Bahn-Sammelthread

ANZEIGE

red_travels

Reisender
16.09.2016
26.572
16.792
www.red-travels.com
  • Like
Reaktionen: Münsterländer

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Billigere Tickets bedeuten mehr Reisende = vollere Züge ohne dass aber die Einnahmen steigen.
Das ist ein Trugschluss. Um das so durchgehen zu lassen, müsste man die konkrete Angebots- und Nachfragekurve nennen. Selbstverständlich ist es möglich, dass sich durch eine Preissenkung für ein Produkt / eine Dienstleistung der Gewinn der Anbieters erhöhen lässt. VWL, erstes Semester. Stichwörter: Produzentenrente, Konsumentenrente, Wohlfahrt sowie BWL, erstes Semester, Stichwörter: kurzfristige Preisuntergrenze und langfristige Preisuntergrenze.

die Methode die unser "Fachexperte" hier anwendet.
Fahrtabbruch wegen vrsl. verpasstem Anschluss? Dürfte nach der jüngeren Reform der FahrgastrechteVO nicht mehr möglich sein, vgl. Art. 18 VO EU 2021/782 (neu) vs. Art. 16 VO EG 1371/2007 (alt).
 
  • Like
Reaktionen: Münsterländer

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.758
15.675
warum sollte sie?

Weil verspätete Züge den Fahrplan der anderen Züge stören. Und darauf haben die SBB keine Lust. Also werden verspätet aus Deutschland kommende Züge regelmäßig in Basel geschlachtet, und stattdessen fährt innerschweizerisch ein SBB-Ersatzzug. Mittlerweile fahren sogar einige Züge planmäßig nicht mehr in die Schweiz, weil die Schweizer das Chaos in Deutschland leid sind.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.149
2.504
Fahrtabbruch wegen vrsl. verpasstem Anschluss? Dürfte nach der jüngeren Reform der FahrgastrechteVO nicht mehr möglich sein, vgl. Art. 18 VO EU 2021/782 (neu) vs. Art. 16 VO EG 1371/2007 (alt).
Warum sollte es sich etwas geändert haben?
Der Wortlaut ist doch ziemlich das selbe geblieben.
Sehen wir uns doch den Abs. 1a des genannten Artikel 18 an:
Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit;

Die einzige Chance des EVUs dieses Vorgehen zu verhindern ist nach Fahrplan zu fahren.
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
2.021
3.296
CGN / MUC / ZRH / EWR
Warum sollte es sich etwas geändert haben?
Der Wortlaut ist doch ziemlich das selbe geblieben.
Sehen wir uns doch den Abs. 1a des genannten Artikel 18 an:
Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit;

Die einzige Chance des EVUs dieses Vorgehen zu verhindern ist nach Fahrplan zu fahren.
Den Zusatz find ich ja immer ganz toll - beim digitalen Antrag wird man genötigt, Falschangaben zu machen, da man dort definitiv zurückgefahren sei. Beim Papierantrag hingegen nutzen sie auch den Wortlaut der EU VO.
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.149
2.504
Den Zusatz find ich ja immer ganz toll - beim digitalen Antrag wird man genötigt, Falschangaben zu machen, da man dort definitiv zurückgefahren sei. Beim Papierantrag hingegen nutzen sie auch den Wortlaut der EU VO.
Ist dem so?
Man hat doch am Anfang die drei Optionen zwischen Verspätung, Reise nicht angegetreten und Abbruch der Reise
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.149
2.504
oh gerade gesehen, du meinst wegen:

Reise abgebrochen und zurück
Ich bin zwar losgefahren, habe aber aufgrund von Verspätung, verpasstem Anschluss oder Zugausfall die Reise abgebrochen und bin zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren.

wobei letzteres ja für den Anspruch an sich nicht relevant ist, wobei unser "Fachexperte" da dann nicht sowieso noch die kostenfreie Rückfahrt nimmt?
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.149
2.504
Der Anspruch besteht auf Erstattung des Ticketpreises für nicht genutzte Strecken, oder?

Also macht es bei Strecke A-B-C formal schon einen Unterschied, ob man bei B abbricht und zu A zurückkehrt, oder ob man A-B nutzt und dann bei B abbricht..
Nein.

Denn siehe oben:
"und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist"

Jetzt ist die Frage wann ist die Reise sinnlos geworden?

Allerdings ist das die DB bzw. das FGR da sowieso nicht so penibel.
Ich hatte eine Fahrkarte Hamburg - Stuttgart/Flughafen
Wegen einem Verspäteten ICE von fast zwei Stunden war die S-Bahn weg ich habe dann die neue U6 genutzt musste dafür aber eine neue Fahrkarte kaufen anstatt mir dann aber 50% der Fahrkarte und die 3,20 oder so für das VVS Ticket zu erstatten kam eine vollständige Erstattung wegen Abbruch.

Aber je früher der Abbruch desto eher kann man für die Sinnlosigkeit argumentieren.
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Sehen wir uns doch den Abs. 1a des genannten Artikel 18 an

Ja, aber bitte erst den Tatbestand ;-)

Alt - Art. 16 VO EG 1371/2007:
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so ...

Neu - Art. 18 VO EU 2021/782:
Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise
davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder
mehr betragen wird, so
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
So, wie es hier und bei den Krokos vorgetragen wurde, geht es wohl primär um Verbindungen mit knappen Umstiegzeiten, die dann während der Fahrt gerissen werden - alle anderen Konstellationen sind wohl nicht kalkulierbar genug.

Nehmen wir also an, eine Anschlussverbindung weist eine zehnminütige Umstiegzeit auf. Nach Fahrtbeginn handelt sich der Zug 20 min. Verspätung ein.

Nach der alten Rechtslage war es so, dass auch eine auf der Fahrt entstandene temporäre Verspätung ausgereicht hat, den Tatbestand auf halber Strecke auszulösen, weil der Anschluss zu diesem Zeitpunkt vrsl. nicht mehr erreichbar war.

Optimal für Schurken, da maximal flexibel ("Erst nachdem der Schaffner mein Ticket stempelte und ich es mir bequem gemacht hatte wurde mir klar, dass ich den Anschluss wohl verpassen würde, also stieg ich aus und drehte um. Dass der Zug zwei Stunden später die zehn Minuten Verspätung doch noch herausfahren würde konnte ich ja nicht ahnen.").

Nach der neuen Rechtslage muss die hinreichende Verspätung entweder schon bei Abfahrt ersichtlich sein (dann darf ein Schurke jedoch nicht einsteigen und das Ticket vom Schaffner stempeln / scannen lassen, um die volle Rückerstattung nicht zu gefährden - funktioniert also nicht mehr) oder die hinreichende Verspätung muss tatsächlich zum Verpassen des Anschlusses führen (dann trägt ein Schurke jedoch das Risiko, dass die Verspätung doch noch herausgefahren wird - in diesem Fall auch keine Rückerstattung).

Mithin wird hier schon ein ordentlicher Riegel vorgeschoben, wenngleich auch nicht alle Varianten unterbunden werden.

Blöd ist die neue Regelung nun für all diejenigen, die die oben beschriebene Umsteigeverbindung wirklich abfahren wollen. Von diesen wird erwartet, dass sie nun bis zum Umsteigepunkt mitfahren und schauen, ob der Anschluss nicht vielleicht doch noch erreicht wird. Brechen Sie schon auf halber Fahrt die Strecke ab, tragen sie das Risiko, dass er der Zug Stunden später vielleicht doch noch pünktlich zum Anschluss schafft - oder der Anschluss ebenfalls verspätet ist.
 
  • Like
Reaktionen: red_travels

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.149
2.504
Nach der neuen Rechtslage muss die hinreichende Verspätung entweder schon bei Abfahrt ersichtlich sein (dann darf ein Schurke jedoch nicht einsteigen und das Ticket vom Schaffner stempeln / scannen lassen, um die volle Rückerstattung nicht zu gefährden - funktioniert also nicht mehr) oder die hinreichende Verspätung muss tatsächlich zum Verpassen des Anschlusses führen (dann trägt ein Schurke jedoch das Risiko, dass die Verspätung doch noch herausgefahren wird - in diesem Fall auch keine Rückerstattung).
Aber das war schon früher nicht einfach in der Durchsetzung.

Ich habe noch zwei Fälle offen weil ich einmal die Fahrt nicht angetreten habe nach angekündigtem Zugausfall und später dann kurz vor Abfahrt ein Ersatzzug fuhr und nummer zwei auch nicht angetreten weil eben Anschluss nicht schaffbar am Ende hatte nicht nur der ICE ab FRA Verspätung sondern der Zug nach Stuttgart auch ich wäre nur mit 40 Minuten am STR angekommen.

Beides Mal sagte die Schlichtungsstelle Anspruch besteht trotzdem die DB hat abgelehnt, aber für knapp 30 Euro und 500 Bahnbonuspunkte klagen?

Weil die Bahn eben gesagt hat die Verbindung sei ja fahrbar gewesen.

Aber der Fachexperte hatte doch schon mehrfach die 4 Minuten Umstiege in Mannheim als gute Gelegenheit genannt in der Hinsicht hat sich nichts geändert.
 

intesa

Aktives Mitglied
06.07.2020
173
163
Hab ein Bahnticket von Mailand nach Basel SBB, gebucht über Bahn International. Den Zug gibt es nicht mehr. Die Alternativverbindung fährt 10 Minuten später.

In Italien brauche ich aber eine Sitzplatzreservierung um den Zug zu nutzen. Weder die italienische Bahn, noch die DB am Schalter ist in der Lage mir hierfür eine Sitzplatzreservierung auszustellen.

Da das Ticket bei der DB gekauft habe, soll ich jetzt laut DB neue Tickets kaufen und dann mir den Fahrpreis erstatten lassen. Bei 500 Euro für mehrere Personen habe ich die Befürchtung, dass sie mir die billigen Tickets erstatten und ich dann das doppelte zahle?

Kann ich einfach ohne Reservierung in den Alternativzug einsteigen und das mit dem Schaffner klären?
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
2.021
3.296
CGN / MUC / ZRH / EWR
oh gerade gesehen, du meinst wegen:

Reise abgebrochen und zurück
Ich bin zwar losgefahren, habe aber aufgrund von Verspätung, verpasstem Anschluss oder Zugausfall die Reise abgebrochen und bin zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren.

wobei letzteres ja für den Anspruch an sich nicht relevant ist, wobei unser "Fachexperte" da dann nicht sowieso noch die kostenfreie Rückfahrt nimmt?
Relevant nicht, aber man täuscht dann u.U. ja falsche Tatsachen vor.
 
  • Like
Reaktionen: red_travels

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.149
2.504
In Italien brauche ich aber eine Sitzplatzreservierung um den Zug zu nutzen. Weder die italienische Bahn, noch die DB am Schalter ist in der Lage mir hierfür eine Sitzplatzreservierung auszustellen.
Schon mal die Hotline versucht? die DB hat eine gesonderte Auslandsabteilung mit sehr fähigen Leuten vielleicht bekommen die die Reservierung hin.
in einem Fall war der Schalter in München mit der Reservierung für den TGV gescheitert die Hotline hat das hinbekommen.

Relevant nicht, aber man täuscht dann u.U. ja falsche Tatsachen vor.
Nun ja da die DB ja nur diese Option zulässt sollte das zu deren Lasten gehen die können ja noch ein Dialogfenster mehr einbauen.
 
  • Like
Reaktionen: dermatti

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.758
15.675
Nehmen wir also an, eine Anschlussverbindung weist eine zehnminütige Umstiegzeit auf. Nach Fahrtbeginn handelt sich der Zug 20 min. Verspätung ein.

Nach der alten Rechtslage war es so, dass auch eine auf der Fahrt entstandene temporäre Verspätung ausgereicht hat, den Tatbestand auf halber Strecke auszulösen, weil der Anschluss zu diesem Zeitpunkt vrsl. nicht mehr erreichbar war.

[...]

Nach der neuen Rechtslage muss die hinreichende Verspätung entweder schon bei Abfahrt ersichtlich sein (dann darf ein Schurke jedoch nicht einsteigen und das Ticket vom Schaffner stempeln / scannen lassen, um die volle Rückerstattung nicht zu gefährden - funktioniert also nicht mehr) oder die hinreichende Verspätung muss tatsächlich zum Verpassen des Anschlusses führen (dann trägt ein Schurke jedoch das Risiko, dass die Verspätung doch noch herausgefahren wird - in diesem Fall auch keine Rückerstattung).

Mithin wird hier schon ein ordentlicher Riegel vorgeschoben, wenngleich auch nicht alle Varianten unterbunden werden.

Das stimmt. Allerdings hat man dann noch die AGB, die die alte Formulierung beibehalten:
"Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund einer Verspätung, eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls am Zielbahnhof gemäß
Beförderungsvertrag 60 Minuten oder mehr verspätet ankommen wird, kann er auch die Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. Er hat dann [...] Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Fahrpreises für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt und für die bereits durchgeführten Teile, wenn die Fahrt für ihn sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit."

Somit ergibt sich tatsächlich eine Verbesserung: Früher hat die Bahn dem Passagier gerne vorgeworfen, dass er zu lange weitergefahren sei, nämlich nachdem die Verspätung schon feststand. "Nein, in Bremen konntest du nicht mehr abbrechen, denn dass du eine Stunde Verspätung haben würdest, stand schon in Osnabrück fest. Damit hast du durch die Weiterfahrt in Osnabrück dein Wahlrecht ausgeübt und kannst keine Erstattung mehr verlangen." Das geht jetzt nicht mehr: Denn jetzt beruft man sich nicht auf die Erstattung nach den AGB (-> sofort bei Auftreten der zu erwartenden Verspätung), sondern nach der VO (-> nach tatsächlichem Verpassen des Anschlusses).
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.149
2.504
Der Fachexperte hätte auch an 2-3 Minuten planmäßigen Umsteigezeiten in der Schweiz bestimmt seine Freude :LOL:
Nun die funktionieren aber fast immer.
Nur einmal ist bei mir in Olten eine SBB Verbindung schief gegangen aber 27 Minuten später fuhr der nächste Zug.

Bei den Schweizern funktioniert das System Gratis-Fahrt nicht allerdings erfüllt die SBB auch ihre Beförderungsverträge zuverlässig.