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feb
Guest
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Nun ja, Homosexualität war auch mal verboten, das war geltendes Recht. Und trozdem ist §175 weggeklagt worden.
Nochmal ein Auszug aus einem Östereichischen Untersuchungsbericht:
Frag mich nicht nach dem Paragraphen weshalb man es in Österreich nicht darf, aber es ist offenbar explizit verboten.
Nur weil etwas luftrechtlich nicht in Ordnung ist (z.B. eine für das Triebwerk "versehentlich" nicht zugelassene Spritsorte, z.B. weil das Flugzeug zu einer Zeit zugelassen wurde als es noch keinen bleifreien Ottokraftstoff mit 95 Oktan gab, Explizites Beispiel der Rotax 912A ist für verbleites Normalbenzin zugelassen, die jüngere Dimona in der er eingebaut ist aber nicht, weil es das da schon nicht mehr gab.), und daher im Untersuchungsbericht durchaus als klarer Faktor aufgeführt wird, müsste man zivilrechtlich nachweisen dass dies tatsächlich Ursächlich für den Unfall war, und nicht nur formal. Die Kriterien wie Fakten bewertet werden sind bei Unfalluntersuchungen und Gerichtsprozessen völlig unterschiedlich. Längst nicht jede formale luftrechtliche Tatsache muss in einem Prozess auch als Beweismittel zugelassen sein. Längst nicht jeder klare luftrechtliche Verstoß muss auch Zivilrechtlich als unrechtmäßig bewertet werden.
Umgekehrt kann es übrigens auch passieren, dass man zivilrechtlich für etwas belangt wird, das luftrechtlich völlig in Ordnung oder sogar vorgeschrieben war (rein luftrechtlich musst du dich auch an die Fehler in den Handbüchern halten, selbst wenn du dir bewusst bist, dass sie falsch sind).
Und genauso wie du nicht verpflichtet bist, dich selbst zu belasten, kann dich niemand zwingen einen Flugschreiber einzubauen der dich später vor Gericht belastet. Deshalb war es immer international vereinbart dass Flugschreiberdaten nicht für Gerichtsprozesse verwendet werden, als beschlossen wurde sie verbindlich zu machen. Sonst wäre es damals nicht beschlossen worden.
Nun ändern sich natürlich mit der Zeit Rechtsauffassungen, was dann schon mal zu Klagen und Urteilen führt, die die Rechtslage ändern. Wie z.B. beim §175.
Wenn ein Pilot aufgrund von Flugchreiberdaten verurteilt würde, kannst du davon ausgehen dass eine Klage der Pilotengewerkschaft binnen Tagen vor den höchsten Gerichtshöfen eingereicht wird. Das Luftrecht darf nicht in deine allgemeinen Rechte eingreifen, du darfst nicht durch die Hintertür gezwungen werden, ein Gerät mitzunehmen das dich später belastet. Es widerspricht auch völlig der "just culture".
Ein kluger Richter würde nie CVR/FDR Daten als Beweismittel zulassen, wohlwissend welche Lawine er sonst lostreten würde.
Respekt für deine Ausdauer!
Vorweg ein Kommentar zu dem von dir durch Fettdruck hervorgehobenen Textteil aus dem Untersuchungsbericht: Die Sicherungsuntersuchungsstelle bzw. deren Gutachter hat keine rechtlichen Bewertungen vorzunehmen. Er hat Fakten zu liefern, namentlich über einen Flugzeugunfall. Diese Fakten zu bewerten ist dann ureigene Aufgabe des Richters/ Gerichts. Daher stimme ich mit dem Hinweis des Gutachters völlig überein und insoweit unterscheidet sich das österreichischen Recht nicht von deutschem Recht.
Zu deinen Ausführungen:
1. Flugschreiber in Verkehrsflugzeugen sind keine freiwillige Leistung. Sie sind kraft EU-VO und deutschem Recht gesetzlich angeordnet. Ohne Flugschreiber in den definierten Flugzeugarten (Mindestgewicht u.ä.) hat das Flugzeug keine Betriebserlaubnis.
2. Du erwähnst, es sei "international vereinbart", dass Flugschreiberdaten in einem Prozess nicht verwendet werden können. Eine solche Vereinbarung, die, um Bindungswirkung entfalten zu können, wohl ein völkerrechtlich bindender Vertrag sein müßte, kenne ich und finde ich nicht, weder mit Google, noch in den mir eröffneten juristischen Datenbanken.
3. Das deutsche Zivil- und Strafprozessrecht kennt Beweisverbote und Beweisverwertungsverbote. Die Flugschreiberdaten fallen nicht in diese Kategorie; wenn du dies anders kennst, hast du mir etwas voraus und ich wäre dir verbunden (keine Ironie!), wenn du mir etwaige hier einschlägige gesetzliche Beweis- oder Beweisverwertungsverbote aufzeigen könntest.
4. In Prozessen vor deutschen Gerichten wurden und werden Flugschreiberdaten verwendet und verwertet.
a. Für den Strafprozess benenne ich das Verfahren vor dem OLG Hamburg gegen einen Helfer der 9/11- Terroristen. Im Urteil vom 19.08.2005 - Az. IV-1/04 - wurden im Abschnitt Beweiswürdigung zum Flug der UA 93 berichtet:
...zur Rekonstruktion des Endes dieser Entführung Aufnahmen von Stimmenaufzeichnungen aus dem Cockpit, die von einem so genannten Voice Recorder automatisch gefertigt worden waren, sowie außerdem Daten eines in dem Flugzeug installierten Flugschreibers ausgewertet.
b. Für den Zivilprozess benenne ich dir das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.07.2006, Az. 4 O 234/05 H, im Rechtsstreit der Bashkirian-Airlines gegen die Bundesrepublik im Nachgang zu dem Zusammenstoß zweier Maschinen über dem Bodensee bei Überlingen im Jahre 2002. Das Gericht verwendete und verwertete den Bericht der BFU, der sich wiederum in wesentlichen Teilen auf die Flugdatenschreiber sowie die Aufzeichnungen der Flugsicherung gründete.