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Die Daten die im Rahmen des Datenaustausch übermittelt werden dienen ausschliesslich steuerlichen Zwecken. Die Daten zur Kontenabfrage werden von den Banken direkt zur Verfügung gestellt und liegen somit an anderer Stelle - diese können von sämtlichen Behörden abgefragt werden.
Zudem das Finanzamt kann im Rahmen der Amtshilfe ein ausländisches Konto pfänden lassen - das kann der Gerichtsvollzieher z.B. nicht - da muss sich der Gläubiger den Regeln des entsprechenden Landes unterwerfen.
Weshalb sollte aber das Bundeszentralamt für Steuern zukünftig zwei unterschiedliche Auskünfte im Rahmen einer Kontenabfrage erstellen. Bei einem Kontenabruf für steuerliche Zwecke teilt sie dem Finanzamt alles mit, also Konten im In- und Ausland.
Hingegen bei einem Kontenabruf für nichtsteuerliche Zwecke z.B. vom Sozialamt nur die Konten im Inland. Die Konten im Ausland, über welche das Bundeszentralamt für Steuern aber Kenntnis hat, werden verschwiegen.
Ein solches vorgehen würde mich wundern. Eigentlich wäre meiner Meinung nach sogar eine verpflichtete Anzeige wegen dem verdacht auf Betrug notwendig. Alles andere wäre wissende Strafverteiltung im Amt.
Die von den Finanzinstituten an das BZSt gemeldeten und übermittelten Daten werden vom BZSt bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Daten beziehen, an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet.
Im Gegenzug erhält das BZSt Daten der CRS-Partnerstaaten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässige Personen sind. Die Informationen werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitergeleitet.
Quelle: https://www.bzst.de/DE/Steuern_Inte...nn=47658#VereinfachteDarstellungdesVerfahrens