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Nun blieb uns nichts anderes übrig, als einen Widerspruch gegen die Gutscheinlösung zu schreiben und das gesamte Geld nach EU VO 263/2004 Fluggastverordnung zurückzufordern. Sollte dies nicht geschehen, werden wir ein Chargeback veranlassen und hoffen damit, unser Geld wieder zu bekommen.
Vielen Dank für deinen ausführlichen Bericht. Zur Rückforderung des Geldes nach EU VO 261/2004 hätte ich eine kurze Frage:
Auf dieser Webseite (https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm) steht, dass die EU Fluggastrechte in folgenden Fällen greifen:
Wenn man das so liest, bekommt man doch den Eindruck, dass nur der Hinflug von den EU-Fluggastrechten abgedeckt wäre (3. Fall von oben: Flug aus EU in ein Nicht-EU-Land, ausgeführt von einer Gesellschaft aus Nicht-EU-Land)?
- Flüge innerhalb der EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
- Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden
- Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
- Sofern noch keine Leistungen (Entschädigung, anderweitige Beförderung, Unterstützung durch die Fluggesellschaft) bei flugbedingten Problemen für dieselbe Reise nach den Rechtvorschriften eines Nicht-EU-Landes gewährt wurden
Der Rückflug von Thailand nach Deutschland mit Thai Airways wäre doch ein Fall, der nicht gelistet ist (nämlich Flug von Nicht-EU-Land in die EU, ausgeführt von einer Nicht-EU-Airline) und daher nicht abgedeckt ist von den EU-Fluggastrechten - oder verstehe ich hier etwas falsch? Mit anderen Worten: EU VO 261/2004 kann meiner Ansicht nach nur auf Flüge mit Thai aus der EU heraus, nicht jedoch in die EU hinein, angewendet werden.
Ich frage deshalb, weil ich in einigen Wochen vor einem ähnlichen Fall stehen werde (Flug nach Australien mit Thai) und mich nun frage, ob ich wirklich für beide Strecken auf meine Fluggastrechte pochen kann.