Ich halte das nur dann zulässig, wenn der Anbieter sich seine Kunden individuell aussucht und über den Abschluss eines Vertrages entscheidet. Das Szenario "Mit den Schuhen kommst du hier nicht rein". Jeder, der sich "der Öffentlichkeit" ohne Ansehen der Person anbietet, dürfte dagegen insoweit der Drittwirkung der Grundrechte unterliegen, dass er eben keine Zugangsbeschränkungen ohne sachlichen Grund machen darf.
Allein, das durchzubekommen, dürfte den Aufwand nicht lohnen, schon dadurch, dass der Weg am Zivilgericht steiniger ist als am Verwaltungsgericht. Außerdem halte ich es durchaus für möglich, dass die Gerichte in der aktuellen Stimmung eine andere Auffassung vertreten. Falls das überhaupt vor Gericht kommt - mir wäre jedenfalls aus den letzten zwei Jahren kein entsprechender Fall bekannt, und es kann sie jetzt schon geben. Nämlich wenn jemand mit Befreiung in einen Laden möchte, der am Eingang ein Schild stehen hat "Kein Zugang ohne Maske, auch nicht mit Attest!" In dem Szenario brauchte man, wenn die Befreiung auf einer Behinderung beruht, noch nicht einmal den Umweg über die Drittwirkung der Grundrechtte, sondern könnte viel einfacher direkt über das AGG gehen. Scheint nur niemand gemacht zu haben.
Nein, wenn die öffentliche Meinung weiter so pro Maske bleibt, wird die Mehrheit schon dafür sorgen, dass auch die Minderheit weiter "freiwillig" Maske trägt.