zb Beispiel ich komme aus Augsburg habe einen Termin in Fulda und Stuttgart buche ich in eine Verbindung die in Kassel oder Göttingen schief gehen muss.
Das kombiniert mit einem Ziel das sowieso nur im zwei Stunden Takt oder seltender angefahren wird reicht zum Fahrtabbruch.
Und dass dieser Fahrtabbruch in Fulda stattfindet und nicht in Ingolstadt, Nürnberg, Würzburg oder Kassel kannst Du schon so genau vorhersagen?
Und selbst wenn Du es kannst und Dein Wahlrecht tatsächlich genau in Fulda besteht:
ich habe also genug Zeit den Termin in Fula zu erledigen.
Das müsste ein sehr kurzer Termin sein, schließlich musst Du die nächstmögliche Rückfahrt antreten.
Auf Rückfahrt mache ich in Stuttgart Pause und erledige den zweiten meistens viel kürzeren Termin
Wenn denn Deine Rückfahrt über Stuttgart führt, was sie üblicherweise nicht tut. Und selbst wenn sie es täte: Unterbrechen darfst Du dort auch nicht.
Wo Du, s.o., im Zweifel gar nicht langkommst.
Wenn die Pisser nicht leisten wofür sie bezahlt werden dann bezahle ich auch nicht dafür!
Gerade als oft und lange und ausgiebig von der Schlechtleistung der Bahn geplagter (Ex-)Fahrgast habe ich dafür natürlich großes Verständnis. Aber die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen erfolgt hierzulande nach der Maxime "Wer will was von wem woraus?" und nicht "Django zahlt heute nicht!"
@Airsicknessbag. An diesem Beispiel kannst Du gut sehen, warum ich das mit der strafrechtlichen Relevanz anders sehe als Du. Der Mitforist beabsichtigt nicht die gesamte Strecke zu fahren und reicht dann ein Formular ein für eine Verbindung, die er nie nutzen wollte. Beim klassischen Trickbetrug macht ein Opfer auch Fehler. Bei der Prüfung der Tatbestandamerkmale würde auch niemand sagen, da war das Opfer halt zu doof (doof=Irrtum i.S. eines Tatbestandsmerkmals des § 263 Abs. 1 StGB).
Ich sehe aber den Irrtum/Fehler der Bahn an anderer Stelle als Du: Nicht bei der Frage, ob er die ganze Strecke fahren wollte, oder nicht. Denn er muss sie nicht fahren (wollen), die Ansprüche bestehen unabhängig davon allein auf Basis der von der Fahrkarte abgedeckten Verbindung. Sondern bei der Frage, von wo, wann und wie er abbrechen und zurückfahren kann. Und da legt er alle Fakten auf den Tisch und füllt das Formular wahrheitsgemäß aus. Trifft damit die Aussage "Das sind die Fakten, so bin ich gefahren, bitte prüft meine Ansprüche". Selbst wenn die Bahn dann falsch entscheidet, fehlt es mir an der Täuschung. Und wenn nicht gerade jemanden diesem Thread entdeckt, scheitert es angesichts der komplexen Rechtsfragen und konträren (und wohl nicht völlig unvertretbaren) Ansichten zum Bestehen des Anspruches spätestens am Vorsatz
Übrigens sollte man für die Rückfahrt eher an Leistungserschleichung denken.