Danke für die ausführliche Erklärung. Ich bin davon ausgegangen, dass auch ein Pflegeheim ein Hausrecht hat.
Wieder etwas dazugelernt

. Ich sollte mich doch an den Spruch
"Schuster, bleib' bei deinen Leisten!" halten.
Hier in BaWü gibt es ein Verbot, KKH und Pflegeeinrichtungen zu betreten:
§ 6
Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind
1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit
Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr
zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen
werden können.
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen
aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind
geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter
Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt.
Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in
Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen
zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in
der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen
fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur
Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach
Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Hierzu zählen insbesondere:
Angebote nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI i. V. m. § 6 Abs. 1 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), u. a. Betreuungsgruppen (für Personen mit
überwiegend kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige
Menschen) oder auch sonstige Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen). Ergänzend hierzu werden - soweit die
als Gruppenveranstaltung angelegt - auch
- Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, i.V.m. § 7 UstA-VO und
- Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI i.V.m. § 8 UstA-VO
eingestellt.
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit
SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer
vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den
Zugangstüren, zu informieren.