Rechtliche Probleme für Schnäppchenportale bei Bewerbung von Error Fares

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S

smalessu

Guest
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Bin gespannt, wann die ersten - über EF berichtende - Foren verklagt werden.
Das wird hoffentlich noch etwas dauern. Im Gegensatz zu den Urlaubspiraten etc liegt hier ja keine kommerzielle Absicht zugrunde, insbesondere keine die der LH die Direktbuchungen wegnimmt.

userage meinte:
Aber wenn LH die Buchungen gar nicht angefochten hat (wir sind die ja auch wohl alle ohne Probleme abgeflogen), wie begründet sich dem Gericht gegenüber dann, dass dies wirklich Errorfares waren?
Es gibt/gab ja nicht nur eine 'error fare'. LH hat z.B. die PRG-CPT deals angefochten mit zwei echten Unterschriften von Prokuristenim Schreiben. Bei dem Deal haben sie ja zwischenzeitlich das gesamte F-Inventar ausgenullt, weil sie so schnell den Tarif nicht aendern konnten und bei der ersten Aenderungen ja sogar noch 'im Sinne des Kunden' agiert haben ;)
 

nordpol

Reguläres Mitglied
08.02.2013
63
0

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Aus den AGB der Urlaubspiraten auf deren Webseite zu finden:

"5.2. Mit den genannten Fluggesellschaften ist Urlaubspiraten auf der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden."

Daraus schließe ich jetzt mal laienhaft und mit meinem gesunden Menschenverstand, dass diese erwähnten Fluggesellschaften (also auch die LH) im Rahmen dieses Agenturvertrages auch bestimmen dürfen, was und wie der Agent die Produkte der Fluggesellschaft verkaufen und bewerben darf.
 

zolagola

Erfahrenes Mitglied
02.01.2014
2.036
215
FRA
Eine (für mich als juristischen Laien) interessante Herleitung/Begründung:

LG M

Die Verfügungsklägerin ist eine Fluggesellschaft, die ihre Beförderungsscheine auch online anbietet und die Verfügungsbeklagte betreibt ein Informationsportal, auf dem sich Nutzer über Reiseangebote informieren und diese vergleichen können. Beide richten sich – zumindest teilweise – an die gleichen Adressaten bzw. Kunden, nämlich Flugreisende. Darauf, ob die Verfügungsbeklagte selbst Flüge vermittelt, kommt es schon deshalb nicht an.

Die Verfügungsbeklagte und die Verfügungsklägerin befinden sich – auch ohne komplette Branchengleichheit – in einem Wettbewerbsverhältnis.

Das streitgegenständliche Verhalten der Verfügungsbeklagten ist unlauter und stellt eine nicht hinnehmbare Behinderung des Wettbewerbs der Verfügungsklägerin iSd § 4 Nr. 4 UWG dar.

LH und Urlaubspiraten sind also laut LG München I Wettbewerber, daher stellt die Veröffentlichung einer EF die Behinderung eines Mitbwerbers dar. Bei diesem Ansatz dürften Blogger und vielleicht auch Foren wie das VFT einige Kopfschmerzen bekommen...
 
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MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.636
9.637
Dahoam
Erstaunlich ist ja, dass es nur 600 Buchungen gegeben haben soll. Die bezieht sich wahrscheinlich nur auf LH-(&LX?)Ticketstock...

Oder es bezieht sich nur auf Buchungen die über die Urlaubspiraten gelaufen sind. Wenn LH einen Flug direkt über ihre Homepage verkauft lässt sich kaum nachweisen dass die Urlaubspiraten für die Buchung verantwortlich sind.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.440
3.121
Neuss
www.drboese.de
Danke für den Hinweis.

Die Früchte für § 4 Nr. 4 UWG hängen schon gewaltig hoch. Die recht schmalen Ausführungen des Gerichts dazu, warum ausnahmsweise das hier greifen soll, sind schon schräg:

Der Verfügungsklägerin entstehen durch die flächendeckende Verbreitung eines Error Fares nicht nur erhöhte Rechtsverfolgungskosten, sondern sie hat auch nachvollziehbar dargelegt, und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die sich anschließende Rückabwicklung ein Imageschaden in der Öffentlichkeit droht. Zudem hat sie schlüssig vorgetragen, dass sich eine Rückabwicklung zeitnah zum Flugangebot, um dieses sodann noch zum angemessenen Preis zu verkaufen, wegen des Zeitablaufs äußerst schwierig gestaltet. Bleibt die Verfügungsklägerin an den Vertrag mit dem Nutzer gebunden, muss sie diesen für einen Bruchteil des üblichen Preises befördern, wodurch ihr ein Schaden zumindest in der Differenz zwischen dem marktüblichen und dem fehlerhaft ausgeschriebenen Preis entsteht. Schafft sie es, sich wieder von dem Vertrag zu lösen, kann sie ggf. wegen Zeitablaufs den Flug zum regulären Preis nicht mehr erneut verkaufen.
44
Bereits bei einer sehr viel geringeren Buchungszahl eines Error Fares sind der Verfügungsklägerin in der Vergangenheit mit Rechtsverfolgung und Rückabwicklung Wettbewerbsnachteile (wie zwei Jahre Rückabwicklungszeit sowie Rechtsanwaltskosten) entstanden. Die Rückgängigmachung der durch die Ausnutzung des streitgegenständlichen Error Fare zustande gekommenen 600 Buchungen ist für die Verfügungsklägerin demnach mit rechtlichen Unwägbarkeiten und mit erheblichem Mehraufwand verbunden, den sie auch als größte deutsche Fluggesellschaft nicht hinzunehmen hat.

Mimimimimi.

Es kann doch nicht das Problem von (Nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten) Blogs sein, dass LH offenbar keine vernünftigen Abläufe dafür hat, Flüge, von denen man meint, sie seien zu Unrecht gebucht worden, zu "stornieren". Der Aufwand dürfte äußerst überschaubar sein. Im Übrigen sind 600 gebuchte Flüge alle paar Wochen / Monate doch maximal ein leichtes Rauschen im Vergleich zu den Rechtsstreitigkeiten, die täglich auf LH alleine aus Anlass von 261/2004-Ansprüche hereinbrechen.

In einem Punkt dürften die Blogs nun dazulernen:
Lasst das böse Wort mit "E" weg. Nennt es schlicht "Schnäppchen". Das macht es auch für diejenigen einfacher, die später an ihrem Vertrag festhalten wollen. Wer eine Error Fare in Kenntnis eines Fehlers bucht, hat zivilrechtlich deutlich schlechtere Karten.


Eine (für mich als juristischen Laien) interessante Herleitung/Begründung:
LH und Urlaubspiraten sind also laut LG München I Wettbewerber, daher stellt die Veröffentlichung einer EF die Behinderung eines Mitbwerbers dar. Bei diesem Ansatz dürften Blogger und vielleicht auch Foren wie das VFT einige Kopfschmerzen bekommen...

Wettbewerbsverhältnis würde ich hier auch bejahen, das wird recht weit ausgelegt. Foren und auch Krokos (HUKD) haften grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung, von daher ist da in vielen Fällen Ruhe. Blogs haben diese Privilegierung nicht.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.528
4.059
Oder es bezieht sich nur auf Buchungen die über die Urlaubspiraten gelaufen sind. Wenn LH einen Flug direkt über ihre Homepage verkauft lässt sich kaum nachweisen dass die Urlaubspiraten für die Buchung verantwortlich sind.

Darum geht es auch nicht. Es geht darum, dass die Urlaubspiraten dieses Angebot zur Förderung ihres eigenen Internetauftrittes sensationell aufgebauscht gepuscht haben. Weniger waere hier mehr gewesen. Lustig ist aber dass die LH offensichtlich aufmerksam mitliest und kostenfreie Rechtsberatung abgreift, denn sie hat offenbar folgendes vorgetragen:

Soweit die Verfügungsklägerin die Anfechtung erklären wollte, musste zunächst für jeden Fall eine Originalvollmacht eines Organs oder Prokuristen erholt werden.

Das ist der Rat, den ich nach meiner Erinnerung kexbox gegeben habe und der seitdem alle Anfechungen "tötet" und mit dem er seitdem auch die Airlines quält. Nebenbei: Ein gut organisierter Laden hat Vollmachten in der Schublade. Denn die braucht man für jede einseitige Willenserklärung, so z.B. auch Kündigungen. Liebe Lufthansa: Ein weiterer Rat: Legt Euch einfach einen Stapel Vollmachten hin, dann braucht ihr keine Vollmachten im Falle des Falles "erholen".
 

zolagola

Erfahrenes Mitglied
02.01.2014
2.036
215
FRA
Lustig ist aber dass die LH offensichtlich aufmerksam mitliest und kostenfreie Rechtsberatung abgreift, denn sie hat offenbar folgendes vorgetragen:

Der wahre Beweis dass die LH hier nicht nur mitliest sondern das Forum auch als Referenz achtet, wird doch aber durch folgenden Satz im Urteil geliefert:

Sie behauptet weiter, die Auseinandersetzung mit den Kunden bei Rückabwicklung von Error Fare-Buchungen habe auch eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zur Folge.

=;
 
B

Brain

Guest
Den Plausibilitätscheck gibt es ja, allerdings ist ein Fare Filing nicht so einfach wie sich die meisten das vorstellen. Die meisten Error Fares ergeben sich auch nicht daraus, dass der Preis falsch ist sondern die Konditionierung, die sich aus dutzenden Categories ergibt:
Travel Industry Basics.: ATPCO Fare Category

Zudem "existieren" die Tarife nicht in einem eigenem LH System sondern eben in ATPCo, wofür es branchenweit genau eine Eingabemaske ergibt.

Das ist Unsinn.

Erstens kann man den Gesamttarif auf Plausibilität checken, dass ist es wurscht wie er sich zusammensetzt.
Zweitens wird die Eingabemaske sicher nicht manuell befüllt und dann kann man das im Programm vorher einbauen.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.528
4.059
Treuwidrig? Was heißt das auf Deutsch?

Als juristischer Laie finde ich es ja durchaus interessant, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass sich Menschen, die diesen Error Fare buchen (nein, ich schaue jetzt niemanden in dieser Runde an ;)), "rechtsmissbräuchlich verhalten".

Um die geht es nicht. Es sind die Urlaubspiraten, die reisserisch zu ihrem eigenen Vorteil (Klicks) den Fehler der LH ausnutzen. Hätten sie nett auf günstige Preise hingewiesen, ware das wahrscheinlich anders ausgegangen.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Um die geht es nicht. Es sind die Urlaubspiraten, die reisserisch zu ihrem eigenen Vorteil (Klicks) den Fehler der LH ausnutzen. Hätten sie nett auf günstige Preise hingewiesen, ware das wahrscheinlich anders ausgegangen.
Und zusätzlich haben sie noch den Agenturvertrag mit der LH.

Ich stelle mir gerade vor, in der Neuausgabe der VW-Preisliste wird durch einen Fehler in einer Excel-Tabelle aus Versehen ein (neuer) GOLF für 3.000 Euro angeboten.

Wenn nun ein VW-Händler diese Info auf reißerische Weise bei sich ins Schaufenster hängt und gleich auch noch schnell einige Fahrzeuge zu diesem Preis verkauft, dann wird er auch ein Problem mit VW kriegen.
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.429
204
Darum geht es auch nicht. Es geht darum, dass die Urlaubspiraten dieses Angebot zur Förderung ihres eigenen Internetauftrittes sensationell aufgebauscht gepuscht haben. Weniger waere hier mehr gewesen. Lustig ist aber dass die LH offensichtlich aufmerksam mitliest und kostenfreie Rechtsberatung abgreift, denn sie hat offenbar folgendes vorgetragen:



Das ist der Rat, den ich nach meiner Erinnerung kexbox gegeben habe und der seitdem alle Anfechungen "tötet" und mit dem er seitdem auch die Airlines quält. Nebenbei: Ein gut organisierter Laden hat Vollmachten in der Schublade. Denn die braucht man für jede einseitige Willenserklärung, so z.B. auch Kündigungen. Liebe Lufthansa: Ein weiterer Rat: Legt Euch einfach einen Stapel Vollmachten hin, dann braucht ihr keine Vollmachten im Falle des Falles "erholen".

Deine Kompetenz in allen Ehren, aber der 174 ist ja nun unter Juristen, die sich mit Willenserklärungen befassen, kein Geheimwissen - zumal das wohl aus einem anwaltlichen Schriftsatz zitiert war. Das Problem in der Praxis ist doch eher, dass die Subalternen, die anfechten, ihre Rechtsabteilung vorher nicht um Rat fragen. Kannte man im alten VVG doch auch von Versicherern.
 
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Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Und zusätzlich haben sie noch den Agenturvertrag mit der LH.

Du scheinst Dich in den Details auszukennen - deshalb die Frage:

- hat die Holidaypirates GmbH eine IATA Lizenz?

- oder betreibt sie ihre Geschaefte als "Non-Iata" Setup?


Anders gefragt: Du bist Dir ganz sicher dass die Firma (die imho KEINE IATA besitzt!), einen Agenturvertrag mit
der deutschen Lufthansa AG hat? Als "Non IATA"?

Imho ist das nicht zutreffend.

Zutreffend ist vielmehr (und das basiert auf Hören Sagen!): Holidaypirates GmbH hat keine IATA und ist geschäftlich eng mit dem Consolidator AER Ticket in Berlin verbunden, der wiederum IATA hat ;-)
 

Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Meine Detailkenntnisse :cool: habe ich einzig und allein aus den AGB, §5.2., der Urlaubspiraten...

https://www.urlaubspiraten.de/pages/tos-ibe

Wobei das sehr allgemein gehalten ist, und keine Airline-Namen genannt werden.

In diesem Fall lehne ich mich einmal WEIT aus dem Fenster und behaupte

Urlaubspiraten hat KEINE IATA Lizenz

und

Urlaubspiraten hat KEINEN Agentur Vertrag mit der Deutschen Lufthansa AG

Genausowenig wie mit IRGENDEINER anderen Fluggesellschaft dieser Erde.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Dann würden sie allerdings mir als (gedanklichen) Kunden beim Verkauf eines Tickets einen Vertrag als Agentur vorgaukeln, den sie gar nicht haben. Das wäre dann ja wohl so etwas ähnliches wie Betrug; bin ja kein Jurist.
 

mojito25

Erfahrenes Mitglied
07.06.2010
1.354
3
STR
Dann würden sie allerdings mir als (gedanklichen) Kunden beim Verkauf eines Tickets einen Vertrag als Agentur vorgaukeln, den sie gar nicht haben. Das wäre dann ja wohl so etwas ähnliches wie Betrug; bin ja kein Jurist.

Als Jurist sage ich dir:

a) Genau lesen! "5.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Vermittlung von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder im Rahmen des einzelnen Vermittlungsauftrags vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden

b) "Verbunden" ist ein sehr dehnbarer Begriff...
 
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FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
9
VIE
Bin gespannt, wann die ersten - über EF berichtende - Foren verklagt werden.
Wohl nie...
Das wird hoffentlich noch etwas dauern. Im Gegensatz zu den Urlaubspiraten etc liegt hier ja keine kommerzielle Absicht zugrunde, insbesondere keine die der LH die Direktbuchungen wegnimmt.
Das würde ich im Falle des VFT ganz und gar nicht so sehen. EFs sind ein wesentlicher Bestandteil des Traffic, der Werbeeinnahmen generiert. Und der Betreiber ist auch ein Reisebüro.

Ich denke trotzdem, dass man auch hier zukünftig im Sinne aller Beteiligten mit dem wording „EF“ etwas vorsichtiger umgehen sollte.

Für die urlaubspiraten könnte es eng werden, denn auch wenn sie das wording nicht mehr so benützen sind sie diesbezüglich einschlägig vorbelastet und das könnte ganz schnell ganz teuer werden. Denn welcher Richter würde es nicht so sehen, dass sie dem Kind einfach einen anderen Namen geben und weiter genau das tun was ihnen gerichtlich untersagt wurde.
 

fhanfi

Erfahrenes Mitglied
20.03.2013
1.830
449
Urlaubspiraten hat ja auch die Artikel redaktionell bearbeitet und zum Buchen animiert. In einem Forum ist dies eher als Information zu verstehen. Allerdings wird zukünftig sicherlich zwischen Veröffentlichungen von Usern, Redakteuren/Admins etwas genauer differenziert. Btw. In einem anderen Schnäppchenportal würde ein fehlerhaft als Fehlertarif identifizierter Beitrag recht schnell gelöscht...Hätte ja dann negative Wettbewerbswirkung eher aufs Schnäppchenportal gehabt.
 

Say Again

Erfahrenes Mitglied
04.08.2014
528
1.685
LSZW, KPAO, FAWB, PHNL
Da staunt der Laie und der Fachmann (für andere Rechtsordnungen) wundert sich: was ist denn Sinn und Zweck von BGB §174? Ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, also ein Vertragsschluss, scheint ja aufgrund einer blossen Anscheinsvollmacht möglich, wieso nicht auch dessen Anfechtung (z.B. aufgrund von Irrtum)?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.440
3.121
Neuss
www.drboese.de
Da staunt der Laie und der Fachmann (für andere Rechtsordnungen) wundert sich: was ist denn Sinn und Zweck von BGB §174? Ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, also ein Vertragsschluss, scheint ja aufgrund einer blossen Anscheinsvollmacht möglich, wieso nicht auch dessen Anfechtung (z.B. aufgrund von Irrtum)?
Weil bei einseitigen Rechtsgeschäften der Schwebezustand aufgrund der Ungewissheit (durfte die Kassiererin mir wirksam meinen Arbeitsvertrag kündigen?) nicht ertragen werden soll. Wer daran zweifelt, ob die Kassiererin kündigen konnte, weist die Erklärung zurück und wartet, bis die Kündigung von einer vertretungsbefugten Person erfolgt.