Könnte man höchstens noch drüber streiten, ob späterer Zeitpunkt zwingend am selben Tag sein muss oder nicht.
Nun Fakt ist, die DB bezieht das selbst immer auf die Gültigkeit der Fahrkarte, gegebenenfalls steht das sogar irgendwo.
Fakt ist auch auch, dass bei der ABB die DB mehr Spielraum hat, was die Gelstaltung angeht.
Als letzten Fakt gilt eben, dass die EU VO eindeutig keine Begrenzung des Zeitraums vorgibt, wenn nun aber die Verspätung nur 30 Minuten beträgt kann der Anspruch daher nicht auf die VO gestützt werden, ob dann der Anspruch auch nach ABB besteht, ist dann nicht mehr so eindeutig
Daher macht es den Anspruch auf die ABB zu stützen noch schwieriger, die meisten Reisenden haben eben keine Lust drauf sich in jedem Zug das EBE ausstellen zu lassen und dann Brieffreundschaften mit der Abteilung für Fahrpreisnacherhebung, Inkasso und Anwälten zu führen, die DB könnte gerade in diesem Fall motiviert sein zu versuchen die Forderung einzutreiben.
Bemerkenswert ist auch die EU VO gesteht ausdrücklich ein Wahlrecht dem Fahrgast zu, genau hier könnte aber die DB nach ABB Limits setzen.