What? Nein, muss er nicht. Nochmal, die(se) Fahrgastrechte, sowohl aus der EU-VO als auch der EVO, sind verschuldensunabhängig. Sonst müssten jetzt alle Sturmgeschädigten neue Tickets kaufen.
Nochmal den Teil meines Textes lesen. (Kleiner Tipp auf das Wort Verschulden achten)
Die Bahn kann den Vertrag nicht ändern, sie bricht ihn. Dass die Konsequenzen aus einem Vertragsbruch so unterschiedlich sind für Bahn und Reisenden, ist nicht schön, da stimme ich zu.
Eben wäre es da nicht die elegante Variante den Reisenden ein Wahlrecht zu zu gestehen ob er die neue Situation akzeptiert, indem er aktiv zustimmt oder konkludent indem er in den nächsten Zug steigt.
Die Frage stellt sich exakt so auch beim Flexpreis. Auch der kann nur (bei vollständiger Rückerstattung) zurückgegeben werden, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt.
Nicht wirklich der Flexpreis kann ja selbst immer storniert werden, wir diskutieren dann nur noch ob die Stornogebühr berechtigt ist oder nicht.
Aber beim Flexpreis ist zumindest der essentielle Unterschied, dass mir als Reisende die Entscheidung obliegt ob ich ICE 575 oder ICE 577 usw. nutze.
Doch, das passt genau: Die Frage ist, ob eine Beförderung unmöglich wird, weil der Beförderer sie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Und das verneint der BGH.
Das ist ja auch völlig korrekt, die Frage ist ja auch nicht ob eine Unmöglichkeit vorliegt sondern ob ein Vertragsbruch/Änderung mit der Option für den Reisenden dann eben vom Vertrag Abstand zu nehmen und seine Zahlungen zurück zu erhalten.
Im Flugrecht regelt das die EU VO, ich finde einfach keine sachliche Begründung warum hier diese Bahn-Fälle anders behandelt sollte.
ich sehe hier aber auch den Punkt, dass die Bahn dem Reisenden einen Nachlass gewährt, weil er sich auf die Zugbindung - und hier insbesondere auf den genauen Reisetermin - festlegt.
Aber hier liegt doch eben kein klassischer Rabatt vor, bei Werkverträgen sind ja Nachlass und Aufpreis durchaus üblich wenn zum Beispiel ein besonders großzügiger Lieferzeitraum festgelegt, bzw. eine besonders schnelle Lieferung garantiert wird.
Aber der Sparpreis erfolgt doch eben anderen Gesetzmäßigkeiten als dem Flexpreis.
Der Flexpreis orientiert sich an drei Faktoren:
Zum einen an der zurück zu legenden Strecke und zum anderen an der Produktkategorie und der Wagenklasse.
Nur wird der Fahrpreis bei einem Höchstbetrag gedeckelt.
Die Sparpreise werden aber einer ganz anderen Berechnungsgrundlage unterzogen, vereinfacht beschrieben wird ein bestimmter Preis für einen ganz bestimmten Zug, und eben nicht der üblichen Beförderung von A nach B, kalkuliert und dem Kunden angeboten.
Das führt ja auch zu dem Ergebnis, dass der Sparpreis für die Strecke Frankfurt Main Flugh - Leipzip höher ist, als wenn ein ICE ab Köln davor gesetzt und dann die Strecke Köln - Leipzig mit dem Weg via Frankfurt gebucht wird.
Bei einem Flexpreis ist eine Verbindung von Köln aufgrund der Streckenlänge immer höher als die kürzere Strecke Frankfurt Flugh - Leipzig.
Im Moment fehlt mir daher wirklich die Grundlage warum hier die Beförderung per Eisenbahn anders behandelt werden sollte als andere Verträge, aber diese Argumente bin ich ja gerade offen.