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Nur zur Einordnung – damit kein falscher Eindruck entsteht: Was ich hier dokumentiere, ist keine persönliche Angelegenheit, sondern eine rechtlich relevante Fragestellung im Umgang mit Kundengeldern nach Vertragsbeendigung. Es geht nicht um Gekränktheit, sondern um Struktur, Transparenz und Vertragspraxis.
Konkret geht es um Folgendes:
– Zwei Sperren und Kündigungen durch Amex, einmal im Dezember 2023, erneut im Dezember 2024 – jeweils bei verschiedenen Kartenverhältnissen,
– ohne Zahlungsverzug, ohne Vertragsverstoß,
– aber jeweils verbunden mit der Forderung nach (ungeschwärzten) Kontoauszügen, obwohl kein konkreter Anlass genannt wurde,
– dazwischen (Mai 2024) wurde mir – trotz vorheriger Sperre – erneut freiwillig eine neue Karte ausgestellt, ohne Auflagen oder Einschränkungen,
– was die Risikobewertung aus Dezember 2023 in Frage stellt,
– einbehaltenes Guthaben trotz entfallendem Zahlungszweck,
– DSGVO-Auskünfte wurden unvollständig und größtenteils geschwärzt erteilt – trotz mehrfacher Aufforderung,
– ähnliche Fälle liegen mir aus dem direkten Umfeld vor – es handelt sich also offenbar nicht um einen Einzelfall,
– interne Risikokriterien wurden nicht offengelegt,
– die AGB setzen mit der Formulierung „deutlich erhöhtes Risiko“ eine Schwelle unterhalb des gesetzlich verlangten Maßstabs („wesentlich erhöhtes Risiko“ gemäß § 675k BGB),
– was möglicherweise gegen § 675e BGB verstößt und damit auch wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte,
– trotz nachweislicher Einbindung der obersten Führungsebene – namentlich der Geschäftsleitung – erfolgte keine erkennbare Reaktion oder inhaltliche Klärung.
Vertraglich und rechtlich relevant:
Zweckgebundene Vorabüberweisungen zur Deckung erwarteter Monatsabrechnungen sind nicht unzulässig – solange sie nicht verzinst oder dauerhaft verwahrt werden, handelt es sich nicht um Einlagengeschäfte im Sinne des KWG. Problematisch wird es erst, wenn der Vertragszweck durch Sperre oder Kündigung entfällt – und die Gelder dennoch einbehalten werden. Dann entsteht eine faktische Verwahrung ohne Rechtsgrundlage.
Zur Lizenzfrage:
Amex Germany ist keine deutsche Bank, sondern eine Zweigniederlassung der American Express Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg – vollständig lizenziert und über das EU-Passporting berechtigt, Zahlungsdienste auch in Deutschland zu erbringen. Eine gesonderte E-Geld-Lizenz in Deutschland ist dafür nicht erforderlich. Aufsichtsrechtlich zuständig ist daher nicht nur die BaFin, sondern bei Bedarf auch die luxemburgische Finanzaufsicht CSSF.
Zur internen Logik des Vorgehens:
Wenn Amex von einem wesentlich erhöhten Ausfallrisiko im Sinne von § 675k BGB ausgegangen ist, hätte das auf konkreten, objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen müssen. Denn: Die gesetzliche Schwelle ist kein subjektiver Einschätzungsrahmen, sondern verlangt tatsächliche, überprüfbare Gründe, nicht bloße Annahmen. Amex darf hier nicht „meinen“, sondern muss belegen. Stattdessen wurde versucht, über Auskunftsforderungen (z. B. ungeschwärzte Kontoauszüge) faktisch Druck aufzubauen – ohne konkreten Vorwurf, aber mit massiven Folgen: Sperre, Kündigung, neue Karte, erneut Sperre.
Diese Abfolge lässt sich nicht mit konsistenter Risikopolitik erklären, sondern wirkt wie ein intransparentes Prüfverfahren mit rückwirkender Begründung.
Hinzu kommt: Nach der zweiten Sperre wurde mir ein Kulanzangebot über 1.500 € unterbreitet – ohne Begründung.
Ein solcher Betrag wird nicht ohne Anlass angeboten und steht im Widerspruch zur Darstellung, es habe objektive Gründe für das Vorgehen gegeben. Die Zahlung war zulässig, zweckgebunden und im Rahmen der Kundenbeziehung. Die entscheidende Frage beginnt dort, wo der Zahlungszweck entfällt – und das Geld trotzdem einbehalten wird.
Ich hätte nicht gedacht, dass sich das Thema so zuverlässig selbst trägt – danke dafür.
Konkret geht es um Folgendes:
– Zwei Sperren und Kündigungen durch Amex, einmal im Dezember 2023, erneut im Dezember 2024 – jeweils bei verschiedenen Kartenverhältnissen,
– ohne Zahlungsverzug, ohne Vertragsverstoß,
– aber jeweils verbunden mit der Forderung nach (ungeschwärzten) Kontoauszügen, obwohl kein konkreter Anlass genannt wurde,
– dazwischen (Mai 2024) wurde mir – trotz vorheriger Sperre – erneut freiwillig eine neue Karte ausgestellt, ohne Auflagen oder Einschränkungen,
– was die Risikobewertung aus Dezember 2023 in Frage stellt,
– einbehaltenes Guthaben trotz entfallendem Zahlungszweck,
– DSGVO-Auskünfte wurden unvollständig und größtenteils geschwärzt erteilt – trotz mehrfacher Aufforderung,
– ähnliche Fälle liegen mir aus dem direkten Umfeld vor – es handelt sich also offenbar nicht um einen Einzelfall,
– interne Risikokriterien wurden nicht offengelegt,
– die AGB setzen mit der Formulierung „deutlich erhöhtes Risiko“ eine Schwelle unterhalb des gesetzlich verlangten Maßstabs („wesentlich erhöhtes Risiko“ gemäß § 675k BGB),
– was möglicherweise gegen § 675e BGB verstößt und damit auch wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte,
– trotz nachweislicher Einbindung der obersten Führungsebene – namentlich der Geschäftsleitung – erfolgte keine erkennbare Reaktion oder inhaltliche Klärung.
Vertraglich und rechtlich relevant:
Zweckgebundene Vorabüberweisungen zur Deckung erwarteter Monatsabrechnungen sind nicht unzulässig – solange sie nicht verzinst oder dauerhaft verwahrt werden, handelt es sich nicht um Einlagengeschäfte im Sinne des KWG. Problematisch wird es erst, wenn der Vertragszweck durch Sperre oder Kündigung entfällt – und die Gelder dennoch einbehalten werden. Dann entsteht eine faktische Verwahrung ohne Rechtsgrundlage.
Zur Lizenzfrage:
Amex Germany ist keine deutsche Bank, sondern eine Zweigniederlassung der American Express Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg – vollständig lizenziert und über das EU-Passporting berechtigt, Zahlungsdienste auch in Deutschland zu erbringen. Eine gesonderte E-Geld-Lizenz in Deutschland ist dafür nicht erforderlich. Aufsichtsrechtlich zuständig ist daher nicht nur die BaFin, sondern bei Bedarf auch die luxemburgische Finanzaufsicht CSSF.
Zur internen Logik des Vorgehens:
Wenn Amex von einem wesentlich erhöhten Ausfallrisiko im Sinne von § 675k BGB ausgegangen ist, hätte das auf konkreten, objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen müssen. Denn: Die gesetzliche Schwelle ist kein subjektiver Einschätzungsrahmen, sondern verlangt tatsächliche, überprüfbare Gründe, nicht bloße Annahmen. Amex darf hier nicht „meinen“, sondern muss belegen. Stattdessen wurde versucht, über Auskunftsforderungen (z. B. ungeschwärzte Kontoauszüge) faktisch Druck aufzubauen – ohne konkreten Vorwurf, aber mit massiven Folgen: Sperre, Kündigung, neue Karte, erneut Sperre.
Diese Abfolge lässt sich nicht mit konsistenter Risikopolitik erklären, sondern wirkt wie ein intransparentes Prüfverfahren mit rückwirkender Begründung.
Hinzu kommt: Nach der zweiten Sperre wurde mir ein Kulanzangebot über 1.500 € unterbreitet – ohne Begründung.
Ein solcher Betrag wird nicht ohne Anlass angeboten und steht im Widerspruch zur Darstellung, es habe objektive Gründe für das Vorgehen gegeben. Die Zahlung war zulässig, zweckgebunden und im Rahmen der Kundenbeziehung. Die entscheidende Frage beginnt dort, wo der Zahlungszweck entfällt – und das Geld trotzdem einbehalten wird.
Ich hätte nicht gedacht, dass sich das Thema so zuverlässig selbst trägt – danke dafür.