Solltest du dringend mal den BHG erklären. Die haben offensichtlich keine Ahnung und behaupten glatt das Gegenteil: BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13
Jetzt noch mal ganz langsam zum Mitdenken:
1. Die Pflicht zur Versteuerung liegt ausschließlich beim Händler. Wenn ich als Kunde keine Rechnung bekomme kann ich mich immer blöd stellen und behaupten, Schwarzzahlung sei nie vereinbart gewesen und ich hätte sogar fünfmal beim Händler angerufen und um eine Rechnung gebeten. To no avail.
2. In Anbetracht dieser ungünstigen Lage für den Händler wird er sich nach einem subtilen Hinweis auf die Möglichkeit einer Anzeige sputen, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen.
Die BGH-Entscheidung habe ich nicht gelesen. Wenn dort wirklich eine zivilrechtliche Nichtigkeit wegen eines abgabenrechtlichen Verstoßes drin steht, halte ich das für groben Unfug.
Die endgültige Nichtversteuerung findet idR erst Monate nach dem Rechtsgeschäft statt (bzgl Einkommensteuer erst im Folgejahr). Ist das Rechtsgeschäft bis dahin schwebend unwirksam? Bis zum Zeitpunkt der endgültigen Nichtversteuerung (Nichtangabe des Geschäfts in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw im Jahresabschluss) gilt dann also im Zweifel Gewährleistung, danach nicht mehr?
Und führt dann auch jeder kleine verwaltungsrechtliche Verstoß zur Nichtigkeit? Während aber auch für den Import öffentlich-rechtlich verbotener Güter wie Drogen Steuern und Zoll fällig werden?
Update: Weil das so komisch ist, habe ich die Entscheidung jetzt doch nachgelesen. Darin geht es um Schwarzarbeit und eine explizit getroffene Regelung zur Nichtversteuerung, die dann zur Nichtigkeit des Vertrags führe. Das ist nicht wirklich der vorliegende Fall, ich halte aber selbst dies für eine grenzwertige Argumentation. Wer aber als Abnahmer der Leistung selbst vor Gericht eine Abrede zur Nichtversteuerung zugibt, braucht sich natürlich nicht wundern. Dummheit wird bestraft. Vielleicht gibt es auch gleich noch eine Beitragstäterschaft zur Steuerhinterziehung on top.