelle beschafft werden kann), würde ich bezweifeln.
Für Transit brauchst du kein Visum.
Nur für wenige Länder mag es objektive Gründe geben, warum man nicht in diesen im internationalen Transitbereich umsteigen kann. Vor 40 Jahren z.B. als Schwarzer in Sudafrika,
Die EU261 spricht in Artikel 5 nur von Ankunftszeit und unter dem angesprochen Artikel 8 über "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt". Den Ort des Stopovers in ein anderes zivilisiertes Land zu verlegen (durch das Millionen Menschen auf ähnlicher Route jedes Jahr reisen) dürften die meisten Gerichte dieser Welt als vergleichbar ansehen.
Mir ist bisher kein Urteil bekannt, in dem ein Zwischenstop im Zusammenhang mit diesem Artikel als "nicht vergleichbar" angesehen wurde.
Es gibt dutzende Urteile ob dies bei Pauschalreisen einen Reisemangel darstellt, aber meines Wissens keins bei Ersatzbeförderung.
Prinzipell hast du keinen Anspruch auf deinen Wunschflug als Ersatz, die Airline "bietet an" und du kannst annehmen oder ablehnen und dein Geld zurückfordern.
Die Formulierung "Nach Wunsch des Fluggastes" bezieht sich darauf, später zu fliegen, also auf einen gewünschten Zeitraum, nicht auf einen bestimmten gewünschten Flug. (in der Englischen Übersetzung ist das glockenklar formuliert)
Du hast Anrecht auf "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt", fliegt LH also Bogota nicht täglich an, eine andere Airline aber sehr wohl, hast du natürlich ein Recht auf einen Flug am Folgetag, musst nicht warten bis LH wieder fliegt. Du kannst dir aber nicht aussuchen welche Airline, wenn deren Flug nicht früher geht als der von LH angebotene.
Um auch LH mal zu loben, wenn du sagts
ich habe gerade eine Flugstreichung für Bogota erhalten.
dann finde ich das für einen Flug am 5. Oktober schon fast beachtlich, LH hat es nicht für nötig befunden mich über gestrichene Flüge während Corona zu unterrichten, ich habe das immer selbst beim Flugstatus festgestellt, und musste dann selbst aktiv werden. Keine Ahnung wann LH geplant hatte mich zu unterichten.
Weiter wurde mir keine Alternative angeboten.
Das ist natürlich bereits ein Verstoß gegen die EU261, den du auch
offiziell dem LBA melden solltest. Da bekommst du zwar kein Geld für, und der nationale Champion wohl auch kein Bußgeld (andere Behörden in Europa sind da härter!), aber bei Zehntausenden von Beschwerden höhlt vielleicht doch steter Tropfen den Stein.