Es ist tatsächlich nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, welche Arten von Transaktionen verzinst werden. Deshalb möchten wir Ihnen gerne die Hintergründe etwas genauer erklären:
Gemäß Punkt 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denen Sie mit Vertragsabschluss zugestimmt haben, werden nicht nur Bargeldabhebungen, sondern auch bestimmte bargeldähnliche Transaktionen – wie Geldtransfers, Überweisungen oder der Kauf von Kryptowährungen – sofort verzinst. Diese Regelung dient dazu, eine klare Abgrenzung zu klassischen Einkäufen zu schaffen, bei denen ein zinsfreier Zeitraum gilt.
Die Zinsbelastung erfolgte in Ihrem Fall aufgrund der folgenden Bargeldverfügungen:
[...]
Bei Bargeldverfügungen fallen vom Tag der Transaktion bis zum vollständigen Ausgleich Zinsen an, insoweit gibt es kein zinsfreies Zahlungsziel.
Diese Transaktionen wurden bis vor Kurzem von uns nicht als eine bargeldähnliche Transaktion verbucht und daher auch nicht verzinst. Nach einer internen Umstellung erfolgt jedoch eine einheitliche Anwendung unserer AGB – das bedeutet, dass auch die von Ihnen genannten Transaktionen künftig automatisch verzinst werden.
Da wir verstehen, dass dies im Einzelfall nicht immer eindeutig ist, haben wir uns entschieden, Ihnen die in diesem Zusammenhang angefallenen Zinsen einmalig und aus Kulanz, gutzuschreiben. Die Gutschrift wird automatisch in Ihrer Abrechnung aufgeführt, die Sie im März 2026 erhalten.