Darf ich hier mal um euren Rat fragen: Ich bin wirklich nicht einer, der wegen jeder Verspätung sofort Entschädigungen einfordert. Mich verärgert aber in diesem Falle vor allem die Antwort von LX, die ich für rechtlich falsch halte, aber vielleicht seht ihr das anders:
Folgendes Ereignis: Flug LX ZRH-SJJ. Wir waren bereits auf der Startbahn, als der Pilot den Start abbrach. Er sagte, er höre ein seltsames Geräusch und wolle deshalb kein Risiko eingehen. Wir warteten zuerst etwa 30 Minuten auf einem Standplatz. Danach kam die Durchsage, dass man versuche herauszufinden, woher das Geräusch komme.
Nach weiteren rund 30 Minuten hiess es, das Geräusch sei immer noch vorhanden und man könne die Ursache nicht finden. Deshalb fuhren wir zurück ans Gate und alle Passagiere mussten aussteigen. Das Flugzeug wurde anschliessend mehrere Stunden überprüft.
Offenbar wurde kein Fehler gefunden oder das Problem behoben, denn später konnten wir doch noch starten. Am Ende kamen wir mit etwas mehr als vier Stunden Verspätung in Sarajevo an.
Ich habe danach bei Swiss eine Entschädigung beantragt, da die Verspätung nach meinem Verständnis auf ein technisches Problem zurückzuführen war und somit in den Verantwortungsbereich der Airline fällt.
LX schickt mir folgende Antwort:
Grüezi Herr XX
(...)
Ihr Anliegen habe ich nochmals geprüft und kann Ihnen mitteilen, dass die Verzögerung auf eine vom verantwortlichen Kapitän angeordnete Sicherheitsüberprüfung zurückzuführen ist. Eine solche Entscheidung wird stets vorsorglich getroffen, wenn ein potenzielles Sicherheitsrisiko nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Die durchgeführte Inspektion ergab keine Auffälligkeiten, weshalb der Flug anschliessend wie geplant fortgesetzt werden konnte. Die Massnahme diente ausschliesslich der Gewährleistung der Sicherheit aller Passagiere und der Besatzung.
Gemäss der EU-Verordnung 261/2004 stellen sicherheitsbedingte Massnahmen, die durch den Kapitän im Interesse der Flugsicherheit veranlasst werden, einen aussergewöhnlichen Umstand dar. In diesen Fällen liegt ein Ereignis vor, das ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegt, sodass kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.
Uns ist bewusst, dass wir darlegungs- und beweispflichtig sind und werden dieser Verpflichtung auch gegenüber den Behörden nachkommen. Eine weitere Stellungnahme zu dieser Flugunregelmässigkeit werden wir nur direkt gegenüber dem Amt für Zivilluftfahrt beziehen.
(...)
Ich bin selbst Anwalt und spiele aus Prinzip und aus rechtlichem "Interesse" mit dem Gedanken, diese Forderung gerichtlich durchzusetzen. Wie seht ihr das? Hat LX Recht mit ihrem Argument, dass eine sicherheitsbedingte Überprüfung des Fliegers ein aussergewöhnlicher Umstand darstelle? Für mich ist dies doch gerade ein klassischer Fall eines (vermuteten) technischen Defekts, für welcher die Airline verantwortlich ist.
Danke für eine kurze Einschätzung.