ANZEIGE
Der Kontenabruf ist ausschließlich dem Bundeszentralamt für Steuern gestattet und keiner - ich weiß noch immer nicht was das sein soll - Zwangsvollstreckungsstelle
Zwangsvollstreckungsstelle ist wohl eine Stelle für Zwangsvollstreckungen
Zwangsvollstreckungen von Geldforderungen sind bei einem Gerichtsvollzieher.
Wikipedia meinte:Kontenabruf durch Gerichtsvollzieher
Nach § 802l Abs. 1 ZPO können Gerichtsvollzieher ab dem 1. Januar 2013 das BZSt einen Kontenabruf vornehmen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Ein Kontenabruf ist zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Gerichtsvollzieher und Sozialbehörden haben im Jahr 2013 insgesamt 72.992 Abrufe durchgeführt; zusammen mit den Finanzbehörden waren es 141.640 Abrufe. Im Jahr 2014 registrierte das Bundeszentralamt für Steuern mehr als 230.000 Kontenabrufe. 2013 waren es knapp 142.000 Abfragen.
Im ersten Quartal 2015 erreichten die Behörde bereits 76.000 Abrufe. Laut Bundesfinanzministerium ist dieser Anstieg vor allem auf die Anfragen der 4500 auf Antrag von privaten Gläubigern tätig gewordenen Gerichtsvollzieher zurückzuführen.
Quelle: Wikipedia: Kontenabruf#Kontenabruf_durch_Gerichtsvollzieher
BZSt meinte:Wer ist berechtigt ein Kontenabrufersuchen zu stellen?
In den in § 93 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) genannten Fällen dürfen die Finanzbehörden (§ 6 AO) bzw. die die Realsteuern verwaltenden Gemeinden (§ 1 Abs. 2 AO) beim Bundeszentralamt für Steuern Kontenabrufersuchen stellen.
Gemäß § 93 Abs. 8 AO dürfen auch die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch, SGB II), der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB XII), der Ausbildungsförderung (Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföG), der Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, AFBG) und des Wohngeldes (Wohngeldgesetz, WoGG) zuständigen Behörden Kontenabrufersuchen stellen. Zu den Behörden, die gemäß § 93 Abs. 8 S. 2 der AO aufgrund eines Bundesgesetzes berechtigt sind Kontenabrufersuchen zu stellen, gehören das Bundesamt für Justiz, § 17 Abs. 1 Nr. 3 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) und seit dem 1. Januar 2013 die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, § 802l Zivilprozessordnung (ZPO).
Quelle: BZSt-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern - Fragen & Antworten
Zuletzt bearbeitet: