Auf
https://fahrgastrechte.info/ihre-rechte-im-detail/ steht
"Ersatz von Kosten für ein anderes Verkehrsmittel
Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Min. am Zielbahnhof
oder
bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
werden dem Kunden die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 80 Euro *) **) ersetzt,
wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
der Kunde mit dem Eisenbahnunternehmen – aus von diesem zu vertretenden Gründen – nicht in Kontakt treten kann (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges)."
Trifft die Regelung überhaupt zu?
Die planmäßige Ankunft lag vor 24 Uhr, sodass der erste Fall nicht vorliegt.
"Ausfall eines Zuges" lag auch nicht vor, sodass auch dieser Fall nicht zutrifft.
Demnach sollte es hier keine Erstattung der Kosten eines anderen Verkehrsmittels geben.
Selbst wenn einer der beiden Fälle zuträfe, wäre eine Voraussetzung für eine Erstattung der Alternativbeförderung, dass der Kunde das Eisenbahnunternehmen (also hier DB) nicht kontaktieren konnte (in diesem Fall wohl eher weniger wahrscheinlich) oder dass das Eisenbahnunternehmen auf seinen Kontakt hin keine Alternativbeförderung zur Verfügung gestellt hat (nicht relevant, solange der Fahrgast die DB gar nicht erst kontaktiert hat, obwohl er es gekonnt hätte).
Ich lese das so, dass wenn jemand eine Alternativbeförderung selbst organisiert, ohne das Eisenbahnunternehmen zu kontaktieren, obgleich ihm das möglich gewesen wäre, kein Anrecht auf eine Erstattung hat.