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Selbst wenn eine IDB berechtigt sei (was ich bestreite) -> Dann stellt sich trotzdem die Frage, ob Ryanair das Geld für die neue Buchung einfach behalten darf.
FR setzt hier wohl darauf Forderungen aus verschiedenen Verträgen miteinander zu verrechnen.
Als Nicht-Jurist sieht mir das ganze nach Rechtsbeugung aus.
Selbst wenn eine IDB berechtigt sei (was ich bestreite) -> Dann stellt sich trotzdem die Frage, ob Ryanair das Geld für die neue Buchung einfach behalten darf.
Wenn du zu Unrecht ein Chargeback gemacht hast, dann hat FR eine Forderung gegen dich und sie dürfen aufrechnen.natürlich darf Ryanair keinen Cent davon behalten, weil sie ja keine Leistung aus dem neuen Vertrag erbracht haben.
Wenn du zu Unrecht ein Chargeback gemacht hast, dann hat FR eine Forderung gegen dich und sie dürfen aufrechnen.
Wenn ein Kunde Hausverbot hat, muss er darüber informiert werden. Erst dann kann ihm vorgeworfen werden dagegen verstoßen zu haben.Falsch, in den AGBs ist geregelt das man mit dem Kunden keine Verträge mehr eingeht wenn er gegen diese verstösst. Schliesst der Kunde wieder besseren Wissens weitere Verträge muss er mit den Konsequenzen rechnen.
Ist ähnlich wenn ich z.B. einem Kunden Hausverbot erteile, dann kann ich ihn auch rausschmeissen wenn er es trotzdem in meinen Laden geschafft hat, ich muss nicht an der Tür kontrollieren.
Wenn du anderer Meinung bist musst du wohl gegen die AGBs klagen.
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Es ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen, da die AGBs dieses ausschliessen.
Du kannst trotzdem aufrechnen und damit hast du keinen NEUEN Vertrag. Ganz so einfach ist das nicht. Woher weisst du im übrigen das der Kunde keine emails und keine Mahnung bekommen hat? Gerade bei Chargebacks bekommst du in der Regel eine mail mit der man dich auffordert den ausstehenden Betrag zu überweisen.sie haben eine Forderung aus einem ANDEREN Vertrag, das kannst du nicht mit einer neuen Buchung gleichsetzen. Zumal der Kunde keine Information (Mahnung etc.) von FR zur offenen Forderung bekommen hat.
Der Kunde wurde ja in den AGBs darüber informiert.Wenn ein Kunde Hausverbot hat, muss er darüber informiert werden. Erst dann kann ihm vorgeworfen werden dagegen verstoßen zu haben.
Mit dem neuerlichen Vertragsschluss wird ein angebliches "Hausverbot" (Kontrahierungsausschluss aus den AGBs, sofern den jemals überhaupt wirksam geworden) aufgehoben.Beitrag automatisch zusammengeführt:
Der Kunde wurde ja in den AGBs darüber informiert.
Ehrlich das hier sind doch alles nur Meinungen, bisher ist ja wohl keiner hier betroffen, wenn es dann soweit ist wird man sehen wie ein entsprechender Prozess ausgehen würde.
Dazu müsste man wahrscheinlich mal in die AGBs schauen, wenn dort steht das zuerst etwaige Aussenstände aufgerechnet werden - was meiner Meinung nach zulässig wäre - dann wurde der neue Vertrag vom Kunden nicht erfüllt und somit gab es keinen neuen Vertragschluss.Mit dem neuerlichen Vertragsschluss wird ein angebliches "Hausverbot" (Kontrahierungsausschluss aus den AGBs, sofern den jemals überhaupt wirksam geworden) aufgehoben.
Logisch ist das alles Spekulatius und wir wissen es erst bei gerichtlicher Klärung. Aber weil gerade das der Hebel von FR ist (wer klagt das ein?), sollte es diskutiert werden, weil man als Pax, zumindest aus meiner Sicht, intakte Chancen hat in einem Zivilprozess.
Die Forderung besteht wenn der Kunde unrechtmässig ein Chargeback durchführt, sogar wenn er es "rechtmässig" durchführt solange sich FR auf den Standpunkt stellt es war unrechtmässig. DIe Rechtmässigkeit des Chargebacks müsste dann ein Gericht feststellen.Für die Aufrechnung (entspricht wohl der CH Verrechnung) muss min. eine Forderungen fällig sein, nicht? Ob FR eine fällige Forderung ggü. dem Kunden hat, wenn dieser den Betrag regulär FR bezahlt hat, dann aber zum Zeitpunkt X via Chargeback von der KK Unternehmung zurückerhalten hat? Das ist nicht ganz so trivial, auch wenn es sich so anhört.
In der CH ist die Verrechnung zudem erklärungsbedürftig. Hier wissen wir auch nichts dazu.
Und der neue Vertrag ist sehr wohl zustande gekommen, wenn FR den Abschluss zulässt und den Ticketpreis per KK - für den neuen Flug - abbucht. Wenn FR dann, das bezweifle ich, den für den neuen Flug vereinnahmten Betrag mit einer angeblich bestehenden und fälligen Forderung aufrechnet, dann fällt deswegen nicht der geschlossene Vertrag dahin.
ich hoffe, ich habe nichts hier übersehen: ich bin etwas verwundert, daß Ryanair bei den genannten Cashback-Vorgängen weder bei seiner Bank widersprochen hat, noch in Folge die jeweiligen Beträge gerichtlich geltend gemacht hat.Vielleicht für den Einen oder Anderen hier interessant, der sich so sein Geld wieder geholt hat:
"Einige Reisende holten sich das Geld für wegen Corona nicht angetretene Ryanair-Flüge über ihre Kreditkartenfirma zurück. Die Airline hat sich das gemerkt und die Kunden gesperrt."
Wer sich Geld zurück holte, darf bei Ryanair nicht mehr an Bord - aeroTELEGRAPH
Einige Reisende holten sich das Geld für wegen Corona nicht angetretene Ryanair-Flüge über ihre Kreditkartenfirma zurück. Die Airline hat sich das gemerkt und die Kunden gesperrt.www.aerotelegraph.com
Genau, das ist ein weiteres Argument, wonach das IDB illegal ist.Ich frage mich da, ob eine streitige Forderung (auch wenn der Betrag Ryanair durchaus zustehen dürfte) überhaupt ausreichend ist, sich von der Beförderungspflicht zu entschuldigen. Es dürfte ja wohl kaum für eine Firma unzumutbar sein, dass diese säumige Zahlungen auf regulären Wegen eintreibt.
Erst vor kurzem hatte die britische Wettbewerbsbehörde Ermittlungen gegen Ryanair und den britischen Marktführer British Airways in diesen Fällen mit Verweis auf die unklare Rechtslage eingestellt.
Nein. "Gültig" sind sie sicher nicht. MOL mag sich darauf berufen.Solange kein Gericht diese AGB fuer nichtig erklaert, sind sie gueltig.
Eben. Man könnte sogar fragen, ob ein Kunde, der sich das Geld per Chargeback zurückgeholt und danach Monate nichts von der Airline gehört hat, nicht irgendwann davon ausgehen kann, dass das rechtmäßig war / die Airline das akzeptiert hat. Denn sonst hätte sie doch das Geld zurückfordern können / müssen.Ich frage mich da, ob eine streitige Forderung (auch wenn der Betrag Ryanair durchaus zustehen dürfte) überhaupt ausreichend ist, sich von der Beförderungspflicht zu entschuldigen. Es dürfte ja wohl kaum für eine Firma unzumutbar sein, dass diese säumige Zahlungen auf regulären Wegen eintreibt.