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Habe unbegleitete Kinder auf dem Zug. Sitze im home office.
dann rufst du die Kinder eben an...
Die Schweiz lässt weiterhin den verspäteten deutschen Fernverkehr nicht ins Land?
warum sollte sie?
Habe unbegleitete Kinder auf dem Zug. Sitze im home office.
Die Schweiz lässt weiterhin den verspäteten deutschen Fernverkehr nicht ins Land?
Warum? Die haben Order den Anschluss um 16:47h Gleis 6 zu nehmen.dann rufst du die Kinder eben an...
Damit die Reisenden an ihr gebuchtes Ziel kommen können?warum sollte sie?
Warum? Die haben Order den Anschluss um 16:47h Gleis 6 zu nehmen.
Damit die Reisenden an ihr gebuchtes Ziel kommen können?
Das ist ein Trugschluss. Um das so durchgehen zu lassen, müsste man die konkrete Angebots- und Nachfragekurve nennen. Selbstverständlich ist es möglich, dass sich durch eine Preissenkung für ein Produkt / eine Dienstleistung der Gewinn der Anbieters erhöhen lässt. VWL, erstes Semester. Stichwörter: Produzentenrente, Konsumentenrente, Wohlfahrt sowie BWL, erstes Semester, Stichwörter: kurzfristige Preisuntergrenze und langfristige Preisuntergrenze.Billigere Tickets bedeuten mehr Reisende = vollere Züge ohne dass aber die Einnahmen steigen.
Fahrtabbruch wegen vrsl. verpasstem Anschluss? Dürfte nach der jüngeren Reform der FahrgastrechteVO nicht mehr möglich sein, vgl. Art. 18 VO EU 2021/782 (neu) vs. Art. 16 VO EG 1371/2007 (alt).die Methode die unser "Fachexperte" hier anwendet.
warum sollte sie?
Warum sollte es sich etwas geändert haben?Fahrtabbruch wegen vrsl. verpasstem Anschluss? Dürfte nach der jüngeren Reform der FahrgastrechteVO nicht mehr möglich sein, vgl. Art. 18 VO EU 2021/782 (neu) vs. Art. 16 VO EG 1371/2007 (alt).
Den Zusatz find ich ja immer ganz toll - beim digitalen Antrag wird man genötigt, Falschangaben zu machen, da man dort definitiv zurückgefahren sei. Beim Papierantrag hingegen nutzen sie auch den Wortlaut der EU VO.Warum sollte es sich etwas geändert haben?
Der Wortlaut ist doch ziemlich das selbe geblieben.
Sehen wir uns doch den Abs. 1a des genannten Artikel 18 an:
Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit;
Die einzige Chance des EVUs dieses Vorgehen zu verhindern ist nach Fahrplan zu fahren.
Ist dem so?Den Zusatz find ich ja immer ganz toll - beim digitalen Antrag wird man genötigt, Falschangaben zu machen, da man dort definitiv zurückgefahren sei. Beim Papierantrag hingegen nutzen sie auch den Wortlaut der EU VO.
Wenn man „Abbruch der Reise“ wählt, kommt man zu dem Dilemma.Ist dem so?
Man hat doch am Anfang die drei Optionen zwischen Verspätung, Reise nicht angegetreten und Abbruch der Reise
Der Anspruch besteht auf Erstattung des Ticketpreises für nicht genutzte Strecken, oder?für den Anspruch an sich
Nein.Der Anspruch besteht auf Erstattung des Ticketpreises für nicht genutzte Strecken, oder?
Also macht es bei Strecke A-B-C formal schon einen Unterschied, ob man bei B abbricht und zu A zurückkehrt, oder ob man A-B nutzt und dann bei B abbricht..
Sehen wir uns doch den Abs. 1a des genannten Artikel 18 an
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so ...
Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise
davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder
mehr betragen wird, so
Der neue ist etwas mehr ausgeschmückt aber es bleibt doch beim gleichen Ergebnis? die 60 Minuten haben sich ja nicht geändert, bzw. früher mussten es für einen Abbruch mehr als 60 Minuten sein nun reichen die 60 Minuten.Ja, aber bitte erst den Tatbestand ;-)
Eines der "unbegleiteten Kinder" Kinder ist 90, das andere nicht wirklich jünger.weil du dich hier wie Helikopter Elternteil verhältst.
Aber das war schon früher nicht einfach in der Durchsetzung.Nach der neuen Rechtslage muss die hinreichende Verspätung entweder schon bei Abfahrt ersichtlich sein (dann darf ein Schurke jedoch nicht einsteigen und das Ticket vom Schaffner stempeln / scannen lassen, um die volle Rückerstattung nicht zu gefährden - funktioniert also nicht mehr) oder die hinreichende Verspätung muss tatsächlich zum Verpassen des Anschlusses führen (dann trägt ein Schurke jedoch das Risiko, dass die Verspätung doch noch herausgefahren wird - in diesem Fall auch keine Rückerstattung).
Relevant nicht, aber man täuscht dann u.U. ja falsche Tatsachen vor.oh gerade gesehen, du meinst wegen:
Reise abgebrochen und zurück
Ich bin zwar losgefahren, habe aber aufgrund von Verspätung, verpasstem Anschluss oder Zugausfall die Reise abgebrochen und bin zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren.
wobei letzteres ja für den Anspruch an sich nicht relevant ist, wobei unser "Fachexperte" da dann nicht sowieso noch die kostenfreie Rückfahrt nimmt?
Schon mal die Hotline versucht? die DB hat eine gesonderte Auslandsabteilung mit sehr fähigen Leuten vielleicht bekommen die die Reservierung hin.In Italien brauche ich aber eine Sitzplatzreservierung um den Zug zu nutzen. Weder die italienische Bahn, noch die DB am Schalter ist in der Lage mir hierfür eine Sitzplatzreservierung auszustellen.
Nun ja da die DB ja nur diese Option zulässt sollte das zu deren Lasten gehen die können ja noch ein Dialogfenster mehr einbauen.Relevant nicht, aber man täuscht dann u.U. ja falsche Tatsachen vor.
Nehmen wir also an, eine Anschlussverbindung weist eine zehnminütige Umstiegzeit auf. Nach Fahrtbeginn handelt sich der Zug 20 min. Verspätung ein.
Nach der alten Rechtslage war es so, dass auch eine auf der Fahrt entstandene temporäre Verspätung ausgereicht hat, den Tatbestand auf halber Strecke auszulösen, weil der Anschluss zu diesem Zeitpunkt vrsl. nicht mehr erreichbar war.
[...]
Nach der neuen Rechtslage muss die hinreichende Verspätung entweder schon bei Abfahrt ersichtlich sein (dann darf ein Schurke jedoch nicht einsteigen und das Ticket vom Schaffner stempeln / scannen lassen, um die volle Rückerstattung nicht zu gefährden - funktioniert also nicht mehr) oder die hinreichende Verspätung muss tatsächlich zum Verpassen des Anschlusses führen (dann trägt ein Schurke jedoch das Risiko, dass die Verspätung doch noch herausgefahren wird - in diesem Fall auch keine Rückerstattung).
Mithin wird hier schon ein ordentlicher Riegel vorgeschoben, wenngleich auch nicht alle Varianten unterbunden werden.
Der Fachexperte hätte auch an 2-3 Minuten planmäßigen Umsteigezeiten in der Schweiz bestimmt seine Freude(…) Aber der Fachexperte hatte doch schon mehrfach die 4 Minuten Umstiege in Mannheim als gute Gelegenheit genannt in der Hinsicht hat sich nichts geändert.
Nun die funktionieren aber fast immer.Der Fachexperte hätte auch an 2-3 Minuten planmäßigen Umsteigezeiten in der Schweiz bestimmt seine Freude![]()