Ja, ich weiß, das gibt gleich ein kräftiges Aufheulen..... Aber warum soll es den Juristen besser ergehen als allen anderen, in meinem Expertisenbereich wird mir auch dauernd so was unter die Nase gehalten.....
Ich konnte nicht an mir halten und habe mal die KI befragt. Bisher habe ich das tatsächlich nicht gemacht.
Gemini 3.1Pro ist der Meinung, dass der contracting carrier, also der Ticket-Aussteller (in diesem Falle hier bei Buchung als M&M-Award mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Lufthansa mit 220-Ticket) der "alleinige Vertragspartner" für den Verbraucher sei. Wenn der ein Ticket von A über B nach C verkaufe, dann schulde er den Transport bis C. Führe eine andere Airline den Flug B nach C durch, handele diese rechtlich als sogenannter Erfüllungsgehilfe (§278 BGB) des Ticketausstellers. Für Fehler dieses Helfers müsse der Ticketaussteller als Vertragspartner des Verbrauchers geradestehen.
"In diesen zivilrechtlichen Fällen können Sie sich also aussuchen, wen Sie in Anspruch nehmen. Oft ist es für den Verbraucher einfacher, sich an die ticketausstellende Airline im Heimatland zu wenden als an eine ausländische Partner-Airline".
Dass es um eine ausländische Partner-Airline ging, habe ich im Prompt nicht erwähnt. Ich hatte nur abstrakt gefragt, ob man als Verbraucher, der direkt bei einer Airline bucht und auf dem Ticket Flugabschnitte einer anderen Airline hat, sich bei Problemen verursacht durch diese andere Airline auch zivilrechtlich an die ticketausstellende Airline wenden kann. Die Antwort war genau das.
Da ich nicht weiß, ob die KI hier halluziniert und ich davon ausgehe, dass es noch ein paar Jahre dauern wird, bis KI die meisten Juristen ersetzten wird, gebe ich da jetzt nicht unbedingt zu viel drauf. Mal abgesehen davon, dass die spärlichen Infos des TE darauf hindeuten könnten, dass genau so in Hamburg entschieden wurde.....
Also, kann man sich bei Problemen immer an den ticketausstellenden carrier wenden? Ganz grundsätzlich gefragt.