Die Rechtssprechung der CH-Gerichte. Außer man hat noch nen Anschlussflug der einem erlaubt in DE/AT/etc vor Gericht zu ziehen.Mir fällt bei einem WK-Flug ab ZRH außer Wetter kein Grund ein, der die Kompensation ausschließen würde.
Grundsätzlich gilt die EU 261 auch für einen Flug von SEZ nach ZRH, wenn durch eine europäische Fluggesellschaft durchgeführt.Die Rechtssprechung der CH-Gerichte. Außer man hat noch nen Anschlussflug der einem erlaubt in DE/AT/etc vor Gericht zu ziehen.
Da gibt es eben abweichende Auslegungen, insbesondere ZG Basel 11.3.2011.Grundsätzlich gilt die EU 261 auch für einen Flug von SEZ nach ZRH, wenn durch eine europäische Fluggesellschaft durchgeführt.
Durchsetzungsbehörde wäre dann das BAZL, wo man 6 Wochen nach Einreichen des Falles bei der Fluggesellschaft ein Online Formular ausfüllen kann.
Schauen wir mal wie die Antwort von Edelweiss aussieht (wenn dann eine kommt).
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Ok, interessant. Weil das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL schreibt ja selbst auf ihrer Startseite "Ihre Rechte als Flugpassagier":Da gibt es eben abweichende Auslegungen, insbesondere ZG Basel 11.3.2011.
Das BAZL ist kein Zivilgericht, weshalb es da unterschiedliche Interpretationen geben kann. Nachteilig ist es aber sicher nicht, den Fall dem BAZL zu unterbreiten.Ok, interessant. Weil das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL schreibt ja selbst auf ihrer Startseite "Ihre Rechte als Flugpassagier":
Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flugreisen – egal ob Individual- oder Pauschalreise.
Sie gilt für alle Reisenden, die einen Flug von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Norwegen und Island antreten.
Darüber hinaus gilt sie auch für Reisende, die aus einem Drittstaat abfliegen und deren Zielflughafen in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island liegt und der Flug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihre Hauptniederlassung in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island hat. Der Begriff «EU Mitgliedstaat» im Sinne von Artikel 3 der Fluggastrechteverordnung umfasst die Schweiz (aufgrund des bilateralen Luftverkehrsabkommens) sowie Norwegen und Island (EWR Staaten).
Das BAZL ist die Durchsetzungsstelle für Passagierrechte in der Schweiz (gemäss EU Verordnung 261/2004).
Und vor allem: Wenn LX oder WK nichts bezahlen sollten, dann hilft dir das BAZL gar nichts. Die nehmen eine Beschwerde entgegen und lassen nie mehr etwas von sich hören.Hier spekulieren hilft wenig, zudem sind solche Blog-ähnliche Beiträge selten juristisch fundiert. LX zahlt manchmal, aber nicht immer. Keine Ahnung, wie es bei WK aussieht.
Reich den claim ein und berichte, was dabei rauskommt. Wenn Du einen grösseren Risikoappetit hast, mandatiere einen Anwalt.
Das ist so einfach nicht richtig.Und vor allem: Wenn LX oder WK nichts bezahlen sollten, dann hilft dir das BAZL gar nichts. Die nehmen eine Beschwerde entgegen und lassen nie mehr etwas von sich hören.
Meine Erfahrung:Also ich gebe nun Edelweiss zuerst mal noch Zeit. Ich hatte noch mit dem BAZL gesprochen (der Abteilung kann man sogar anrufen).
Sie meinten, dass es in der CH den Untschied zwischen Verspätung und Ausfall gibt. Bei Verspätung können sich die Airlines drücken und das BAZL kann nichts machen. Dies weil das Urteil in der EU bezüglich der genauen Definition von Verspätung eben erst im Nachgang zur Einführung der Fluggastrechte gefallen ist.
Bei FlugAUSFALL kann das BAZL aber die Airline sehr wohl büssen, wenn sie der Entschädigungszahlung nicht nachkommen.
Somit bin ich mit meinem Ausfall und 13h verpäteter Ankunft besser gestellt, als wenn Edelweiss den Flug einfach um 48h nach hinten verschoben hätte...
Ich halte euch auf dem laufenden.
Schon frech.Wenn wir auf den Vorfall hinweisen, der zu dieser Flugunregelmässigkeit geführt hat, so beziehen wir uns auf eine Situation, auf die wir keinen Einfluss hatten. Er war weder geplant noch vorhersehbar und wird daher als aussergewöhnlich angesehen.