Ich hoffe doch sehr, daß ein betroffender Bürger gegen diesen hanebüchenen Unfug klagt, letztinstanzlich sollte er dann auch recht bekommen.
Auch zu der erwähnten Thematik Rechtsstaatlichkeit von "Ausgangssperren" gibt es offensichtlich ja grundverschiedene Ansichten?
Zitat:
Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz
„Ausgangssperren könnte man auf Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz stützen“, sagt der Staatsrechtler Stephan Rixen von der Universität Bayreuth dazu. „Da das Robert Koch-Institut die Gefährdungslage mittlerweile als hoch einschätzt, wäre das begründbar.“ Das Institut stufte die Gefährdungslage am Dienstag von „mäßig“ auf „hoch“.
Das Wort „Ausgangssperre“ kommt im Gesetz nicht vor, allerdings finden sich dort Regelungen, auf die sich die zuständigen Länderbehörden bei einer solchen Maßnahme stützen könnten. Der bayerische Landkreis Tirschenreuth benutzt das Wort in seiner Verfügung einer Ausgangssperre in der Stadt Mitterteich.
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbar
Welche Strafen beim Verstoß gegen Ausgangssperren drohen könnten, hängt von der Lesart des Infektionsschutzgesetzes ab. Dort steht zwar in Paragraf 28, die zuständige Behörde könne „Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“.
Wer einer solchen verbindlichen Anordnung zuwiderhandelt, müsste laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Diese Regelung umfasst aber eher vorübergehende als längerfristige Ausgangssperren, erläutert Rixen.
„Das Gesetz ist nicht eindeutig genug“
Allerdings ist in einem anderen Satz des gleichen Paragrafen auch eine allgemeinere Klausel enthalten, wonach „die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“ ergreifen könne, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“.
Dieser Satz bezieht sich unter anderem – aber nicht ausschließlich – auf Maßnahmen wie Quarantäne für erkrankte oder positiv getestete Personen. Ob Strafandrohungen auch bei langfristigen Ausgangssperren greifen würden, bezweifelt Rixen: „Das Gesetz ist da nicht eindeutig genug.“
Also eine ofensichtliche Grauzone....
Es dürfte sich bei einer Ausgangssperre, die ja ohnehin diverse Ausnahmen für Einkäufe, Arbeitswege oder Arztbesuche zulassen müsste, zwar „nur“ um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme handeln (und nicht, wie etwa bei der Untersuchungshaft, um eine freiheitsentziehende, für die das Grundgesetz eine zwingende richterliche Überprüfung vorsieht).
Doch auch für Maßnahmen, die die persönliche Fortbewegungsfreiheit lediglich beschränken, ist eine ausdrückliche und unmissverständliche Ermächtigungsgrundlage aus juristischer Sicht eigentlich zwingend – umso mehr, als hier große Teile der Bevölkerung für einen langen Zeitraum betroffen sein könnten.
Diesen erheblichen juristischen Schönheitsfehler des Infektionsschutzgesetzes könnte der Bundestag allerdings in seiner nächsten ordnungsgemäßen Sitzung am 25. März durch eine entsprechende Reform schließen.
Und da ja auch offiziell der Katastrophenfall z.B. in Bayern ausgerufen wurde ist die Lage ja noch komplexer:
Insbesondere können die Behörden "das Betreten des Katastrophengebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen."
Auch die Einschränkung von Grundrechten ist für den Katastrophenfall eindeutig nicht ausgeschlossen. Konkret werden sieben Grundrechte genannt, die durch Maßnahmen beschnitten werden können:
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Freiheit der Person
informationelle Selbstbestimmung
Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses
Freizügigkeit
Unverletzlichkeit der Wohnung
Gewährleistung des Eigentums
Auch interessant zum Thema was Katastrophenfall und Notstand denn eigentlich bedeutet:
https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/was-bedeutet-katastrophenfall-notstand-100.html
Spätestens nächste Woche werden wir ja dann sehen wie der Bundestag als gesetzgebendes Organ der Bundesrepublik Deutschland die ganze "Sache" sieht und ob da dann eventuell rechtlich fundierte Beschlüsse gefasst werden, welche auch von den hier vertretenen Spezialisten im Rechtssystem der BRD anerkennen oder akzeptieren?
Die momentan noch mit auf der Tagesordung stehenden Punkte wie beispielsweise Förderung der beruflichen Weiterbildung, Beratung zum Geologiedatengesetz oder Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen werden momentan bei den Sitzungen am 25.03 und 26.03.2020 sicherlich nicht die oberste Priorität haben....
Dann mal eine gute Nacht!