Ich habe diverse Fragen, reine Neugier ;-)
1. Wie kann eine deutsche StA ein ausländisches Verfahren an sich ziehen?
2. Welches Verfahrenshindernis?
3. Warum sollten, im Falle des Falles nicht französische und deutsche Behörden parallel ermitteln?
4. Wenn nur "Einer" für eventuelle Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen zuständig ist, wieso dann § 51 III StGB?
1. Hier bezog ich mich auf das Verfahren in Deutschland. Es kommen im vorliegenden Fall in Deutschland auch mehrere Staatsanwaltschaften in Betracht, aber aufgrund der Destination des Fluges und der mehrheitlich nordrhein-westfälischen Opfer, hat die StA Düsseldorf ihre Zuständigkeit als Anklagebehörde erklärt. Für manche Delikte (bspw. bei Straftaten von Soldaten der Bundeswehr im Auslandseinsatz die StA Potsdam) gibt es Schwerpunktstaatsanwaltschaften - nicht aber für Flugunfälle über ausländischen Hoheitsgebiet.
2. Ein Verfahrenshindernis gemäß § 206a StPO entstünde nach der Übernahme der Ermittlungen durch eine deutsche Behörde, weil wohl auch in Frankreich analog eine Art des in Deutschland angewendeten Grundsatzes des Doppelverfolgungsverbotes gilt (ich kann hierzu aber leider ad hoc nicht den einschlägigen Abschnitt im code pénal benennen).
3. Gegen parallele Ermittlungen spricht zu Begin gar nichts - wird ja zurzeit auch mehr oder weniger so praktiziert. Problematisch wird es aber, wenn es um eine mögliche Anklageerhebung geht - hier wäre im Zuge der internationalen Zusammenarbeit eine Regelung zu treffen (siehe Pkt. 2).
4. Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG gilt nicht im Hinblick auf ausländische Urteile, womit theoretisch eine doppelte Verurteilung möglich ist. In der Konstellation Deutschland-Frankreich steht dem aber ein völkerrechtlicher Vertrag im Wege - nämlich das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. In Art. 54 SDÜ ist explizit eine Verfolgung für eine bereits im anderen Staat rechtskräftig abgeurteilte Tat ausgeschlossen, wenn die Sanktionen bereits vollstreckt wurden, gerade vollstreckt werden oder nicht mehr vollstreckt werden können.
Grundsätzlich wären nach meiner Ansicht neben dem bereits genannten § 51 Abs. 3 StGB noch §§ 153c und 450a StPO einschlägig. In diesem Zusammenhang wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass im Falle einer Doppelbestrafung gegen elementare Grundsätze der Gerechtigkeit verstoßen werden würde - deren Vermeidung ist nicht mehr als recht und billig.